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21.04.2010

Papa für Filius
gegen
Mama

IM NAMEN DES VOLKES

wegen Kindesunterhalt

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht Marquardt am
21.04.2010 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2010 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Der Kläger wird gesetzlich vertreten durch seinen Vater und macht als Sohn der Beklagten Kindesunterhaltansprüche gegen diese geltend.

Die Eltern des Klägers sind seit mehreren Jahren geschieden:
Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, von denen der Jüngere der beiden der Kläger ist. Er lebte zunachst im Haushalt des Vaters, seit Dezember 2008 lebt der Kläger im Internat und besucht am Wochenende abwechselnd seine Eltern. Dem Vater wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Die Kosten für die Unterbringung im Internat werden vom Landkreis Rosenheim im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27,34 8GB VIII übernommen. Die Eltern des Klägers haben am 16.10.2006 zu Protokoll des Oberlandesgerichts Minchen einen Vergleich geschlossen, in dem unter anderem der Vater des Klägers die Mutter vom Kindesunterhalt für den Kläger bis zum Ende von dessen Ausbildung freigestellt hat.

Mit Bescheid vom 08.01.2009 wurden dem Vater des Klägers Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 18.12.2008 bis 30.06.2009 sowohl für den Vater des Klägers als auch für den Kläger selbst bewilligt und in Höhe von 353,13 € für Dezember 2008 und in Höhe von monatlich 746,70 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 für den Kläger ausbezahlt. Die Gewährung der Leistung erfolgte als Darlehen. Dabei wurde festgestellt, dass das Darlehen zinslos gewährt und nach Vermögensverwertung in einer Summe zurückzuzahlen ist.

Die Beklagte zahlt weder an den Kläger noch an dessen Vater Unterhalt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei leistungsfähig zumindest für die Zahiung von Mindestunterhalt
nach der Düsseldorfer Tabelle, der Vater des Klägers sei nicht leistungsfähig.

Er beantragt daher zuletzt Mindestunterhalt für die Zukunft ab Klageerhebung.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, aufgrund des Anspruchsübergangs in Folge der Gewährung von Leistungen nach SGB II sei der Anspruch auf die ARGE übergegangen, sodass der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert sei. Des Weiteren sei die Beklagte nicht zahlungsverpflichtet infolge der Freistellung für Kindesunterhalt durch den Vater des Klägers. Darüberhinaus seien in Folge der Internatsunterbringung des Klägers beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Vater sei auch leistungsfähig oder zumindest aufgrund seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit so zu behandeln.
Die Beklagte sei auch nicht leistungsfähig. Sie erhalte lediglich ein Nettoeinkommen von 985,00 € bzw. seit Januar 2009 950,00 € monatlich netto. Sie habe keine Einkünfte aus Kapital und "keinerlei unterhaltsrechtlich relevantes verwertbares Venmögen". Ein höheres Einkommen
sei von ihr nicht zu erzielen. Sie komme ihrer erhöhten Erwerbsobliegenheit gegenüber ihrem
minderjährigen Sohn nach, trotz ausreichender Bewerbungsversuche und Bemühungen eine
ausreichend dotierte Arbeitsstelle zu finden, sei ihr dies nicht gelungen. Es sei ihr auch nicht zumutbar, eine weitere Tätigkeit aufzunehmen, sie arbeite derzeit bereits 38 Stunden in der Woche,
verteilt auf sechs Tage von Montag bis Samstag. Zudem verlange der Arbeitgeber von ihr unbezahlte
Überstunden in nicht unerheblichem Umfang.

Der Kläger hatte zunächst rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2006 bis
Klageerhebung verlangt, sowie monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 310,00 €.

Mt Beschluss vom 02.01.2009 wurde Prozesskostenhilfe für die Klage nur insoweit gewährt, als laufender Mindestunterhalt ab Klageerhebung gefordert wurde. Die Klage wurde am 01.12.2009 mit gerichtlichem Hinweis, das Rechtshängigkeit nur in dem Rahmen eintrete, in dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, zugestellt.

Für weitere Einzelheiten wird auf das schriftsatzliche Vorbringen und die Protokolle zur mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Akteninhalt insbesondere dem Beschluss vom 29.10.2009 (BI. 113 bis 117 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Der Klager hat in eigenem Namen, gesetzlich vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu klagen. Vorliegend hat der Vater des Klägers, welcher als gesetzlicher Vertreter die Klage eingereicht hat, auch Vertretungsbefugnis. Zum einen hat der Kläger vor dem Umzug ins Internat in der Obhut des Vaters geiebt, zum anderen ist dem Vater auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Entscheidend ist gem!:lß §1629 Abs. 2 Satz 2 BGB hierfür, in wessen Obhut das Kind sich befindet. Nachdem das Kind sich hier nicht mehr im engeren Sinn in der Obhut des Vaters befindet, ist maßgebend - ähnlich wie beim sogenannten Wechselmodell - bei welchem Elternteil das Schwergewicht der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung des Kindes liegt, das heißt, wer sich vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert, (vgl. hierzu Gehrhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrechts, 7. Auflage, 6. Kapitel, Rn. 339 mwN.). Vorliegend ist aufgrund der Obhut beim Vater vor dem Internatsaufenthalt und der Tatsache, dass der Kläger nach seinem Vortrag den überwiegenden Teil v.a. der Ferien noch beim Vater verbringt und lediglich Umgang zur Mutter hat, sowie aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters dieser vertretungsbefugt.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger ist allerdings aktiv legitimiert. Zumindest hinsichtlich des ab Juli 2009 eingeklagten Unterhaltes ist ein Anspruchsübergang mangels erfolgter Leistungen nach SGB 11 nicht erfolgt. Für die zeit davor sind Leistungen lediglich als Darlehen gewährt worden, sodass schon der gesetzliche Anspruchsübergang fraglich ist (vgl. Scholz in FamRZ 2006, 1417 - 1425 Fußnr. 53).
Darüberhinaus ist der Anspruch, sofern er auf die ARGE übergegangen sein sollte, mit Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 23.06.2009 an den Kläger zurückübertragen worden. Sofern in Ziffer 11 dieses Vertrags (Blatt 119,6JB der Akte) die "zufließenden Unterhaltsbeiträge" an die Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Soziales "abgetreten" wurden, ist dies bei einer Gesamtschau des Vertrags nicht als echte Abtretung des Anspruchs auszulegen, da dann insgesamt der Vertrag ab absurdum geführt würde. Es handelt sich lediglich um eine Verpflichtung, die Zahlbeträge an die ARGE weiterzuleiten.

Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht die mit dem Vater des Klägers geschlossene FreisteIlungsvereinbarung im gerichtlichen Vergleich vom 16.10.2006 entgegenhalten

Eine solche Freistellungsvereinbarung wirkt nicht zu Lasten des Kindes, dies ergibt sich bereits
aus § 1614 Abs. 1 BGB. Eine solche Freistellungsvereinbarung führt nur zu einem Regressanspruch
der Beklagten gegen den Vater des Klägers.

Die Klage ist jedoch nicht ausreichend schlüssig. Aufgrund der Internatsunterbringung des Klägers haften seine Eltern anteilig je nach ihren Einkommens- und Vermögensverhaltnissen, und zwar beide für einen Barunterhalt Der Vater des Klägers kann keine Unterhaltsbestimmung dahingehend treffen, dass er trotz der Unterbringung des Klägers im Internat diesen Naturalunterhalt leistet. Insoweit wäre die entsprechende Bestimmung wiedersprüchlich und unwirksam. Die Unterbringung des Klägers im Internat aufgrund der Entscheidung des Vaters des Klägers führt ohne weiteres dazu, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Die Klage muss daher die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Unterhalts nachvollziehbar darlegen. Die Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle und den danach festgelegten Mndestunterhalt reicht hierfür nicht. Die Düsseldorfer Tabelle ist für Fälle ausgelegt, in denen ein Elternteil das Kind betreut und insoweit seiner Unterhaltspflicht durch diese sogenannte Naturalunterhaltsleistung nachkommt. Dies ist vorliegend, wie dargelegt nicht der Fall.

Die Klage muss daher sowohl den konkreten Unterhaltsbedarf des Klägers als auch die Haftungsanteile
der Eltern substantiiert darlegen.

Es muss sich ergeben, welche Kosten für die Fremdunterbringung entstehen, welche darüber- hinausgehenden Kosten für den Kläger aufzuwenden sind, und inwieweit der Bedarf bereits durch öffentliche Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe gedeckt ist. Für die konkrete Berechnung der Unterhaltspflicht der Mutter ist daher auch erforderlich, dass dargelegt wird, inwiefern eine Restbetreuung am Wochenende durch wen stattfindet und wie hoch dessen Wert einzustufen ist. (vgl Gerhardt im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 7. Auflage, 6. Kapitel Rn. 288).
Die Klage müsste daher ebenfalls genau darlegen, wie die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Vaters des Klägers sind, dies unter Berücksichtigung seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit für den Kläger. Der bloße Verweis auf die Tatsache, dieser habe kein Einkommen und kein Vermögen, ist insoweit nicht ausreichend. Dies um so mehr, als das Vorhandensein von Vermögen sich bereits aus dem vorgelegten Bescheid der ARGE ergibt. Schließlich wurde aufgrund vorhandenen, aber aktuell nicht verwertbaren Vermögens, die SGB II Leistung nur als Darlehen gewährt.
Der Kläger hat jedoch lediglich pauschal seine Leistungsunfähigkeit behauptet. welche von der Beklagten bestritten wurde. Hier fehlen weitere Darlegungen, was der Vater des Klägers unternommen hat, um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

Insgesamt ist im Rahmen der Klage daher keineswegs ausreichend dagelegt, wie hoch der konkrete Bedarf des Klägers ist und wie sich die Haftungsanteile der Eltern berechnen.

Die Klage ist daher in sich nicht schlüssig und daher unbegründet.

Auf die Leistungsfähigkeit der Mutter kam es daher gar nicht mehr an, insbesondere kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers in der "Faxmitteilung" vom 23.03.2009, in dem er die Leistungsfähigkeit der Beklagten durch ersparte Aufwendungen durch Zusammenleben mit dem Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft sowie infolge mietfreien Wohnen im eigenen Heim behauptet, einen ausreichenden Sachvortrag darstellt obwohl keine Abschriften für die Gegenseite beigefügt waren, und der Kläger darauf hingewiesen worden war, dass das Gericht durch den damaligen zuständigen Richter dies nicht als Sachvortrag anerkennt. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Beklagte ihrer erhöhten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Kläger ausreichend nachgekommen ist oder ob ihr fiktiv ein höheres Einkommen zuzurechnen wäre.

Auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage ist der Kläger im Rahmen des Aufklärungbeschlusses am 27.10.2009 ausführlich hingewiesen wurden. Zur Ergänzung des Sachvortrags und Angebots von Beweismitteln wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, welcher am 29.10.2009 an den Kläger erfolgte, gesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1. 1. Halbsatz ZPO.

gez.
Marquardt
Richterin am Amtsgericht

VORSICHT !

In diesem Urteil sind so viele sachliche Fehler das es nur so kracht.

Das Verfahren wurde in 12/2008 eröffnet, es gab Beweisangebote und Beweisanträge, auch zur Bemühung um einen Job.

Selbstredend ist der Aufklärungsbeschlus s bearbeitet worden! Die Richterin selbst hat eine verlängerte Schriftsatzfrist gewährt!

Die Frau Marquart ist kein Deut besser als der “Jahrgangsbeste” Jacobi.

Schlampiges Arbeiten.

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