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Zwei Tage vor der “Mündlichen” erfolgt ein Aufklärungsbeschluss
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wegen Kindesunterhalt
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erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht Jacobi am 27.10.2009
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folgenden Beschluss:
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Amtsgericht
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an
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Filius (Papa)
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Aufklärungsbeschluss
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Das Verfahren ist nicht entscheidungsreif, weshalb der Termin vom 29.10.2009 aus verfahrensökonomischen Gründen abzusetzen war.
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Zunächst erhalten beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Gerichts, die dem Beschluss vom 2.1.2009 gewährte Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben, weil der Kläger durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (§ 124 Ziffer 1 ZPO).
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Das Gericht behält sich vor, die Verfahrensakte zur Überprüfung des Tatverdachts des Betruges der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
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Der Vater des Klägers hat in seinem Klageschriftsatz vom 20.10.2008 behauptet, dass der Kläger seit Ostern 2005 wieder in seinem Haushalt lebt. Diese Behauptung ist offenbar unzutreffend: Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 5.8.2009, wonach der Kläger im Internat lebt, damit also nicht im Haushalt seines "Vaters, nicht bestritten vielmehr hat der Kläger diesen Sachverhalt im Schriftsatz vom" 16.8.2009 ausdrücklich bestätigt.
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Mit seiner Klage macht der Kläger einen Barunterhaltsanspruch gegen seine Mutter geltend. Tragendes Element der Unterhaltsforderung des Klägers gegen seine Mutter war bislang und bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, dass der Kläger bei seinem Vater wohnt und von diesem betreut wird, so dass der seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung nachkommt.Dieses Element war bei Einreichung der Klageschrift im Oktober 2008 und bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe am 2.1.2009 aber offenbar tatsächlich nicht gegeben.
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Desweiteren hat der Vater des Klägers unterlassen, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass für den Kläger Sozialleistungen beantragt und bewilligt waren. Erst mit Schreiben vom 2.4.2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB 11 beantragt und bewilligt erhalten hat. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe liegt damit vor.
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Die neuen Erkenntnisse führen auch dazu, dass der einstweiligen Anordnung die tatsächliche Grundlage entzogen ist.
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III
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Das Gericht wiederholt seine dringende Anregung, dass sich der Kläger von kundiger Stelle rechtlich beraten lässt.
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Im Hinblick darauf, dass der Prozess für den Kläger und seinen Vater nur Risiken (Gerichtskosten, Anwaltskosten der Gegenseite, Strafrechtliche relevantes Verhalten) und im Hinblick auf die vom Vater übernommene Haftungsfreistellung der Munter wirtschaftlich keine Chancen in sich birgt, regt das Gericht an, dass der Kläger die Klage zurücknimmt.
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Der Umstand, dass der Kläger im Internat lebt, stellt die prozessuale und materielle Rechtslage, von der das Gericht noch im Termin vom 25.6.2009 ausgegangen ist, gänzlich in Frage, so dass eine Entscheidungsreife gegenwärtig nicht gegeben ist.
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Es sind deshalb noch Hinweise zu erteilen, zu denen beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen.
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Zunächst stellt sich für das Gericht dir Frage, ob sich der Kläger überhaupt in der ""Obhut"" seines Vaters im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB befindet. Nur dann könnte der Vater des Klägers bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge überhaupt eine Unterhaltsklage anhängig machen. Das Gericht hat keine Erkenntnisse darüber, dass die elterliche Sorge für den Kläger dem Vater übertragen worden ist. Es stellt sich damit bereits die Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage. Wenn der Vater keine Befugnis hat, seinen Sohn zu vertreten, ist die Klage unzulässig.
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Wenn keiner der Elternteile den Kläger selbst betreut, kann materiellrechtlich nicht von einer einseitigen Barunterhaltsverpflichtung der Mutter ausgegangen werden. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wäre das nur dann der Fall, wenn der Vater den Kläger selbst betreut.
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Betreut der Vater den Kläger nicht selbst, besteht eine anteilige Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern jeweils nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind, wie hier offenbar der Kläger, im Internat lebt. Dann besteht eine anteilige Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Dann kommt es für die Bemessung des Unterhalts nicht allein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter an, sondern auch auf diejenigen des Vaters.
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Eine erfolgversprechende Klage muss dann nicht nur Sachvortrag zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Mutter, sondern auch zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Vaters enthalten. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Sohn besteht auch für den Vater.
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Fraglich ist im vorliegenden Fall bereits die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers, wenn dieser im Internat lebt. Die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage der Mindestunterhaltsbeträge gehen davon aus, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.
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Nach dem von Beklagtenseite vorgelegten Schreiben des Internats vom 11.2.2009 werden die Kosten für das Internat gemäß Jugendhilfebescheid vom 5.2.2009 vom Kreisjugendamt getragen. Es stellt sich die Frage, welchen Bedarf der Kläger überhaupt hat Welche Aufwendungen entstehen? Von wem werden diese Aufwendungen getragen? Welche Aufwendungen werden auf weicher Grundlage von Dritten übernommen? Hierzu muss der Kläger im Einzelnen vortragen.
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Es ist Sache des Klägers, die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch im Einzelnen darzulegen. Letztmals erteilt das Gericht den Hinweis, dass die Bezugnahme auf oder die umkommentierte Vorlage von Anlagenkonvolute im Zivilprozess keinen Sachvortrag ersetzt.
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Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen des Gerichts, Ergänzung ihres Sachvortrages und Angebot von Beweismitteln binnen 2 Wochen ab Zustellung.
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gez.
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Jacobi
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Richter am Amtsgericht
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