Lets GörgVerfahrenUnterhalt ( Kind )AG Rosenheim 08-10> Richterl. Hinweis>

 

 

Der Richter Jacobi am Amtsgericht zu Rosenheim schreibt an den Vertreter des
Klägers, also dem Vater, folgendes:

Amtsgericht
an
Filius (Papa)

wegen Kindesunterhalt

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht Jacobi am 19.08.2009
folgenden

Beschluss

1

Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 2 Wochen unmissverständlich klarzustellen über
welchen den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Antrag des Klägers das Gericht
entscheiden soll und jeweils mitzuteilen, aufweiche Anspruchsgrundlage der Antrag
gestellt wird.

2

Der Kläger möge ausdrücklich klarstellen, ob er seinem Leistungsantrag nunmehr einen
Auskunftsantrag voranstellen möchte, so dass über den Leistungsantrag bis zum Abschluss
des Verfahrens über den oder die Auskunftsanträge bestands kräftig entschieden
ist.

3

Die im Schriftsatz vom 16.8.2009 enthaltenen Anträge sind missverständlich bzw. für
das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger erhält Gelegenheit zur KlarsteIlung binnen
2 Wochen.

Begehrt der Kläger nun, bevor über seine Leistungsklage entschieden wird, zunächst Auskunft oder Vorlage von Belegen?
Falls Auskunft begehrt wird: über was genau soll Auskunft erteilt werden und ggfs. für
welchen Zeitraum?
Auf welche Rechtsgrundlage wird der Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, Beweis
zu erbringen?
Auf welcher Rechtsgrundlage soll das Gericht der Beklagten aufgeben, einen Grundbuchauszug
beizubringen?

gez.
Jacobi
Richter am Amtsgericht

 

 

 

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