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Wunschgemäß eine Stellungnahme zur Stellungnahme (wo ist gerade meine Stellung die ich beziehe?)  ...vom 30.11.2009. 

Papa

an

Amtsgericht Rosenheim

  vorab per Telefax  08031/8074.210

83022 Rosenheim

 

3 F 1914/08

Unterhalt für einen Minderjährigen

Hier: Stellungnahme des Herrn Jacobi

 

Sehr geehrte Frau Gold

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Zunächst wird um Mitteilung des Namens der Richterin / des Richters gebeten, auf wessen Anordnung die Stellungnahme des Herrn Jacobi übermittelt wurde.

Die Einlassung des Herrn Jacobi spiegelt sein Verständnis der Sache wieder und bedarf an sich keiner Bewertung.

Besorgniserregend ist jedoch der Versuch, einen persönlichen Bezug zwischen dem Minderjährigen und seiner Person herzustellen. Möglicherweise möchte er in Frage stellen, Handlungen des gesetzlichen Vertreters seinen zulässig.

Problematisch empfindet der Vertreter des Klägers und der Kläger selbst, die Ansicht des Herrn Jacobi, den Beistand zunächst auf den Besucherstuhl zu verweisen, dann in Apostrophen zu schreiben und letztlich in der Stellungnahme zur Befangenheit als gegeben darzustellen. Dies erweckt den Eindruck, die Akzeptanz der Gesetzgebung des Staatenbundes sei gering und werde nur widerwillig umgesetzt.

Der gesetzliche Vertreter des Klägers kann so nicht erwarten, dass sich Herr Jacobi an Gesetze des Staatenbundes hält, gleichzeitig erwartet der Herr Jacobi jedoch, dass sich ein Rechtlaie formvollendet an Verfahrensrecht hält. Dies kann dem Kläger, auch unbekannter Weise, nur zum Nachteil gereichen.

Herr Jacobi beschreibt, er habe erst zur Vorbereitung zum Termin im Oktober 2009 festgestellt, dass der Kläger selbst eine Internatsschule besucht.

Nun, ordentlich ist etwas anderes.

Wenn die Schriftsätze vom 11/2008 und 8/2009 diese Informationen bereits enthielten und dies unbemerkt blieb, so kann der gesetzliche Vertreter nicht von einem ordentlichen Verfahren ausgehen. Es müsste erfragt werden, welche Teile der Akte Herr Jakobi ge

 

Herr Jacobi versteht den Antrag auf Auskunft und den Beweisantrag nicht. Er ignoriert in seiner Wahrnehmung, dargelegt in der Stellungnahme, die behauptete Leistungsunfähigkeit der beklagten Mutter. Er tut dies nur auf Basis von Einlassungen der Advokatin , einer Standeskollegin. So drängt sich dem Vertreter des Klägers der Verdacht auf, allein das Wort einer bezahlten Standeskollegin würde uneingeschränkt Glauben geschenkt, Beweisanträge würden, wie auch in Kindesangelegenheiten zum Erhalt der Gesundheit eines Kindes, von Vätern ignoriert. Tatsächliche Beweise, amtliche Bescheide und Urkunden, so scheint es dem Vertreter des Klägers zumindest, seien nicht von Belang. Der Vertreter des Klägers hat so den Eindruck gewonnen, der Kläger könne den Unterhalt niemals durchsetzen, da die Leistungsfähigkeit nicht umfänglich untersucht worden wäre, eine Entscheidung stets willkürlich gefällt worden wäre.

Der Vertreter des Klägers, ein Mann im schwarzen Anzug, ist dem Herrn Jacobi unheimlich.

 

Hochachtungsvoll

Der Vater

 

 

 

 

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