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Ablehnung der Beschwerde vom OLG München am 03.06.2009, hier das Dokument >>>>>>

 

 

 

 

OLG
an
Papa

 

wegen Kindesunterhalt
hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe

erlässt der 26. Zivilsenat -zugleich Familiensenat- des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2009

 folgenden

Beschluss:

Die Beschwerde des Klägers vom 18.05.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.04.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger eingereichte Abänderungsklage hat nämlich keinerlei Erfolgsaussicht.

Zunächst kann vollinhaltlich auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.04.2009 Bezug genommen werden.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Vereinbarung vom 16.10.2006 vor dem Oberlandesgericht München dahingehend ausgelegt, dass in dieser Vereinbarung die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten bis zum Ende der Schulausbildung des Beklagten abschließend geregelt werden und zwar in Höhe von 180 % des Regelbetrags abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergelds. Das hat zur Folge, dass bis zum Ende der Schulausbildung keine Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers Verfolgen kann. Die Schulausbildung des Beklagten ist derzeit unstreitig noch nicht abgeschlossen.

Damit ist zum einen der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten ohne Einfluss auf die durch den Vergleich geregelte Unterhaltspflicht des Klägers. Zum anderen wäre auch eine Änderung der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers jedenfalls bis zum Ende der Schulausbildung des Beklagten ohne Bedeutung. Damit kann dahingestellt bleiben, ob beim Kläger hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation seit Vergleichsabschluss überhaupt eine Änderung eingetreten ist. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass er schon seit Januar 2006 arbeitsuchend ist, also schon im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ohne Arbeit war, was offenbar unverändert immer noch der Fall ist. Über seine aktuelle Vermögensitution macht der Kläger überhaupt keine Angaben.

Soweit sich der Kläger auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs beruft und diese mit Strafanzeigen des Beklagten begründet, ist festzustellen, dass die Strafanzeigen des Beklagten zwischen 2004 und 2006 erfolgten, also im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 16.10.2006 schon bekannt waren. Trotzdem hat der Kläger damals den Vergleich abgeschlossen. Somit kann er jetzt mit einer hierauf gestützten angeblichen Verwirkung nicht mehr gehört werden.

Insgesamt ist daher die Klage ohne Erfolgsaussicht. Die Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Helbig
Vorsitzender Richter

Dr. Beyerle
Richter

Bauer
Richterin am Oberlandesgericht

 

 

 

 

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