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Von dem Organ der Rechtpflege der auf Mindestunterhalt beklagten Mutter:
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Advokata
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an
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Amtsgericht Rosenheim
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..... nehmen wir Stellung zu den richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung
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vom 25.06.2009:
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Die Beklagte ist nicht leistungsfähig.
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Im Einzelnen:
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Die Beklagte kann sich weder mit Aussichten auf Erfolg eine andere Arbeitsstelle, bei der sie mehr als monatlich netto 950 EUR verdient, suchen, noch eine Nebentätigkeit annehmen.
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Die Beklagte ist gelernte Zahnarzthelferin und medizinischtechnische Ausgebildete. Die Beklagte hat sich in ihrem Beruf laufend fortgebildet.
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Beweis: Fortbildungsbestätigung der Landeszahnärztekammer vom 19.07.2004 B10
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um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und sich auch in anderen Branchen bewerben zu können, hat die Beklagte im Jahr 2005 die Fortbildung für MS-Windows und MSWord besucht.
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Beweis: Teilnahmebestätigung vom 29.11.2005
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Die Beklagte hat sich daraufhin in dem Zeitraum Juni 2005 bis April 2006 sowohl in ihrem Beruf als Zahnarzthelferin und medizinisch-technische Angestellte, als auch als Bürokraft bei unterschiedlichen Firmen sowie Verkäuferin bei Lidl und Penny beworben. Sie hat hierbei zum einen mit jeweils auf die Stellenzuschreibung individuell verfassten Bewerbungsschreiben auf Annoncen geantwortet.
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Beweis: beispielhafte Bewerbung vom 02.11.2005
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Zum anderen hat die Beklagte auch durch gezieltes Nachfragen im Bekannten- und Freundeskreis offene Stellen ermittelt und sich hierauf beworben.
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Beweis: beispielhafte Bewerbung vom 12.10.2005
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Parallel hierzu hat die Beklagte telefonisch im Rahmen von sogenannten Initiativbewerbungen etwaige offene Stellen bei über 20 Zahnarztpraxen abgefragt.
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Beweis: Auszug aus der Telefonliste von April 2005
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Telefonische sowie schriftliche Bewerbungen (Initiativbewerbungen wie auch Bewerbungen auf Stellenanzeigen) hat die Beklagte mit höchstem Engagement durch telefonisches Nachfragen und Kontaktknüpfen begleitet.
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Beweis: beispielhafte handschriftliche Notizen der Beklagten
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Auf insgesamt über 100 schriftliche sowie telefonische Bewerbungen oder telefonische Anfragen hat die Beklagte über 30 schriftliche Absagen erhalten
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Beweis: Stellenabsagen von potentiellen Arbeitgebern
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Bei allen Bemühungen der Beklagten, eine Anstellung zu finden, hat sich die Beklagte auch regional immer weiter von ihrem Wohnort in Sauerlach entfernt. Letztlich wurde die Beklagte fündig und erfolgreich eingestellt bei ihrem heutigen Arbeitgeber, den Lebensmittel-Einzelhandel XXX XXXXX. Hier wurde sie mit Vertrag vom 28.04.2006 als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt.
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Beweis: Anstellungsvertrag vom 28.04.2006
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Mit Aufnahme dieser Tätigkeit als Verkäuferin war die Beklagte bereit, darauf zu verzichten, in dem von ihr erlernten Beruf zu arbeiten. Um überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat es die Beklagte auf sich genommen, diese anstrengende Tätigkeit als Verkäuferin in einem Ladengeschäft auszuüben. Diese Tätigkeit wird fast ausschließlich im Stehen verrichtet. Darüber hinaus muss die Beklagte auch schwere körperliche Tätigkeit leisten, in dem neue Warenlieferungen getragen und eingeräumt werden. Die Beklagte übt diese Tätigkeit bereits im Rahmen einer sogenannten 6-Tage-Woche, nämlich von Montag bis einschließlich Samstag (!) aus.
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Beweis: Arbeitszeiten im Anstellungsvertrag vom 28.04.2006
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Überstunden fallen laufend dadurch an, dass andere Mitarbeiter ausfallen. Die entsprechende Übernahme dieser zusätzlichen Arbeitsstunden wird vom Arbeitgeber erwartet.
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Beweis: XXXXX XXxx, Grünwald als Zeuge
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Eine Vergütung der Überstunden erfolgt nicht.
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Beweis: Anstellungsvertrag vom 28.04.2006, Ziffer IV 2. Absatz
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Ein Arbeitsplatzwechsel verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Die Erfahrungen aus den Jahren 2005 und 2006 haben gezeigt, dass die Beklagte trotz Fortbildung und erheblichen Engagements und Eigeninitiative wenig bzw. so gut wie gar keine Chance hat. Diese ohnehin miserable Situation hat sich nun durch die Wirtschaftskrise seit Ende 2008 zudem noch erheblich verschlechtert.
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Beweis: Einholung einer Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit
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Der Beklagten ist es bereits körperlich nicht möglich, eine über die sehr anstrengende Verkaufstätigkeit hinausgehende Nebenbeschäftigung anzunehmen. Die an 6 Tagen in der Woche einschließlich Samstag ausgeübte Verkaufstätigkeit lässt bereits grundsätzlich körperlich kaum eine Nebenbeschäftigung zu.
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Beweis: Sachverständigengutachten
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Hinzu kommt der besondere psychische Gesundheitszustand der Beklagten. Diese konnte sich zwar nach einer schweren depressiven Episode seit 2001 durch Medikation sowie Gesprächstherapie stabilisieren. Der psychische Gesundheitszustand der Beklagten ist den - noch weiter laufend gefährdet. Die Beklagte nimmt zur Behandlung der psychischen Erkrankung starke Lithium-Präparate und hat einen erheblichen Zeit- wie auch Nervenaufwand durch die begleitende Gesprächstherapie. Eine Arbeitsplatzveränderung oder aber eine zusätzliche Beschäftigung würde diese mühsam erreichte Stabilität erheblich gefährden. Die Beklagte hat ihre Belastungsgrenze erreicht.
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Beweis: ärztliche Bestätigung der Bezirksklinik München-Ost vom 03.06.2009
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Einholung eines medizinischen Gutachtens
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Darüber hinaus ist eine Nebentätigkeit arbeitsvertraglieh nicht gestattet.
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Beweis: Arbeitsvertrag, Ziffer VI (B17)
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Schließlich besteht für die Beklagte die Aussicht, das Ladengeschäft, in dem sie derzeit angestellt ist, nach Ruhestandsbeginn von dem derzeitigen Geschäftsinhaber XXXX xxx zu übernehmen. Auch vor diesem Hintergrund lohnt sich das erhebliche Engagement der Beklagten an 6 Tagen in der Woche für dieses Geschäft.
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Eine Übernahme des Einzelhandelsgeschäfts durch die Beklagte - wenn auch erst in einigen Jahren - käme letztendlich auch beiden Kindern finanziell zu gute.
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Die Beklagte hat auch kein Vermögen, welches sie einsetzen kann. Die Beklagte hat insbesondere keine Zinseinkünfte. Die in Miteigentum der Eheleute stehende Wohnung in Putzbrunn ist mit einem Darlehen bei der BayernLB in voller Höhe belastet. Die Mieteinkünfte decken gerade Zins und Tilgung sowie Wohngeld. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht vorhanden. Weiteres unterhaltsrechtlich relevantes verwertbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.
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Die Beklagte hat folgende unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen:
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- Fahrtkosten
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täglich 20 km ä 0,30 EUR (ZZZZZZ -XXXXX-ZZZZZ) monatlich
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- Unfallversicherung monatlich
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- private Krankenversicherung monatlich
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- Haftpflichtversicherung monatlich
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- Ersatzhaftung Kindesunterhalt für das bei ihr lebende Kind Filius 1, geb.22.03.1990 312,- EUR
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Der inzwischen volljährige Filius 1 ist noch Schüler und lebt bei der Beklagten. Der Vater des hiesigen Klägers zahlt keinen Unterhalt. Die Zwangsvollstreckung bezüglich Kindesunterhalts war erfolglos. Der Kläger hat am 04.03.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
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Beweis: Schreiben der OGV vom 05.03.2009 mit eidesstattlicher Versicherung
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Das Kind Filius 1 (VJ) hat seit Anfang des Jahres 2008 die Beklagte als Ersatzhaftende In Anspruch genommen. Sie bezahlt monatlich EUR 312,- an Filius 1 (VJ). Im Bestreitensfalle werden Belege für die vorgenannten Belastungen vorgelegt.
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Unabhängig von der fehlenden Leistungsfähigkeit der Beklagten entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt, weil sich der Kläger ganzjährig im Internat, Landschulheim Kempfenhausen befindet. Die Kosten für das Internat werden vom Kreisjugendamt gemäß Jugendhilfebescheid vom 05.02.2009 getragen.
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Lediglich in den Ferien und an den Wochenenden ist Filius 2 nicht im Internat. Diese Zeit verbringt er hälftig bei beiden Elternteilen. Es besteht mithin kein Unterhaltsbedarf bzw. keine Barunterhaltsberechtigung auf Seiten von Filius 2. Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Anspruch auf das Kreisjugendamt übergegangen ist.
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Schließlich und vor allem ist aufgrund des Internatsbesuchs von Filius 2 der gesetzliche Vertreter von Filius 2 selbst barunterhaltspflichtig. Dieser bezahlt jedoch nichts. Die Unterfertigten empfiehlt der Beklagten insoweit Strafanzeige zu stellen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Im Gegensatz zur Beklagten, die sich an 6 Tagen in der Woche abrackert und ihre Gesundheit gefährdet, arbeitet der Vater von Filius 2 überhaupt nicht. Dieser Zustand Ist nicht länger hinnehmbar. Die strafrechtliche Verfolgung wird daher der Beklagten von der Unterfertigten dringend empfohlen.
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Es kann auch keineswegs nachvollzogen werden, dass der Kläger sich in irgendeiner Art und Weise anders erfolgreich um Filius 2 kümmern würde.
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Nur beispielhaft sei auf folgendes verwiesen:
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- Beim letzten Besuch bei der Beklagten hatte Filius 2 - direkt vom Vater kommend - keine Unterwäsche an.
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- Filius 2 hatte Kopfläuse das hierfür notwendige Mittel war vom Vater nicht besorgt worden
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- Der Vater hat die private Krankenversicherung von Filius 2 gekündigt, ohne gleichzeitig die Pflichtversicherung über die AOK sicherzustellen. Filius 2 ist derzeit nicht krankenversichert
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- Der 13-jährige Filius 2 nässt nachts regelmäßig ein
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- Und schließlich hat Filius 2 auch das diesjährige Klassenziel leider nicht erreicht.
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Es kann somit in keinster Weise nachvollzogen werden, inwieweit sich der Vater tatsächlich um Filius 2 kümmert.
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Seine gesamte Tatkraft scheint der Vater offenbar in das Ergattern öffentlicher Gelder zu stecken.
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Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers gegenüberder ARGE angegeben hat mit Filius 2 in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben er bezieht deshalb für das Kind monatlich EUR 326,53 zzgl. Mehrbedarf von monatlich EUR 47,- EUR, gesamt EUR 374,-. Tatsächlich befindet sich Filius 2 jedoch ganzjährig im Internat. Die kosten werden hierfür vollumfänglich vom Kreisjugendamt getragen. Auch insoweit ist die Erhebung einer Strafanzeige zu empfehlen"
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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vorgenannten Tatsachen und Umstände kein Kindesunterhaltsanspruch ergibt. Höchst vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diesseits weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist. Dieser Auffassung muss bereits aus praktischen Gesichtspunkten gefolgt werden: Es liegt in der Natur der Sache, dass vom Unterhaltsverpflichteten an den sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten gezahlter Kindesunterhalt rnit den laufenden Lebenshaltungskosten ausgegeben wird und nicht zur Rückzahlung an den Leistungsträger zur Verfügung steht. Die rechtliche Auffassung, dass in entsprechenden Fällen kein Anspruchsübergang stattfindet, geht somit zu Lasten der öffentlichen Kassen und ist deshalb nicht hinnehmbar.
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Auch die von der Klägerseite vorgelegte Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag ändert nichts an der fehlenden Aktivlegitimation. Mit der unter Ziffer 11 geregelten Abtretung wird die zuvor unter I geregelte Rückübertragung wieder rückgängig gemacht. Anspruchsberechtigt ist daher weiterhin allein die ARGE.
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Hilfsweise wird mit Nichtwissen bestritten, dass dieser Rückübertragungs- und Abtretungs- vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Exemplar des Rückübertragungs- und Abtretungsvertrages ist von Herrn XXXXXX nicht unterzeichnet.
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Sollte nach Auffassung des Familiengerichts noch weiterer Sachvortrag erforderlich sein, wird höflich um richterlichen Hinweis gebeten.
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Frau Dr. XXXXX Fachanwältin für Familienrecht
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