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Klarstellung des Vaters an das Gericht am 03.09.2009:

 

Papa für Filius

an

Amtsgericht

 

wegen Kindesunterhalt

hier: Beantwortung der Fragen des Herrn Richter Jakobi und Befolgung des richterlichen Hinweises vom 19.08.2009

 

1

Herr RiAG Jacobi wünscht lt. Beschluss vom 19.08.2009 eine Klarstellung, ob der Auskunftsantrag, vor oder nach dem Leistungsantrag (Verurteilung zu Kindesunterhalt im Mindestsatz) beschieden werden soll. Er gibt damit der Möglichkeit den nötigen Raum, ein  bayerisches Gericht könne auch ohne Beweise (Tatsachen) ernsthaft entscheiden.

2

Entsprechend dem Beschluss des Herrn Richter Jacobi wird ausdrücklich klargestellt, dass zuerst Tatsachen ermittelt werden sollen und dann die Leistungsklage auf Kindesunterhalt beschieden werden soll.

3

Auf Antrag sollen Tatsachen über Einkommen und Vermögen ermittelt werden die die Beklagte oder das Organ der Rechtpflege verschweigt um den Irrtum aufrecht zu erhalten, nicht leistungsfähig zum Kindesunterhalt zu sein und somit über wahre Tatsachen hinwegtäuscht.

4

Das Gericht gab dem Organ der Rechtpflege auf, die Leistungs(un)fähigkeit darzulegen. Dies wurde jedoch nicht mit aussagefähigen, üblichen, Belegen erledigt. Das Organ der Rechtpflege der beklagten Mutter auf Kindesunterhalt drängt dem entsprechend dem Verfahren die Beweiserhebung auf, welche bei Erfüllung des §138 (1) ZPO „Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“ nicht notwendig gewesen wäre, jedoch auch nicht gesondert zur Vergütung gekommen wäre. Grundlage ist §1605 BGB wonach Auskunftspflicht besteht.

5

Der Aufwand für die Erstellung der Kopien beträgt sicher nicht mehr als 25 Euro, das Erstellen der Grundbuchauszüge à 10 Euro und der Fahrschein des ÖPNV zur Winzererstrasse (Grundbuchamt) 5 Euro. Das Herstellen der Belege zur Auskunft benötigt keine akademischen Kenntnisse und ist daher möglicherweise von der beklagten Mutter selbst zu erledigen. Und so wird der Aufwand der Klage auf Auskunft auf 80 Euro geschätzt, die Festsetzung möchte der Vertreter des Klägers jedoch der richterlichen Fügung überlassen. (§253 (3) ZPO)

6

Herr Richter Jacobi stellt dar, er erkenne nicht, über was Auskunft erteilt werden soll und über welchen Zeitraum:

 

Die Stellungnahme des Vertreters des Klägers enthält unter RN 8 und 9 folgenden Antrag:

 

RN 8 Entsprechend dem Vortrag scheint es nicht unlogisch, den

Antrag

RN 9 zu stellen, die beklagte Mutter zur fachgerechten Auskunft zu verurteilen.

Es wird beantragt, die beklagte Mutter zu verurteilen dies in der Gestalt zu tun die scheinbar üblich ist, nämlich mit den Steuerbescheiden aus den VZ 2006, 2007, 2008, wenn letzterer nicht vorliegt die Steuererklärung nebst allen Anlagen, insbesondere KAP. Weiter mit dem Jahreslohnnachweis des Arbeitgebers.

7

Das Objekt der Begierde ist offenbar ein Beleg über das Einkommen und das Vermögen. Aus den Steuerbescheiden lassen sich Ausgaben für Immobilien und Kapitalertrag ersehen, aber auch Mieteinnahmen und Steuererstattungen. Ein Steuerbescheid ist ein Beleg eines Bayerischen Finanzamtes, es kommt einer Urkunde schon sehr nahe, zumindest gibt es ein passendes Rechtmittel dagegen.

8

Der Zeitraum ist definiert durch den Veranlagungszeitraum (VZ), die Zahlen bedeuten das Jahr nach dem Herrn 2006,2007 und 2008, eine andere Zeitrechnung ist in Bayern nicht üblich, wird aber auf Wunsch nachgereicht.

9

Eine Steuererklärung ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt über das Einkommen und Aufwand was es glauben soll und ist Grundlage für den Steuerbescheid oder für die Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung.

10

Im gleichen Tenor  ist der Antrag des Klägers der  RN 10 zu erkennen und ist dem Antrag aus RN 8 u. 9 zuzuordnen.

“Es wird beantragt, die beklagte Mutter dazu zu verurteilen, den Beweis zu erbringen, nicht (Mit) Eigentümerin des Anwesen Waldbahnweg 3a zu sein, das in den Jahren 2006 bis 2008 erhaltene Vermögen nicht verschenkt zu haben, nicht an den Eigentümer des Anwesen Waldbahnweg 3a verliehen zu haben.“

11

Die vom Kläger durch Beweis dargelegten Vermögenswerte in Geld der beklagten Mutter zu Kindesunterhalt von 470.000 Euro stellten in den vergangenen 36 Monaten ein Vermögen dar.

Die Auskunft (§1605 BGB) erfolgt mit einer Aufstellung der angeschafften Gegenstände von Wert , Schenkungen  oder über gewährte Darlehen. Weiter stehen erworbenen Sachen gegebenenfalls Forderungen Dritter gegenüber.

12

Herr Richter Jacobi fragt an, welcher Rechtsgrundlage der Antrag zur Grunde liegt, der beklagten Mutter auf Kindesunterhalt aufzugeben, einen Grundbuchauszug beizubringen.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Das Gericht möge bitte der beklagten Mutter auftragen (es wird so beantragt), einen Grundbuchauszug beizubringen, um der Behauptung entgegenzutreten, sie hätte das Anwesen erworben, hilfsweise einen Vermerk eines Beamten, nicht eines Tarifangestellten, dass vorgenanntes Anwesen oder ein anderes Anwesen in der Gemarkung Sauerlach nicht ihr

(Mit)Eigentum ist.

13

Es handelt sich hierbei um einen Beweisantrag gemäß §424 ZPO. Die Urkunde ist mit dem Begriff „Grundbuchauszug“ hinreichend bezeichnet, es gibt schlicht keinen anderen Begriff dafür. Der Satz: „…., um der Behauptung entgegenzutreten, sie hätte das Anwesen erworben…“ bezeichnet die Tatsache, die bewiesen werden soll. Von der Auflistung des Inhaltes eines Grundbuchauszuges  sieht der Vertreter des Klägers ab, da es sich um bekannte Tatsachen handelt. Die Annahme, dass die Beklagte Mutter auf Kindesunterhalt zum Bezug eines (aktuellen) Grundbuchauszugs (Urkunde) berechtigt ist, wird in RN 4 bis 7 dargelegt. Es wird mit dem Augenschein begründet und der Angabe des Organs der Rechtpflege, es verblieben nur wenig über dem Sozialhilfesatz ohne ein Entgelt für Wohnraum in Abzug vom Lohn gebracht zu haben. Immobilienbesitz in Eigennutz generiert entsprechend der täglichen Übung der bayerischen Amts u. Oberlandesgerichte einen geldwerten Vorteil der als fiktives Einkommen dem Lohn aus nichtselbständiger Arbeit anzurechnen ist. Der Hilfsantrag über eine Negativbescheinigung (Urkunde) würde mit geringen Mitteln die Ausführung des Organ des Rechtpflege bestätigen.

14

In letzterem Fall bedarf es einer richterlichen Anordnung. Nur dann kann das Organ der Rechtpflege bzw. die beklagte Mutter dem Grundbuchamt ein begründetes und rechtliches Bedürfnis nachweisen um zu einer Negativbescheinigung in begehrter Ausfertigung vom Amt zu kommen.

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Herr Richter Jacobi am Amtsgericht zu Rosenheim beschreibt, die Anträge vom 16.08.2009 wären missverständlich bzw. für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Der Vertreter des Klägers hofft, mit seinen bisherigen Ausführungen die Missverständnisse ausgeräumt zu haben.

16

Soweit Herr Jacobi beschließt, die Anträge wären für das Gericht nicht nachvollziehbar, so gibt er dem Vertreter des Klägers ein Rätsel auf. Dies empfindet der Vertreter des Klägers als verbotswidrige Schikane (BGB §226) und einem bayerischen Gericht unwürdig.

17

Der Vertreter des Klägers geht zunächst davon aus, der Herr Richter Jacobi sei ein ordentlicher Richter und habe jede Erlaubnis zur Ausübung eines Richteramtes, behält sich jedoch vor, ggf. aufkommende Zweifel ausräumen zu lassen.

18

Die Anträge des Vertreters werden nicht aus Willkür gestellt, allesamt treten sie dem Vortrag des Organes der Rechtpflege zur Mittellosigkeit entgegen und sollen Tatsachen aufklären die zu einem dem Gesetz entsprechendem Urteil im Namen des Volkes führen sollen Allesamt ermöglichen sie dem Herrn Richter Jacobi zu Rosenheim niemals nie in den Verdacht zu geraten, willkürlich zu entscheiden. Mehr ist nicht drin.

 

Hochachtungsvoll

 

Der Vater

Nun ja, irgendwas fehlt scheinbar immer noch.

 

 

  

 

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