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Beschwerde zur Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrag am 18.05.2009, hier das Dokument

 

 

 An das Amtsgericht München Pacelli Strasse 5 80315 München

 

 

Papa
gegen
Sohn (VJ)

 

 

wegen Prozesskostenhilfe

hier: nachgelassene Schriftsatzfrist

 

1

Die Ausführungen der Richterin Polack in den Gründen des Beschlusses vom 21.04.2009 lassen besorgen, der Richterin hätten nicht alle die Klage begründenden Unterlagen vorgelegen, möglicherweise sind sie im Amt untergegangen, dies könne ja mal vorkommen. Die Schriftsätze werden diesem Vortrag beigelegt.

2

Im Weiteren ist der Vortrag der Frau RinAG Polack dahingehend richtig zu stellen, dass Frau RinAG Polack keine Aussicht auf Erfolg erkennt. Eine Verallgemeinerung könnte ein Amtsgericht beschämen.

In diesem Sinne gewährt der Kläger zunächst eine nachgelassene Schriftsatzfrist

bis zum 23.05.2009 um dem Anträgen zur Prozesskostenhilfe zu folgen.

3

Frau RinAG Polack erkennt in Ihrem Vortrag einen Vergleich als endgültige Lösung an. Sie irrt dahingehend, gleichsam der Parteien, dass ein Vergleich, geschlossen vor den Augen und mit Wissen des Richters am Oberlandesgericht München, dann keine Rechtkraft besitzt, wenn er sittenwidrig ist. Dies ist der Vergleich ohne Zweifel, eine Bewertung nahm das Bundesverfassungsgericht vor in 1 BVR 12/92 aus 6/2001. Auch wenn es sich um ein Urteil eines Bundesgerichtes handelt wird beantragt dieses Urteil als Beweis vor einem Bayerischen Amtsgericht zu würdigen.

4

Damit erledigt sich die Berücksichtigung des Vergleiches in den Ausführungen der Frau
RinAG Polack.

5

Möglicherweise ist der Frau RinAG Polack entgangen, dass die Art Ihre Ausführungen das begehrte Rechtschutzziel noch vor Aufnahme der streitigen Verhandlung negiert und durch Verweigerung der sozialen Unterstützung dem Kläger den nötigen Rechtsschutz versagt. Der Verweis auf einen jahrelangen Rechtstreit der Organe der Rechtpflege reicht als Begründung wohl nicht aus, zumal dies besorgen ließe, nur der Kläger wäre dafür verantwortlich und das öffentlich bestellte Organ der Rechtpflege nebst Lohngehilfen wäre frei von Verantwortung.

6

In diesem Tenor ist kein dem Gesetz und Logik treues Verfahren vor dem Tische der Frau RinAG Polack zu erwarten. Sie möchte doch einen Kollegen bitten, die Angelegenheit zu verfolgen um sich nicht dem Vorwurf stellen zu müssen, befangen zu sein. Das GVG und ähnliches Schrifttum bieten sicher Möglichkeiten dazu.

Zur Sache

7

Der Klagegegner ist ein volljähriger Schüler, bewohnt eine Wohnung im Eigenheim der geschiedenen Ehefrau in Sauerlach im Landkreis München.

8

Auskunft über seine Vermögensverhältnisse, sein wirtschaftliches Eigentum, erteilt er nicht, auch belegt er nicht, noch Schüler zu sein, er belegt auch nicht dass er in den vergangen Jahren eine Schule besucht hat.

9

Bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres erhielt der Beklagte möglicherweise Naturalunterhalt von der Mutter, vom Kläger 180% des Mindestunterhaltes des Leitfadens „Düsseldorfer Tabelle“ in der Fassung 2006.

10

Mit dem wirtschaftlichen Niedergangs des Klägers und der Anzeige, mit der Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr zu leisten, erwirkte der Beklagte einen Titel in gleicher Höhe ohne dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen zu können. Das geht in Bayern.

11

Der Beklagte drängt auf Vollstreckung bei einem Bedürftigen.

12

Der Vollzug ist ausgesetzt, der Gerichtsvollzieher erkennt die Bedürftigkeit.

13

Der Beklagte stellt bis 2006 mehrere Strafanträge gegen den Kläger, niemals sind Ermittlungen aufgenommen worden.

14

Der Kläger übt die Personensorge für den zweiten, 12 jährigen, Sohn aus dieser Ehe aus.

15

Er wohnt zur Miete in einem Weiler in der Gegend von Frasdorf im Landkreis Rosenheim.

16

Trotz intensiver Bemühungen gelang es ihm bisher nicht, eine Festanstellung zu erhalten. Beweisangebot: ca. 95 Bewerbungen.

17

Das Vermögen des Klägers ist aufgezehrt. (Verbindlichkeiten gegenüber der Organen der Rechtpflege, ReHa des jüngsten Sohnes, Schulische Bildung des jüngsten Sohnes, Förderung, Unterhalt für den Beklagten).

18

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch

19

Zugegeben wird der RinAG Polack, der Beklagte wäre ein „privilegiertes“ volljähriges Kind damit er seine Schulausbildung zu Ende führen könne, ohne die Frage zu stellen , ob er dies mit dem Minimalunterhalt auch könne.

20

Den Abschlag erfährt RinAG Polack mit der fehlenden Unterscheidung zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt.

21

Die Behauptung der RinAG Polack, eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden keine PKH begründen greift zu kurz, erfahre den freien Fall da BGB §§226 mit 138, 826 zu prüfen ist, die Abwägung ist jedoch Teil der Hauptsache, nicht jedoch Bestandteil der Prüfung der Bewilligung des Prozesskostenhilfe.

22

Den Aufschlag erfährt RinAG Polack durch die fehlende Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Klägers. Sie muss sich den Vorwurf gefallen lassen, grob fahrlässig das Vermögen des Klägers innerhalb des Existenzminimums zu schmälern.

Sodann die Anträge

23

Es wird beantragt, das Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

24

Es wird hilfsweise beantragt, die Schriftsatzfrist zu nutzen, dem Antrag auf die soziale Leistung der Prozesskostenhilfe stattzugeben.

25

Es wird beantragt, den erbrachten Beweis, die Oberste Bundesdeutsche Rechtsprechung, zur Aussicht auf Erfolg, als eben solchen ausdrücklich anzuerkennen.

26

Es wird beantragt, den Beweis zu würdigen.

27

Hilfsweise wird beantragt zu beurkunden, dass das zeichnende Organ der Rechtpflege Anordnungen treffen darf, die zweckgebundene Verwendung von Sozialleistungen der Kommune betreffen.

28

Es wird dem Gericht aufgetragen, (beantragt) innert 4 Wochen ab Zugang dem Kläger mitzuteilen ob Zwang zur Nennung einer Kollegin / Kollegen auszuüben ist.

29

Es wird beantragt, das Recht auf Gehör vor dem Ohr des Rechtes durch persönlichen Vortrag zu gewährleisten, sofern ein Beschluss entgegen dem angestrebten Rechtschutzziel gefasst werden soll.

30

Es wird beantragt, zur Wahrung aller Rechte eine vor jedem Gericht und vor jeder Person gültige Urkunde zu erstellen. Ein wesentliches Merkmal stellt die Unterschrift des bescheidenden Richters dar. Nicht durch den Richter unterzeichnete Papiere haben vor der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union keine Rechtkraft.

31

Hilfsweise wird beantragt, der Abschrift für den Kläger eine beglaubigte Kopie der vom Richter unterschrieben Ausfertigung, frei von Kosten, beizulegen.

32

Es wird beantragt, den Kläger frei von Kosten zu halten

 

  Geschlossen

 

 

 

 

 

 

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