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Der Richter Jacobi am Amtsgericht zu Rosenheim schreibt an den Vertreter des Klägers, also dem Vater, folgendes:
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Amtsgericht an Filius (Papa)
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wegen Kindesunterhalt
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht Jacobi am 19.08.2009 folgenden
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Beschluss
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1
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Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 2 Wochen unmissverständlich klarzustellen über welchen den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Antrag des Klägers das Gericht entscheiden soll und jeweils mitzuteilen, aufweiche Anspruchsgrundlage der Antrag gestellt wird.
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2
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Der Kläger möge ausdrücklich klarstellen, ob er seinem Leistungsantrag nunmehr einen Auskunftsantrag voranstellen möchte, so dass über den Leistungsantrag bis zum Abschluss des Verfahrens über den oder die Auskunftsanträge bestands kräftig entschieden ist.
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3
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Die im Schriftsatz vom 16.8.2009 enthaltenen Anträge sind missverständlich bzw. für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger erhält Gelegenheit zur KlarsteIlung binnen 2 Wochen.
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Begehrt der Kläger nun, bevor über seine Leistungsklage entschieden wird, zunächst Auskunft oder Vorlage von Belegen? Falls Auskunft begehrt wird: über was genau soll Auskunft erteilt werden und ggfs. für welchen Zeitraum? Auf welche Rechtsgrundlage wird der Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, Beweis zu erbringen? Auf welcher Rechtsgrundlage soll das Gericht der Beklagten aufgeben, einen Grundbuchauszug beizubringen?
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gez. Jacobi Richter am Amtsgericht
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