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Papa
an
Amtsgericht München am 10.01.2010

 

 

wegen Unterhalt für Volljährigen

aus: Ablehnung der Richterin Polack wegen Besorgnis der Befangenheit

hier: Beschwerde gegen den Beschluss der Frau Fischer

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

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Die Beschwerde richtet sich gegen die Sachbehandlung der Frau Fischer und den so entstandenen Beschluss, keine Gründe erkennen zu dürfen, die die Möglichkeit der Befangenheit der Frau Polack ausschließen. Es wird eine ordentlich schaffende Beschäftigte an einer Schiedsstelle des Freistaates Bayern unterstellt die auch alle Akten der anderen findet.

 Prolog

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Der Beschwerdeführer lehnt die sog. Amtsrichterin Polack wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie durch Tat vor Aufnahme eines ordentlichen Verfahrens die Sache beschließt und alle weiteren Klagen einfach zu dem Haufen dazulegt.

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So ist der Beschwerdeführer zu der festen Überzeugung gekommen, die Frau Polack mit ihren Genossen des Beschwerdegerichtes sind derart fern der Realität angelangt, dass ein faires Verfahren nicht durchgeführt wird.

Jene die behaupten, der mittlerweile bedürftige, mit Leistungen nach dem SGB II lebende und für den jüngeren Sohn sorgende Vater müsse mehr als die Hälfte der Sozialbezüge an den volljährigen, angeblichen Schüler, abführen der im Anwesen der Mutter lebt, jene die das behaupten, haben den Beschwerdeführer derart abgewertet, dass sie ihn auf der Strasse leben sehen wollen.

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Und wenn die Frau Polack es akzeptiert, dass ein volljähriger Sohn dem Vater ausdrücklich den Wunsch der „Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt“ gegenüber einer Gerichtsvollzieherin formuliert, dann ist die Frau Polack derart dem Leben entrückt, dass eine objektive Aufsummierung der Tatsachen vor den Zeilen eines Gesetzbuches wohl nicht mehr möglich ist.

Denn diese Wertevorstellung lässt sich nicht mehr mit Familie verbinden, obwohl die Frau Polack in einem - Familien - Gericht schafft. Es fehlt schlicht am Bezug zum Leben, dem leeren Geldbeutel und den gesellschaftlichen Wertevorstellungen. Denn das Leben verlangt Beistand und Rücksichtnahme, vor allem der Eltern und Kinder zueinander!

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Daher ist die als Richterin auftretende Frau Polack, nebst Genossen, dahingehend abzulehnen, an einem bayerischen Gericht in dieser Angelegenheit tätig zu sein. Der Verwaltung ist aufzutragen eine andere, ordentliche und ehrbare Richterin heranzuschaffen. 

I

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Mit dem Schreiben vom 16.11.2009 bekundet die Beamtin Horn, der Präsident des Amtsgerichtes, Herr Zierl, hätte sich zu dem Vorgang bereits im Zusammenhang einer Antwort auf eine Dienstaufsichtbeschwerde geäußert. Frau Horn gab 14 Tage für eine Stellungnahme hinzu.

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Aus hiesiger Sicht wurde mit dem Schreiben vom 03.12.2009 klargestellt, dass das Verwaltungsorgan „Präsident des Amtsgerichtes“ nicht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde belastet wurde, Herr Zierl sich dem Verwalten widmen möge und sich um Ordnung sorgen soll. Es wird auf ein Schreiben an den Herrn Zierl Bezug genommen, bei ihm beschäftigte befänden sich möglicherweise reihenweise in erheblicher Not angesichts des Leides dass ihnen vorgeführt wird, welches auch sie verursacht haben.

Es wurde ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, zu was Stellung genommen werden soll.

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Adressat des richterlichen Hinweises war zweifellos der Absender des Briefes, also jener der die Frau Polack ablehnt. Offensichtlich wurde jedoch der Hinweis an die Frau Fischer gegeben. Anders ist die geringe Einlassung vom 17.12.2009 nicht zu verstehen. 

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Es handelt sich also um eine gelungene Einflussnahme eines Verwaltungsmitarbeiters der schützend seine Hand über ein langjähriges, steter Kritik ausgesetztem, Mitglied des Richterstabes hält.

II

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Frau Fischer beschreibt in ihrer Einlassung (Beschluss), es müssen objektive Gründe aus Sicht des Ablehnenden vorliegen um die Annahme zuzulassen, ein Richter sei befangen.

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Es wird aus der Sicht des Beschwerdeführers sogar ein hinnehmbares Maß an Befangenheit dazugegeben. Denn es wäre sonst eine Maschine hinter dem Schreibtisch, die frei von Emotionen handeln würde. Dies ist die Frau Polack mitnichten. Angst und Unsicherheit gehören zu ihrem Leben.

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Jedoch muss der Beschwerdeführer, also jener der die Frau Polack als ordentliche Richterin ablehnt, davon ausgehen, die Frau Polack, mit in der Vergangenheit beteiligten Genossen des OLG, stünde nicht mehr in diesem Leben wenn sie die Ausbeutung des bedürftigen Vaters durch den volljährigen Sohn durch eigene Verweigerung einer Handlung vorantreibt. Es beschreibt die geringe Eignung durch fehlendes Verstehen des Begriffes „Familie“, zumal der Vater die Personensorge für den jüngeren Bruder ausübt.

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Nun wird unterstellt, die Frau Fischer dürfe keine andere Meinung haben. Damit wird klargestellt, ein Präsident des Münchner Amtsgerichtes, noch dazu im Herzen von Bayern, versteht die Restfamilie, also getrennt lebende Verwandte erster Linie, als Ausbeutungsobjekte. Insbesondere muss ein Vater gar die Forderung nach Haft über sich ergehen lassen, weil er die materiellen Bedürfnisse des volljährigen Sohnes in Höhe von 450 Euro im Monat nicht decken kann und sich selbst nicht mit Lohn durch Arbeit versorgen kann.

III

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Frau Fischer beschreibt in Ihrer Einlassung zur Ablehnung, Rechtsansichten eines Richters stellen keinen Ablehnungsgrund dar.

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Es wird festgestellt, es handelt sich bisher ausnahmslos um Richterinnen, die die bisher beschriebene Rechtansicht pflegen und Beschlüsse fassten oder einfach nichts taten obwohl sie konnten. Möglicherweise verwechselt Frau Fischer auch nur die Verfahren.

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Zudem ist diese Rechtauffassung der Frau Fischer nicht haltbar. Folgt man der Logik der Frau Fischer ist eine verschrobene Rechtansicht die Ausfluss in einer richterlichen Handlung findet oder dem Unterlassen zuzuordnen ist, frei von jeder Bewertung. Mit Verlaub, sehr weit ist dies nicht gedacht.

IV

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Frau Fischer beruft sich auf Frau Zöller wenn Sie schreibt, eine Ablehnung wegen Befangenheit sei Instrument um vermeintliche Fehler eines Richterstabes zu kontrollieren.

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Dieser Meinung kann Zöller in einem Gesetzeskommentar, zur Vermehrung des eigenen Vermögens, gerne sein. Diese Meinung muss aber nicht richtig sein. Es ist also kein Beweis über die Richtigkeit der Rechtmeinung der Frau Fischer. Es zeigt vielmehr auf, Frau Fischer folgt der Meinung einer anderen und möchte vielmehr den Irrtum erwecken, ihre Rechtmeinung wäre über jeden Zweifel erhaben.

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Tatsächlich ist die Ablehnung ein Rechtmittel wie jedes anders auch, jedoch mit dem Ziel einem ordentlich arbeitenden Beschäftigten im Richteramt gegenüberzusitzen; Einer ehrbaren Person die Ihrer Garantenstellung gegenüber dem Volk gewahr ist und frei von Scham und Angst den Tatsachen ins Auge blicken kann. Denn die beschriebene innere Haltung zur Familie, zu einem bedürftigen Vater der für einen Sohn entgegen einem von ihr verfassten Beschluss sorgt, lässt es nicht zu, ein Verfahren ehrbar zu führen.

Man müsste sich die eigene Unzulänglichkeit eingestehen, womöglich auch die Hörigkeit der Gutachten von Thadeus Salzgeber. Diese Fähigkeiten spricht der Ablehnende der Herrschaften Polack und Bauer (Beschwerdegericht) ab. Es entsteht der böse Schein, vertuschen zu wollen, also sich für die eigene Sache entschieden zu haben.

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So beschreibt die Frau Fischer, der Frau Polack könne keine fehlerhafte Entscheidung vorgeworfen werden, die auf Voreingenommenheit basiert.

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Nun ist es jedoch nicht relevant, ob Frau Fischer tatsächliche Beweise für eine Voreingenommenheit findet, denn eine Bewertung des Falles an sich findet nur vor einem Beschwerdegericht statt, vielmehr geht die hM davon aus, dass alleine begründete Zweifel aus der Sicht des Ablehnenden ausreichen. Und die Weglage der Vollstreckungsabwehrklage ohne Rücksicht auf BGB §1611 und die Ignoranz der finanziellen Situation des Vaters lassen begründete Zweifel an Lebensnähe, Leistungsfähigkeit und Objektivität zu.

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Wie Frau Fischer beschreibt, hat das „Berufungsgericht“ die Entscheidung , den Antrag gemäß §42 ZPO abzulehnen, bereits bestätigt. Der Vortrag verwundert. Diese Bestätigung fehlt dem Ablehnenden in den Unterlagen, so muss der Ablehnende davon ausgehen, Frau Fischer habe mit erkennenden Richtern am Beschwerdegericht Kontakt aufgenommen um die Sache abzusprechen. Dies verschließt dem weiteren Rechtweg die Objektivität und Entscheidung nach Gesetzeslage.

VII

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In der Gesamtbetrachtung der Behandlung der Ablehnung kommt der Verdacht auf, der Verwaltungsmitarbeiter Zierl adressiert Weisungen an Richterpersonal, diese geben sich der Meinung hin, vernachlässigen ordentliche Arbeit und allesamt möchten Sie den Ablehnenden im Gefängnis oder auf der Strasse sehen. Es wird offengelegt das niederträchtige Verständnis von Verwandtschaft erster Linie. Damit haben sich die Herrschaften von Gesetz und Gesellschaft entfernt.

 

  

VIII

 

Sodann die Anträge:

• Es wird beantragt, den Beschwerdeführer frei von Kosten zu halten, begründet mit falscher Sachbehandlung, fehlender Leistungsfähigkeit.

• Ferner wird beantragt, der Beschwerde abzuhelfen, hilfsweise durch eine Schiedstelle die unabhängig vom Oberlandesgericht München (dem „Berufungsgericht“) handelt, denn das hat ja offensichtlich schon bestätigt.

 

geschlossen

 

 

 

 

 

 

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