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Gehörsrüge zur Abweisung der Beschwerde wegen Prozesskostenhilfea am 27.06.2009 , hier das Dokument>>>>>>>>
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Papa an Oberlandesgericht München
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wegen Prozesskostenhilfe hier: Gehörsrüge
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Sehr geehrte Damen und Herren
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Zunächst möchte der Kläger aufmerken, er erkenne es als höchst unglücklich an, dass ein Mitglied des bescheidendes Senats auch Mitglied des bescheidenen Senats im Jahre 2006 war, unter dessen Augen ein Vergleich der streitenden Eltern von einem Senat schriftlich fixiert wurde; Die Wirksamkeit des Gegenstandes „Kindesunterhaltsverzicht“ wird von höchstrichterlicher Seite verneint.
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2
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Die zeichnende Senatsbesetzung VorsRiOLG Helbig, RiOLG Dr. Beyerle und RinOLG Bauer wird gleichsam der RinAG Polack mit dem Vorwurf beschwert, keine objektive Aufsummierung des Vortrages der Verwirkungs- und Hinderungstatbestände durch den Kläger durchgeführt zu haben.
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Der o.g. zeichnende Senat ist mit dem Vorwurf zu beschweren, den Inhalt des Vortrages des Klägers (Beschwerde RN 16-18) dahingehend zu verfremden, als ob er nie vorgetragen worden wäre (Seite 3, Zeile 2-3). Dieses Vorgehen deckt weder Gesetz noch Rechtsprechung.
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Der o.g. Senat ist mit dem Vorwurf zu beschweren, eine Auslegung eines Vergleiches dahingehend betrieben zu haben, dass auch bei veränderten wirtschaftlichen Bedingungen (Leistungsbezug SGB II) des Pflichtigen an einem Vergleich zwischen den Elternteilen festzuhalten ist. Diese Auslegung kann jedoch nicht Bestandteil einer objektiven Aufsummierung sein.
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Der o.g. Senat ist mit dem Vorwurf zu beschweren, einem Verfahren auf Abänderung im Sinne § 323 ZPO mit der Formulierung „nämlich keinerlei Erfolgsaussicht“ keinen Raum zu lassen. Dies tut der Senat in dem Wissen, dass der erwirkte Titel zu Lasten des Trägers der Grundsicherung geht, welche je nach Art auch endlich sein kann. Diese Auslegung kann nicht Bestandteil einer objektiven Aufsummierung sein.
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Der o.g. Senat ist letztlich mit dem Vorwurf zu beschweren, dass er die Vertragsnehmer des Vergleiches ignoriert. Ob ein vermeintlicher Titelnachfolger legitimiert ist, einen Titel weiterzuführen und wenn ja in welcher Höhe, kann gerade bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen nicht einfach dahinstehen. Die Auslegung kann nicht Bestandteil einer objektiven Aufsummierung sein, zumal dies Sinn und Zweck des § 323 ZPO ist zu dessen Betreiben der Kläger als Leistungsempfänger gehalten ist.
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Es wird bestritten, die Beschwerde sei nicht begründet worden. Dies geschah ausgiebigst auf Seite 2-4 der Beschwerdeschrift.
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Sodann die Anträge
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Es wird beantragt, das Beschwerdeverfahren in den Stand der Eröffnung zu versetzen.
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Es wird beantragt der Beschwerde stattzugeben.
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Es wird – wiederholt - beantragt, persönlichen vortragen zu dürfen, sofern ein Beschluss entgegen dem angestrebten Rechtschutzziel gefasst werden soll.
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Es wird beantragt, zur Wahrung aller Rechte eine vor jedem Gericht und vor jeder Person gültige Urkunde zu erstellen. Ein wesentliches Merkmal stellt die Unterschrift des bescheidenden Senats dar.
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Hilfsweise wird beantragt, der Abschrift für den Kläger eine beglaubigte Kopie der vom Richter unterschrieben Ausfertigung, frei von Kosten, beizulegen.
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Es wird beantragt, den Kläger frei von Kosten zu halten
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Geschlossen
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Papa
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