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Hier die, vom Richter Jacobi, gewünschte Aufklärung. Oder hat er die Parteien aufgeklärt? Ist egal. Es sollte was geschrieben werden. so geschehen am 26.01.2010

Von Papa für Filius

An

Amtsgericht Rosenheim, - Familiengericht - Rathausstraße 32, 83022 Rosenheim

wegen Kindesunterhalt

wird wunschgemäß aufgeklärt

I

1

Der Kläger ist ein 13 jähriger Schüler für den das Sorgerecht beiden geschiedenen Elternteilen besteht,nach extensiver Inanspruchnahme der Gerichte bis 2005 die geschriebener Übereinkunft der Eltern besteht, der Sohn habe den Lebensmittelpunkt beim Vater zu haben. Im Falle des Bestreitens wird Beleg von der Gegenseite gefordert. Im Ablehnungsgesuch RN1 wurde das gefühlte Leben beschrieben.

2

Der Vater ist zum Antrag berechtigt im Sinne von BGB § 1629. Er praktiziert die Obhut durch Erreichbarkeit bei Problemen, emotionale Zuwendung, Organisation med. Versorgung und Nachhilfe etc. In den Schulferien sowie von Freitag Mittag bis Sonntag Abend befriedigt er auch die anderen alltäglichen Bedürfnisse wie Kochen, Wäschewaschen, Pflege und Training. Sofern der Filius nicht den Umgang mit der Mutter und mehr oder weniger mit dem volljährigen Bruder pflegt.

3

Der Vertreter des Klägers versteht die Möglichkeit des Besuches einer Internatsschule als ein Zeichen der besonderen Fürsorge. Es sei also keine Betreuung im Sinne einer Unterbringung und Abtretung von Rechten an Dritte auf Wirken anderer zu erkennen. Vielmehr möchte der Vertreter des Klägers die schulische Ausbildung auf hohem Niveau ermöglichen, die Unterstützung schulischer Belange kontinuierlich sicherstellen und eine kulturelle Vielfalt ermöglichen.

4

Die Wahrnehmung der Beklagtenpartei ein Internat als Verbringung zu Heilungszwecken oder anderer vorwiegend therapeutischer Maßnahmen zu sehen entspricht dem Verständnis der Beklagten vor dem Wechsel des Klägers zum Vertreter, denn damals wurde die Heilpaedagogische Vollzeittherapie von der Beklagten angestrebt. Das ist lang her.

II

5

Der Bezug von ALG II , also Grundsicherung, steht einer Antragsberechtigung nicht entgegen, zumal das Verfahren vor dem Bezug anhängig wurde.. Richtig ist sicher, dass die Forderung an den Leistungserbringer übergegangen ist, falsch ist aber die Vermutung, es würde ein Verbot des Forderns "bestehen

6

Einem Entzug der Antragsberechtigung bei Bedürftigkeit und Bezug von ALG II steht die Verfassung (Bayern) und die Übergangsregelung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entgegen. Beide Schriften haben sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern festgeschrieben, für die Kinder zu sorgen. Einen Eingriff in diese Pflicht sieht der Gesetzgeber nicht vor, zumal die Grundsicherung durch Kommune und Bund nicht auf Dauer angelegt sind, der Unterhalt für einen MDJ zeitlich eine andere Ausdehnung erfährt.

7

Ob und wie der Leistungserbringer in der Lage ist, die Forderungen gerichtlich anzuhängen oder, wie in diesem Fall, weiterzubetreiben, ist sicher abhängig von der Leistungsfähigkeit (Qualität, Quantität) der Verwaltung und der Einschätzung des Aufwandes im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Organisationen und Behörden im Freistaat Bayern. Dem trägt auch das Gesetz Rechnung, es sieht vor, die Beitreibung auch vom Unterhaltsempfänger (Vertreter) erledigen zu lassen. Dies hat der Leistungserbringer im Rahmen seiner Möglichkeit der Nutzung der Deutschen Sprache getan.

III

8

Im Sinne der RN 3 hat der Kläger sicher einen Mehrbedarf. Dieser dient sicher dem Wohl des Kindes. Ob dafür jedoch grundsätzlich auch der Barunterhaltspflichtige Elternteil aufkommen muss, wird bezweifelt. Dies würde implizieren, der betreuende Elternteil könne in das Vermögen des Pflichtigen willfährig eingreifen.

9

Auch wenn die beklagte Mutter den Internatsvertrag mit unterschrieben hat, ist dies nur als Ausfallbürgschaft zu verstehen. Auch erfordert diese Art der Schulbildung die Unterschrift beider Elternteile, es ist schließlich keine alltägliche Sache.

10

Die Unterschrift belegt aber keinesfalls absolute Zustimmung. Der pflichtige Elternteil müsste einen Streit vor Gericht provozieren um eine Schulbildung in Frage zu stellen. Die beklagte Mutter wäre schon wieder Beklagte in einer Sache nach BGB §1671 und gefährdet ihre Rechte durch gerichtliche Einschränkung der elterlichen Sorge. Dies steht in keinem Verhältnis und ist niemanden zumutbar.

11

Wenn der betreuende Elternteil eine auf Dauer angelegte besondere schulische Ausbildung vorsieht kann dies nicht vereinfacht zu Lasten des pflichtigen Elterteils gehen.

12

Unbenommen davon sei die subjektive Wahrnehmung des betreuenden Elternteils und durch Titel qualifizierte Personen, eine Internatsschule würde die entstandenen Schäden am schnellsten und effektivsten beheben. Ob sich der betreuende Elternteil selbst pädagogisch leistungsfähig sieht oder externe Hilfe in Anspruch nimmt, muss ihm überlassen sein.

13

Zu den Pflichten des betreuenden Elternteils gehört es auch, die Kontinuität herzustellen, gerade dann wenn vor dem Wechsel zum Vertreter des Klägers diese nicht gegeben war. Es ist seine Aufgabe bei kommunalen Leistungsträgern die Notwendigkeit aufzuzeigen und um Unterstützung zu bitten. Letzteres wird erledigt mit etwa 300 Euro im Monat. Zum Wohl des Kindes.

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Daher kann der Vertreter des Klägers nur den gesetzlichen Mindestunterhalt nach BGB §1612a in der jeweiligen Fassung des §32 Abs. 6 Satz1 der AO festgelegten und §36 Nummer 4 EGZPO für den Kläger beantragen. Dies hindert aber das Gericht nicht, alle Ausformungen der sog. Düsseldorfer Tabelle, einer von Juristen erstellten Richtlinie anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten herzustellen.

15

Weiter obliegt es nur den bezahlten, möglicherweise aber auch den unabhängigen, Organen der Rechtpflege den Streit nur auf den Bedarf abzustellen ohne die Möglichkeiten des pflichtigen Elternteils dauerhaft zu berücksichtigen. Manche nennen dieses Verhalten Betrug am Mandanten.

IV

16

Die Wirksamkeit des Vergleiches aus dem Jahre 2006 wird bestritten. Der Vertreter des Klägers machte dies auch im gleichen Jahre noch deutlich und die beklagte Mutter folgte durch Unterlassen und Teilerfüllung.

17

Der Vertrag, der die Mutter von jeglichen Barunterhaltspflichten gegenüber den Kindern bis zum Ende der Ausbildungen beider Kinder freistellt, wurde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung zur Scheidung einer Ehe geschlossen. Eine Möglichkeit der Abänderung sieht dieser Vertrag nicht vor. Die Übernahme aller materiellen Pflichten durch den Vertreter des Klägers führt zu einer einseitigen Überlastung der Pflichten und läuft dem Wesen des Kindesunterhaltes entgegen.

18

Die anspruchsberechtigten MDJ haben zu nächst Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen, es wird dadurch klargestellt, die Pflicht zur Versorgung wird auf beide Elternteile verteilt. Dies bietet den MDJ eine höhere Sicherheit, notwendig versorgt zu werden. Fällt ein Elternteil wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Bedürftigkeit aus, übernimmt der andere Elternteil dessen Teil im Rahmen der elterlichen Solidarität. Soweit der Wunsch des Gesetzgebers.

19

Zunächst hat die staatliche Ordnung die Aufgabe der Vermeidung von Bedürftigkeit den "Familienmitgliedern übertragen. Familienmitglied wird man durch Geburt, Adoption oder Heirat; Vater und Mutter sein. Eine Rückübertragung sieht das Gesetz nicht vor, der Vertrag auch nicht. Damit greift der Vertrag unzulässig in den Haushalt der staatlichen Ordnung ein.

20

Dem minderjährigen Berechtigten wird die Möglichkeit dauerhaft entzogen, seinen Barunterhalt geltend zu machen, denn pflichtig ist entsprechend dem Vertrag der Elternteil, bei dem er lebt. Damit wird der Minderjährige an sich entrechtetet. Dem konnte er und kann er sich nicht entziehen.

21

Durch das Fehlen einer Abänderungsklausel in dem auf Dauer angelegten Vertrage über eine Geldleistung für Unterhalt ist den Lebensrisiken des Pflichtigen nicht Rechnung getragen worden. Dies impliziert, der Pflichtige wird auch dann belastet, wenn er Grundsicherung nach dem SGB bezieht. Eine Abänderung in diesem Fall lässt der Vertrag nicht zu, auch dann nicht, wenn der Pflichtige arbeitsunfähig wird oder Verwirkungstatbestände auftauchen würden.

22

Im Tenor greift der Vertrag unzulässig in die Rechte der MDJ ein und übervorteilt den Pflichtigen, hier den Vertreter des mdj. Klägers in unzulässiger Weise. Dem Ganzen kann sich der MDJ nicht entziehen. Der Umgang mit den Rechten der MDJ im Zusammenhang einer Vermögensauseinandersetzung der Eltern lässt den bösen Schein der Verquickung und der Ermöglichung der Regelung des Vermögens aufkommen. Wäre der Vertrag nicht zustande gekommen, wäre eine Regelung bzgl. des Vermögens wohl nicht zustande gekommen. Den Kindesunterhalt, also die Verpflichtung beider Eltern und das Recht der Kinder, als Grundlage für das Gelingen einer Vermögensteilung zu machen, widerspricht dem Wesen des Kindesunterhaltes. Auch dann wenn bezahlte Organe der Rechtpflege tätig waren und möglicherweise Schadenersatzpflichtig wären.

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Auch wenn das Vertragsrecht hohen Schutz geniest, findet diese Freiheit seine Grenzen wenn Ansprüche der Kinder zum Spielball elterlicher Auseinandersetzung um den schnöden Mammon werden. Gier, Großmut und Selbstüberschätzung der Eltern muss hinten anstehen und darf nicht Last der Minderjährigen werden; Denn diesem allen ist der Minderjährige schutzlos ausgeliefert."

V

24

Der Vertreter des Klägers bestreitet, den Irrtum erregt zu haben, zum Zecke der Vorteilnahme den Besuch einer Internatschule verheimlicht zu haben. Bestandteil der Anträge zur PKH war auch die Internatskostenrechnung. Der Vertreter des Klägers hat zu keinem Zeitpunkt versucht, den Irrtum des Richters aufrecht zu erhalten.

VI

25

Zugegeben wird die späte Information ob der Bedürftigkeit des Vertreters und des Klägers. Jedoch muss es erst jemanden in den Sinn kommen, dass jemand denkt, mit ALG II wäre der Vertreter des Klägers vollkommen entrechtet. Für diese Gedanken kann jedoch der MDJ nichts.

26

Es versteht sich von selbst, dass die Unterhaltszahlungen der Mutter für den Zeitraum des kommunalen Leistungsbezuges an die beitreibende Stelle abzuführen sind. Es scheint jedoch umstritten, ob dies zwingend in der Antragsschrift aufgeführt werden muss. Denn würde man dies zur Bedingung machen würde man den SGB II Empfänger verbotswidrig diskriminieren und generell Betrug an der Solidargemeinschaft vorwerfen. Es wird um richterlichen Hinweis gebeten, ob entsprechender Antrag gestellt werden soll.

VII

27

Der Vertreter des Klägers ist mittellos im Sinne des SGB, verfügt derzeit über kein Einkommen aus selbstständiger, freischaffender Tätigkeit oder Erlös aus Kapital.

28

Der Vertreter des Klägers bemüht sich schon lange Zeit um eine feste Anstellung, er bietet auch Beweis an. Jedoch ist das Beweisangebot beschränkt gegenüber dem Gericht, nicht jedoch der beklagten Mutter. Im Haushalt der Beklagten lebt der volljährige Unterhaltschuldner aus dem Vergleich. Es ist zu befürchten, er werde vorsorglich bei offenen Bewerbungen die Lohnpfändung betreiben.

geschlossen

Papa

 

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