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Der Zeitpunkt des Aufklärungsbeschlusses überrascht, also muss etwas passiert sein. Nach erfolgter Akteinsicht folgt nun die Ablehnung des Richters Axel Jacobi am 06.11.2009.

 Das Dokument hier: >>>>>>>>>>>>>>

Papa für Filius

An

Amtsgericht Rosenheim, - Familiengericht - Rathausstraße 32, 83022 Rosenheim

3 F 1914 /08

wegen Kindesunterhalt

lehnt der Vertreter des Klägers den

Herrn Axel Jakobi als Richter am Amtsgericht zu Rosenheim,

wegen

Besorgnis der Befangenheit

ab.

Und darum geht es:

1

Der Kläger ist ein 13 jähriger Schüler für den das Sorgerecht beiden geschiedenen Elternteilen besteht, nach extensiver Inanspruchnahme der Gerichte bis 2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch dem Vater alleine obliegt.

2

Im Rahmen der scheinbar abschließenden Vermögensauseinandersetzungen der vergangenen Eheleuten wird in 2006 der Vergleich geschlossen, der Vater habe dem bei der Mutter lebenden, damals 15 jährigen, Bruder des Klägers einen Unterhalt von rund 450 Euro bis zum Abschluss der Schulausbildung zu zahlen, für den bei ihm lebenden Sohn verzichtete der Vater auf den Unterhalt.

3

In diesem Zeitraum löste der damalige Arbeitgeber den Konzernbereich auf und entließ die Mitarbeiter mit einer Abfindung, der Vater wurde arbeitssuchend, jedoch voller Hoffnung als erfolgreicher Vertriebler für IT-Solutions im Großkundensegment wieder eine Anstellung zu finden

4

Anfang / Mitte 2008 war erkennbar, das Ersparte neigte sich zu Ende und ALG sei endlich, die Suche nach einem Arbeitsplatz gestaltete sich schwieriger als erwartet.

5

Mit dem Schuljahr 2006/2007 wechselte der Sohn auf Bestreben des Vaters mit Zustimmung der Mutter  in das nahe liegende Internat  mit staatl. Gymnasium Landschulheim XXXX. Die Kosten übernahm der Vater zur Gänze bis Ende 2008.

6

Ab Mitte 2008 versuchte der Vater die Mutter wegen Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen, zumal er Erkenntnis hat, die Mutter hätte Einkommen, zum Zeitpunktes des Vergleiches Verfügung über erhebliches Vermögen verschwiegen und sich gar einen Doppelhaushälfte gekauft. hat

7

Im November 2008 drang seine Klage durch und war derart formgerecht dass sie von RiAG Jakobi bearbeitet wurde, der Vater stellt auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, welche entsprechend den,  dem Antrag beigefügten Belegen gewährt wurde. Keine Prozesskostenhilfe erhält der Vater für den Unterhaltstreit für die Vergangenheit.

8

Im Dezember 2008 beantragt der Vater kommunale Unterstützung (Hartz IV) und erhält diese fortan. Das Internat des Sohnes trägt zum Teil das Kreisjugendamt Rosenheim im Rahmen der sozialpädagogischen Notwendigkeit (Kontinuität usw.).

9

In der mündlichen Verhandlung in 6/2009 (!!!) erklärt der Vater, den Mindestunterhalt für den Sohn zu fordern, dem Organ der Rechtpflege der Mutter wurde aufgetragen, die Leistungs(un)fähigkeit zu belegen. Den Beistand  (§90 ZPO) des Vaters verbannte der RiAG Axel Jakobi auf die Besucherbestuhlung.

10

Die darauf erstellte Einlassung des Organes der Rechtpflege der Mutter enthielt keine Angaben zum Vermögen, verneint aber die Leistungsfähigkeit zum Mindestunterhalt, so stellte der Vater Antrag auf Verurteilung zur Auskunft und Beweis durch Urkunde (Grundbuchauszug oder Negativbescheinigung).

11

Fortan erklärte der RiAG Axel Jakobi stets, er würde die Anträge des Vaters nicht verstehen, sie wären missverständlich und er würde die Rechtgrundlage nicht erkennen, weiter forderte er die Klarstellung, ob erst die Leistungsklage oder die Auskunftklage beschieden werden soll, abschließend gibt er kund, er werde die Leistungsklage am 29.11.2009 verhandeln.

12

Die Beklagtenpartei fordert am Morgen des 27.11.2009, zwei Tage vor der öffentlichen Verhandlung, die Untersuchung des Vaters und des Beistandes durch Polizeibeamte auf Waffen und Anwesendheit bewaffneter Polizei während der Verhandlung.

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Am 27.11.2009 erfolgt ein Aufklärungsbeschluss dahingehend, der Vater des Klägers hätte in betrügerischer Absicht die Prozesskostenhilfe erschlichen weil er verspätet den Hartz IV Bezug mitgeteilt hätte (Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation)  und weil der Sohn die Woche über ein Internat besuche.

14

Weiter versagt der RiAG Axel Jakobi dem Kläger die Prozesskostenhilfe und sagt den Verhandlungstermin am 29.11.2009 ab.

I.

15

Vorausgesetzt wird ein ordentlicher Richter der, so die Justizverwaltung, zu den Besten seines Jahrgangs gehört, denn nur die werden in das Richteramt übernommen

16

Mit dem Verlauf der Sache und der Einlassung vom 27.11.2009 des RiAG Axel Jakobi gegenüber den Beamten Gröschl und Baumgartner sowie der Sachbehandlung, dargelegt im Aufklärungsbeschluss, geht der Vater des Klägers, der gesetzliche Vertreter, nicht mehr von einem hinnehmbaren Maß an Befangenheit des Richters Axel Jakobi aus und fürchtet um einen fairen Prozess für seinen Sohn.

Der Herr Axel Jakobi wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weiter als Richter in dem Verfahren tätig zu sein.

II.

17

Der Richter Axel Jakobi behauptet in dem Aufklärungsbeschluss, der Vater des Klägers hätte über Umstände hinweggetäuscht die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben. Er behauptet, der Vater des Klägers hätte den Irrtum bis 06.2009 aufrecht erhalten, der Kläger würde vollständig ganztägig vom Vater betreut. Damit verneint der Richter Axel Jakobi die wahre Tatsache der Anlage zur „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“, gestempelt vom Amt am 10.11.2008, mit dem Zeichen „A1“ versehenen, Bestandteil der Prozessakte. Die Rechnung des Zweckverbandes Bayerischen Landschulheimes ist mit der Überschrift „Internatskosten – Vorausrechnung“ versehen.

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Keinem gewöhnlich denkenden, nicht vom Familienrecht geprägten und an alles glaubenden, Menschen ist zu vermitteln, ein ordentlich schaffender Richter an einem bayerischen Gericht würde die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers nicht gewissenhaft prüfen und die Anlagen außer Acht lassen. Und größer kann man die Überschrift der Rechnung kaum gestalten.

19

Bedeutsam ist die nun folgende Kriminalisierung des gesetzlichen Vertreters des Klägers auf Kindesunterhaltes zum Mindestsatz. Der Vater muss den Eindruck gewinnen, der Richter Axel Jakobi halte ihn für einen Kriminellen an der Gesellschaft und übertrifft damit die Darstellung des Organs der Rechtpflege, welche dem gesetzlichen Vertreter. des 13 jährigen Buben Missbrauch öffentlicher Gelder vorwirft. Es fehlen alle Tatmerkmale eines Betruges. Als ehemaliger Staatsanwalt weiß der Richter Axel Jakobi dies und droht, so empfindet es zumindest der Vertreter des Klägers auf Kindesunterhalt, mit einem Strafverfahren.

III

20

Dem als ordentlicher Richter bezeichnete Axel Jakobi ist aus der Literatur zum Familienrecht und aus eigener Tätigkeit bekannt, dass in hochstreitigen Familienauseinandersetzungen die Partei der Mutter vorrangig Gewalt dem anderen Elternteil unterstellt und alles tut, um diesen Eindruck aufrecht zu erhalten. Wie schlecht müsste sonst seine Ausbildung gewesen sein.

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Just an dem Tag, an welchem das Organ der Rechtpflege der Mutter die Personenkontrolle des Vaters und seines Beistandes zur Bedingung der Teilnahme an der Verhandlung auf Kindesunterhalt macht, just an diesem Tag sammelt der Richter alle erdenklichen Gründe gegen einen Unterhalt in dem Aufklärungsbeschluss zusammen. Zwei Tage später sollte der Kindesunterhalt verhandelt werden. Offenbar kann sich der Richter Jakobi dieser Stimmungsmache nicht entziehen, vielmehr gibt er preis, der Vater des Klägers wäre ihm unheimlich, er könne die Sorgen des Organes der Rechtpflege nachvollziehen. Damit stellt sich der Richter Axel Jakobi vollständig auf die Seite der bezahlten Juristin.

22

Denn der bestens ausgebildete Richter weiß ganz genau, dass Schriftstücke zu ganz bestimmten Zwecken erstellt werden, jedoch auch missbraucht und falsch angewendet werden. Der Richter weiß auch, dass bezahlte Juristen auch lügen und käuflich sein können, gar unehrlich versuchen, sich von Prozessbetrug freizusprechen. Selbst eine Obergerichtsvollzieherin kann mit einfachsten Mitteln den Nachweis der Schikane des Gläubigers erbringen!

Und der Richter Axel Jakobi weiß aus Ausbildung und eigenem Handeln, dass Anträge des weiblichen Elternteils in Bezug auf Gewalt in der Regel ohne weitere Prüfung und ohne Akzeptanz der Einrede statt gegeben wird.  Alleine der Vortrag der Partei reicht für einen Beschluss, der die Annäherung verbietet.

Dem Herrn Jakobi kommt des scheinbar , denn es ist nicht Teil der Ausbildung, nicht in Sinn, dass der männliche Elternteil dafür auch dankbar ist und in Folge die Distanz auch einfordert! Selbst dann, wenn er die Unwahrheit in Kauf nimmt.

23

Der Beobachter sollte sich schon wundern wenn am Tage der Gewaltvorwürfe der ein Monat alte Termin abgesagt und ein negierender Aufklärungsbeschluss zum Unterhalt für einen Minderjährigen gefertigt wird. Jeder, der Familienrecht mit Jugendamt oder bezahlten Advokaten erlebt hat kann die Schriftstücke einordnen. Und keinem käme in den Sinn zu behaupten, der gelobte, gar ein Jahrgangsbester , Richter Axel Jakobi hätte sich nicht von dem Organ der Rechtpflege unheilbar verleiten lassen.

IV

24

Einen deutlichen Hinweis auf den Erfolg der Stimmungsmache sieht der Vertreter des Klägers auf Kindesunterhalt in der Forderung der Untersuchung seines Beistandes auf Waffen. Der Richter am Amtsgericht Axel Jakobi demonstriert mit der apostrophierten Darstellung des Wortes „Beistandes“ in den Augen des Vertreters des Klägers seine Missachtung gegenüber einer Person die angegeben hat, kein Jurist zu sein.

25

Der Vertreter des Klägers glaubt verstanden zu haben, der Jurist Axel Jakobi möchte nur mit Personen seines Standes kommunizieren. Er kann aber die Missachtung gegenüber der, vom Gesetz gewürdigten, Funktion und Aufgabe eines Beistandes nicht mit einem ehrbaren Handeln eines Richters am Amtsgericht im Auftrag des Freistaates Bayern in Einklang bringen und ist besorgt, diese ablehnende und kriminalisierende Darstellung sei darauf zurückzuführen, dass eben der Beistand dem Vertreter des  Kläger persönlich auf diese Weise zur Seite steht.

26

Der Herr Axel Jakobi kann sich nicht etwa auf Unkenntnis der auch in Bayern geltenden ZPO berufen, zum einen wurde er mehrfach angehalten sich dahingehend zu äußern, zum anderen hat er dieses Handwerk erlernt und übt es, trotz schärfster Kritik, auch aus. So muss der Kläger und dessen Vertreter die Erkenntnis gewinnen, der Richter Axel Jakobi möchte ganz gezielt den Beistand diskreditieren und missachten, eben die Funktion des Beistandes wirkungslos machen.

Unzweifelhaft bedeutet dies einen bedeutenden Nachteil für den Verhandlungsverlauf und der Vertreter des Klägers auf Kindesunterhalt hat den Eindruck dass der Richter Axel Jakobi ihm ganz gezielt schaden möchte. Dies obwohl der Richter nur wenige Worte mit dem Beistand gewechselt hat.

V

27

Mit dem Aufklärungsbeschluss verlässt der Richter Axel Jakobi seine Haltung aus der Verhandlung in 6/2009, Kindesunterhalt müsse immer gezahlt werden, sofern der pflichtige Elternteil leistungsfähig sei. 9 Monate nach Kenntnis des Vergleiches und 3 Monate nach der mündlichen Verhandlung stellt er dar, er sehe keine Aussicht auf Erfolg der Klage weil der Vater die Mutter in einem Vergleich im Rahmen der der Vermögensauseinandersetzung in 2006 vom Unterhalt freigestellt hatte, also auf Unterhalt für den Sohn verzichtet hat. Diese Darstellung schließt ein Verfahren! Es ist nicht mehr offen für ein Ergebnis vor dem Tische des Richters Axel Jakobi, auch dann nicht wenn der Vater einen Advokaten findet.

28

Damit stellt sich der Herr Jakobi gegen die gefestigte Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes welches sich auch in diesem Jahrtausend mehrfach zum Wesen des Unterhaltes und der Verbindung zu Vergleichen klarstellend geäußert hat.

29

Der Wandel in der Ansicht über den Vergleich und der Zeitpunkt muss den  Leser in Staunen versetzen, dem Vertreter des Klägers ist dieses Verhalten unheimlich, denn er muss glauben, der Richter wird entweder derart unter Druck gesetzt, die Auffassung eines Bundesgerichtes zu ignorieren oder er hat die Macht, sich über das Bundesgericht zu stellen.

VI

30

Im Absatz II beschreibt der Amtsrichter Jakobi, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, notwendig für die Gerichtskosten, wäre aufgehoben weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertreters des Klägers weiter verschlechtert hätten (ja, das ist so ! ) und er nun Leistungen nach dem SGB II bezieht. Allein die verspätete Meldung wird wohl nicht der Grund sein.

31

Im Absatz III beschreibt der Richter, der Vertreter des Klägers auf Unterhalt möge sich bei kundiger Stelle rechtlich beraten lassen. Mit dieser Formulierung rückt der Richter zwar von dem bisher dargestellten Standeswunsch ab, der Vertreter fühlt sich aber dennoch verhöhnt. Denn diese „kundigen Stellen“ möchten derart entlohnt werden, dass er die Wahl hat zwischen Nahrung oder Advokat.

32

Der Vertreter des Klägers auf Kindesunterhalt ist nun endgültig zu der Überzeugung gelangt, der Richter Axel Jakobi habe den Vater innerlich derart abgewertet, dass er kein Argument oder Tatsache des Vertreters des Klägers oder Worte des Beistandes in das Verfahren einfließen lassen kann.

Daher ist der Herr Axel Jakobi als Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die Anträge:

Es wird beantragt, den Vertreter des Klägers und den Kläger selbst frei von Kosten zu halten

Dem Verfahren einen anderen gesetzlichen, ordentlichen Richter zuzuordnen

Anzuerkennen, dass die Eingabe der Ablehnung „unverzüglich“ erfolgte, wenn man als Maßstab einen juristischen Laien anlegt.

Das Verfahren in den Zustand vor dem Aufklärungsbeschluss zu versetzen.

Hochachtungsvoll

Papa

 

 

  

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