Lets GörgVerfahrenVerfahrenskostenhilfeKein Klagegrund> Bitte um Beschluss>

 

 

Nun, ein Beschluss war das nicht. Das war “weggelegt”. Also bittet man am 20.08.2009 um Beschluss und richterlichen Hinweis >>>>>>>>>>>>>>>>>

 

Papa an Amtsgericht München

 

Wegen: Kindesunterhaltes eines Volljährigen für die Vergangenheit,

- Vollstreckungsabwehrklage -

hier: Ein Schreiben einer Richterin – Polack -

nun: Antrag auf Herstellung eines Beschlusses

 

Sehr geehrte Damen und Herrn

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Mit dem Schreiben vom 06.08.2009 erklärt eine Richterin Polack, die -dedizierte - Vollstreckungsabwehrklage gegen den beklagten VJ werde der Streitsache – Aussetzung des Vollzuges – und vieles mehr – AZ 524F10213/08 zugeordnet. Der gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sei rechtkräftig abgelehnt worden, der Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden. Deshalb könne das Verfahren nicht weiter betrieben, gar nicht erst aufgenommen werden.

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Nun handelt es sich bei dem Schreiben nicht um einen richterlichen Beschluss, ein deutliches Merkmal ist die Unterschrift unter diesem Schreiben.

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Daher wird

beantragt

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einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen.

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Es steht der Richterin Polack am Amtsgericht zu München selbstredend frei, tätig zu werden und die vorgelegten Beweise zur Bedürftigkeit des Klägers zu würdigen und den Sachstand zur Aussichtlosigkeit des Rechtstreites an sich neu zu bewerten. Beweise liegen der Richterin nun vor; Letzteres ist der Ablehnungsgrund der Prozesskostenhilfe. Es stehen der Richterin also alle Wege offen, tätig zu werden.

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Jedoch wird der Richterin am Amtsgericht, unter Beachtung ihres Standes, aufgegeben, den Beschluss, entweder den beantragten oder den Beschluss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe, bis 30.08.2009 recht verbindlich zu erlassen und zuzustellen. Letztlich muss sich der Kläger dem kommunalen Leistungserbringer erklären.

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Weiter möge die Richterin Polack bitte begründen warum sie die Vollstreckungsabwehrklage einem Verfahren zur Abänderung eines Titels zuordnet. Während die Aussetzung sicher eine hemmende Wirkung haben kann, zielt die Vollstreckungsabwehrklage auf die Zerstörung des Anspruchs an sich nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens einer Entscheidung zur Abänderung des Titels voreilen könnte, sicher aber für den sich verteidigenden frei von Kosten, und somit als Abwehr auch frei von einem Gerichtskostenvorschuss sein sollte.

 

geschlossen

 

 

 

 

 

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