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Stellungnahme zur Einlassung des Organs der Rechtpflege an das Amtsgericht:

Papa für Filius

an

Amtsgericht

wegen Kindesunterhalt

hier: Einlassung des Organes der Rechtpflege, Fr. Dr. XXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren

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Die Bemühungen der beklagten Mutter um eine Arbeitsstelle in der ersten Hälfte dieses Jahrzehntes werden zur Kenntnis genommen, aber auch wird festgestellt, die zweite Hälfte des Jahrzehntes neigt sich dem Ende. Unabhängig davon wünscht der Kläger viel Erfolg bei der Übernahme des Ladengeschäftes.

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Der Teil der Auskunft zu dem regelmäßigen Einkommen durch eigene Taten scheint glaubhaft zu sein, befriedigt jedoch nicht. Der Vertreter des Klägers erinnert sich schon mehrfach Auskunft erteilt zu haben, die Forderungen nach Belegen durch das Organ der Rechtpflege in Bezug auf die Bedürftigkeit des Vertreters des Klägers lassen besorgen, die Auskunft der Beklagten wäre unzureichend.

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Das Organ der Rechtpflege der beklagten Mutter möchte den Irrtum erregen, die Beklagte wäre ohne beträchtliches Vermögen um es dem eigenen Sohn in Form von Kindesunterhalt vorzuenthalten. Die auf Unterhalt beklagte Mutter tut dies fortgesetzt um ihr Vermögen nicht zu schmälern und unterdrückt wahre Tatsachen seit 10/2006.

Beweis: Im Kaufvertrag genannte Zahlungsempfänger des Abverkaufs Anwesen Sauerlach, Herbststraße 5 im Jahre 2006:

im Bestreitensfall werden kostenpflichtig Abschriften beigebracht. Betrag: min. 160.000 Euro

Beweis: Eidesstattliche Erklärung über Verfügungsgewalt Vermögen Fritz Beer über 80.000 Euro

Beweis: Deckblatt des Gutachten des Landratsamtes München zum Wert des zu erbenden Anwesen der Mutter, über das die beklagte Mutter verfügen konnte, der Wert wurde dem Vergleich vorenthalten (Eingangsdatum).

Beweis: Eidesstattliche Erklärung zum Erlös aus Erbschaft über 230.000 Euro

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Der Untergang dieser beträchtlichen Werte in nur 36 Monaten lässt besorgen, die Mutter hätte Schwierigkeiten in der Haushaltung, gleichsam möchte sie jedoch ein Ladengeschäft übernehmen.

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Wirklich Anlass zur Besorgnis geben die Auskünfte zu den Ausgaben, sie zeigt an, nur 58 Euro über dem Sozialhilfesatz zu verfügen. Unzweifelhaft nimmt sie öffentliche Plätze für den gewöhnlichen Aufenthalt, auch des Nachts, in Anspruch.

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Dem entgegen steht die Beobachtung des Vertreters des Klägers und die des Klägers selbst. Letzterem wurde in der Doppelhaushälfte Waldweg 3a, Sxxxxxch, ein Raum im Keller zum Nächtigen während der Umgangskontakte zugeteilt.

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Offenbar lebt die Klägerin in einer Gemeinschaft mit einem Lebensgefährten, nicht jedoch im Keller. Auch nicht in der Garage, den dort steht das Fahrzeug der beklagten Mutter, auf einem Stellplatz das Fahrzeug des ältern, volljährigen, Sohnes.

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Entsprechend dem Vortrag scheint es nicht unlogisch, den

Antrag

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zu stellen, die beklagte Mutter  zur fachgerechten Auskunft zu verurteilen.

Es wird beantragt, die beklagte Mutter zu verurteilen dies in der Gestalt zu tun die scheinbar üblich ist, nämlich mit den Steuerbescheiden aus den VZ 2006, 2007, 2008, wenn letzterer nicht vorliegt die Steuererklärung nebst allen Anlagen, insbesondere KAP. Weiter mit dem Jahreslohnnachweis des Arbeitgebers.

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Es wird beantragt, die beklagte Mutter dazu zu verurteilen,  den Beweis zu erbringen, nicht (Mit) Eigentümerin des Anwesen Waldweg 3a zu sein, das in den Jahren 2006 bis 2008 erhaltene Vermögen nicht verschenkt zu haben, nicht an den Eigentümer des Anwesen Waldweg 3a verliehen zu haben.

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Das Gericht möge bitte der beklagten Mutter auftragen (es wird so beantragt), einen Grundbuchauszug beizubringen, um der Behauptung entgegenzutreten, sie hätte das Anwesen erworben, hilfsweise einen Vermerk eines Beamten, nicht eines Tarifangestellten, dass vorgenanntes Anwesen oder ein anderes Anwesen in der Gemarkung Sxxxxxxch nicht ihr (Mit)Eigentum ist.

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Der Vertreter des Klägers beabsichtigt den Antrag auf Abgabe einer Erklärung an Eidesstatt zu stellen, sofern der erwartete Vortrag nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht und Anlass zur Besorgnis der Unterschlagung von wahren Tatsachen gibt.

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Aus der RN 3 ergibt sich die anglistische Täuschung welcher unzweifelhaft der Vertreter des Klägers aufgesessen ist und deshalb den Vergleich im Tenor der Vermögens-auseinandersetzung in Treu und Glauben eingegangen ist.

Seine Bemühungen um Auskunft waren außergerichtlich nicht erfolgreich. Entsprechend den Bemühungen musste die beklagte Mutter immer damit rechnen, wegen dem Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, ist also kein Grund, dem MDJ den Unterhalt für die Vergangenheit zu versagen.

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Die unter Kapitel 3 der Einlassung des Organs der Rechtpflege lassen besorgen, sie werde auf Stundenbasis entlohnt, tragen die Beiträge nicht zur Sache bei (ZPO §79 (3) Satz 3) und sind darauf ausgelegt, den Vertreter des Klägers zu diskreditieren und zu verunglimpfen.

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Dabei übersieht das Organ der Rechtpflege offenbar, dass die Mandantin auf Mindestunterhalt für ihren minderjährigen Sohn in Anspruch genommen wird.

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Aus der Rechtsprechung ist nicht bekannt, dass der Kindesunterhalt versagt wird, weil ein 13 jähriger Umgangsberechtigter angeblich ohne Unterhose zum Umgang erschien, der MDJ Kopfläuse hatte (das Organ der Rechtpflege behauptet nicht, die Läuse kämen aus dem Umfeld des Vaters), der Unterhaltsberechtigte einnässe (entweder Hörensagen oder er nässe beim Umgang ein) oder weil er das Klassenziel eines bayerischen Gymnasiums nicht erreicht hat.

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Der Vertreter des Klägers übernahm den Kläger im Sonderschulstatus von der Beklagten, mit dem Besuch eines Internates folgt er nicht zuletzt der Empfehlung von sog. Fachkräften.

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Eben einer solchen sog. Fachkraft gelang es auch bei der beklagten Mutter durchzudringen um den Sohn bei der Krankenkasse der Mutter mitzuversichern. (Eine Kündigung der KK wird bestritten).

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Es kann dahinstehen, ob das Organ der Rechtpflege oder die Mutter nicht erkennen oder nicht nachvollziehen können, dass sich der Vater tatsächlich um den Kläger kümmert.

Eine gegenteilige Darstellung würde tausende unterhaltspflichtige Elternteile enorm entlasten.

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Das Organ der Rechtpflege setzt alles daran, einen Streit der Eltern zu schüren, sie wirkt nicht beschwichtigend auf die Mandantin ein und schadet somit dem Kläger auf immaterielle Art. Mit ihren Empfehlungen liegt sie neben der Sache und verfehlt das Thema „Kindesunterhalt“. Sie reiht sich daher ein in eine Fülle von Vorgängerinnen und bereichert sich an der Mandantin.

Man sollte der Mutter in dieser gemeinen Gefahr zur Hilfe eilen, der Vertreter des Klägers sieht sich jedoch außer Stande dazu, es ist im auch nicht zuzumuten (§323c STGB).

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Die Wertung des Organs der Rechtpflege, dem leiblichen minderjährigen Sohn stehe kein Kindesunterhalt durch die Mutter zu, weil die öffentliche Hand teilweise für die schulische Ausbildung und die Unterkunft aufkommt, befremdet. Eine Ableitung aus dieser Geisteshaltung wäre, dass erst die soziale Gemeinschaft in Anspruch genommen werden soll; Und erst wenn diese nicht mehr leistungsfähig ist, die Mandantin, die Mutter.

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Selbstredend berichtet der Vertreter des Klägers über den Ausgang des Verfahrens der ARGE und der Organisationseinheit des Landkreises, die mit der  finanziellen Jugendhilfe betraut ist. Ob und in welchem Umfang Formulare jedoch von Tarifangestellten oder Beamten o.g. Unternehmungen richtig ausgefüllt werden kann der Vertreter des Klägers jedoch nur begrenzt und nicht dauerhaft sicherstellen, sichert aber zu, umfangreicher zu prüfen.

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Der kommunale Leistungserbringer der Grundsicherung hat in seinem Schreiben, im Rahmen seiner Möglichkeiten der Verwendung der deutschen Sprache, versucht dem Vertreter des Klägers die Verfolgung der Ansprüche des MDJ aufzugegeben. Mehr ist wohl nicht zu holen.

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Keiner der ab Nummer 3 genannten Umstände greift durch, allesamt zielen sie auf den Vater, den Vertreter des minderjährigen Sohnes. Einen einzigen Grund, warum der leibliche minderjährige Sohn den Unterhalt verwirkt haben soll, nennt das von der Klägerin beschäftigte Organ der Rechtpflege nicht.

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Die vorgelegten Dokumente und Einlassungen zeigen die Bemühungen der beklagten Mutter vor langer Zeit, sie belegen jedoch nicht mit ordentlichen, fachgerechten, Papieren den Zustand des Vermögens und dem Erlös aus Taten. Dies ward dem Organ der Rechtpflege aufgegeben und ist von dem Organ der Rechtpflege zur Schonung des Vermögens der Beklagten zu erwarten.

Setzen.

Weiter geht`s mit einer Frage des Richters:

 

 

 

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