Lets GörgVerfahrenUnterhalt ( Kind )AG Rosenheim 08-10> Direktorat verwirft Ablehnung>

 

Die Chefin der Verwaltung des AG Rosenheim befindet: Axel Jacobi ist nicht befangen und beschließt dies am 08.12.2009:

Amtsgericht Rosenheim

an

Papa

Das Amtsgericht Rosenheim

erlässt am 08.12.2009

im Verfahren....

wegen

Kindesunterhalt

folgenden Beschluss:

Das Gesuch des Vaters des Klägers, Richter am Amtsgericht Jacobi wegen Besorgnis der Befangenheit anzulehnen, wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 06.11.2009 hat der Vater des Klägers beantragt, Richter am Amtsgericht Jacobi wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Richter habe im Laufe des Verfahrens zu ungunsten des Klägers seine Rechtsmeinung geändert. Er sei gegenüber dem Vater des Klägers voreingenommen, da er auf Bitte der beklagten Mutter angeordnet habe, dass bei dem anberaumten Termin eine Durchsuchung des beteiligten Vaters stattfinden sollte.

Im Übrigen zeige der Richter durch seinen Aufklärungsbeschluss, dass er bereits voreingenommen sei und dass seine Entscheidung bereits feststünde.

Richter am Amtsgericht Jacobi hat zum Befangenheitsantrag detailliert am 11. November 2009 Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist dem Antragsteller auch zugeleitet worden. Er hat hierzu seinen Schriftsatz vom 30.10.2009 an das Gericht gesandt.

Das Gesuch ist nicht begründet, denn allein die Tatsache, dass ein Richter aufgrund neuer Tatsachen seine Rechtsmeinung ändert, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Richter am Amtsgericht Jacobi hat für die anberaumte Sitzung eine Durchsuchung des Vaters und seines Beistands angeordnet, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diesen Antrag gestellt hat und da eine noch gültige Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts München gegen den Vater des Klägers vorlag.

Dies ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Vater des Beklagten rügt, der Richter habe durch seinen Aufklärungsbeschluss deutlich gemacht, dass er befangen sei, kann dem nicht gefolgt werden, denn gem. § 278 Abs. 1 ZPO bestehen hohe Aufklärungs- und Hinweispflichten des Richters hinsichtlich der entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte. Dem ist Richter am Amtsgericht Jacobi nachgekommen. Seine Hinweise sind durch die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO gedeckt.

Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Richter in seinem Aufklärungsbeschluss darauf hingewiesen hat, eine anwaltschaftliche Vertretung des Klägers wäre sinnvoll, da die Beklagte anwaltschaftlich vertreten ist. Dieser Gesichtspunkt ist im Hinblick auf die Waffengleichheit nicht zu beanstanden und bringt vielmehr die Fürsorge des Richters für den Kläger zum Ausdruck.

 

gez.: Gold

Direktorin des Amtsgerichts

 

 

 

 

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