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22.02.2010
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Hier das Dokument >>>>>>>>
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Papa an Oberlandesgericht
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wegen Unterhalt für Volljährigen aus: Ablehnung der Richterin Polack wegen Besorgnis der Befangenheit und: Beschwerde gegen den Beschluss der Frau Fischer hier: Antrag auf Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis
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Sehr geehrte Damen und Herren
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Der Antragsteller lehnte mit seinem Antrag vom die Frau Polack als Richterin ab, aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit und anderem. Frau Fischer handelte als Richterin am Amtsgericht zu München dahingehend, dass sie die Meinungen anderer zitierte, sie keine Voreingenommenheit erkennen könne und außerdem das Beschwerdegericht den Antrag auf Erkenntnis der Besorgnis der Befangenheit schon abgelehnt hätte. Ausfluss des Handelns war ein abweisender Beschluss, er wurde zugestellt am 22.12.2009, zwei Tage vor Heilig Abend, einem katholischen Hochfest.
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2
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Gegen den Beschluss wurde am 10.01.2010, in der Amtsstube eingegangen scheinbar am 13.01.2010, Beschwerde geführt.
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Die Beschwerde wurde scheinbar im Amtsgericht zu München nicht weiter beachtet und an den erkennenden Herrn Dr. Beyerle am Oberlandesgericht zu München zum Arbeiten weitergeschoben. In diesem Hause war zwar der ursprüngliche Antrag schon mal, so die Frau Fischer, aber ein zweites Mal könne wohl nicht schaden, so scheinbar die Meinung einer Person des Amtsgerichtes zu München.
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I
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Völlig richtig errechnet Herr Dr. Bayerle, ein Richter am Oberlandesgericht, nun ein Fristversäumnis der Notfrist, auf das in der Beschwerde nicht eingegangen wurde, hier jedoch nachgeholt wird. Den vermehrten Schriftsatzaufwand bittet man zu entschuldigen.
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II
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Das Fristversäumnis ist bitte zu entschuldigen. Der Antragsteller auf Wiedereinsetzung war erst zu Heilig Abend wieder zu Hause und feierte, wie landauf landab auch, das Weihnachtsfest in alter Tradition. Demnach ist Weihnachten das Fest der Familie, Liebe und Besinnlichkeit. Man verbringt die Tage zwischen dem Fest der Niederkunft des Sohn Gottes und den Neujahrstagen im Kreise seiner Liebsten, besucht Verwandte und Bekannte und wird besucht von selbigen.
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Letzterem kann man sich auch schlecht erwehren mit der Begründung, man habe Schriftsätze zu fertigen.
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Auch ist es dem Antragsteller schlicht nicht zuzumuten, sich der lebenden Gesellschaft derart zu entziehen, dass juristische Auseinandersetzungen und die entsprechende Stimmungslage nicht in die traute Gemeinschaft und weihnachtliche Stimmung hineingetragen werden.
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Es steht dem Antragsteller auch nicht zu, sich dieser besonderen Zeit zu entziehen und nicht seinen Liebsten parat zu sein. Ferner steht es ihm auch nicht zu, mit solchen Dingen seine Gesellschaft in dieser Zeit zu belasten, auch nicht indirekt mit Sorgen und schlechter Laune.
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Ein gegenteiliges Verständnis ließe besorgen, Richter an Bayerischen, mit Familiensachen betrauten, Gerichten würden das Fest der Familie nicht kennen oder dahingehend würdigen, es würde hintanstehen einer juristischen Angelegenheit.
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III
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Die Prozesshandlung an sich ist durch Einbringen der Beschwerde bereits erbracht worden und wird auch durch den Herrn Dr. Beyerle nicht bestritten.
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Und so wird die Einsetzung des Verfahrens in den Stand vor der Beschlussfassung des Herrn Dr. Beyerle beantragt.
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Papa
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