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Der Sohnemann möchte den Papa im Knast sehen, weil der den Offenbarungseid nicht prompt ablegt. Sohn zückt 500 Euro und zahlt den Haftkostenvorschuss ein. Also schreibt man zur bestehenden Abänderungsklage noch eine Vollstreckungsabwehrklage 16.07.2009  >>>>>>>>>>

 

Papa
an
Amtsgericht München

 

 

1

Der Klagegegner ist der volljährige leibliche Sohn des Klägers, er lebt nicht im Haushalt des Klägers und hat seit Jahren keinen Umgangskontakt. Mit der Volljährigkeit lies der Klagegegner den Unterhaltstitel aus einem Vergleich der Scheidungsfolgesache aus dem Jahre 2006 auf seinen Namen übertragen und treibt nun die Vollstreckung an.

Diese Klage dient der

Abwehr der Vollstreckung.

Sachverhalt

2

Im Jahre 2006 schlossen die damals streitenden Parteien, der Kläger und die nunmehr geschieden Ehefrau und Mutter des Klagegegners, in der Scheidungsfolgesache „Unterhalt“ unter den Augen des 26. Senats des OLG München einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger an die Mutter den Kindesunterhalt in Höhe von damals 180% des Regelbedarfs, also 447 Euro bis zum Ende der Schulausbildung bezahlen würde. Weiter werde der Kläger die Mutter bis zum Ende der Schulausbildung der gemeinsamen Kinder von Unterhaltszahlungen freistellen.

3

Dieser Vergleich kam unter Treu und Glauben auf die Richtigkeit der Vermögensauskunft der Mutter und künftigem Wohlverhalten des Klagegegners zustande, wobei bei letzterem arge Bedenken bestanden.

4

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Klagegegners stellte der Kläger seine Zahlungen in 3/2008 u.a. mit der Begründung der fehlender Leistungsfähigkeit ein.

5

Der Klagegegner ließ sich in 5/2008 am AG München, Rechtpflegrin Bauer, den Titel aus dem Vergleich übertragen, gleichwohl es der Rechtpflegrin ersichtlich sein musste, dass der Titel strittig sei, schließlich wurde er ja nicht bedient.

6

In 9/2008 „beschwerte“ sich der Kläger mit den Anträgen der Aussetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens und Abänderung des Titels bei Rechtspflegerin Bauer am AG München u.a. wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit.

7

In 1/2009 stellte der Klagegegner gegenüber der Gerichtsvollzieherin Wimmer vom AG Rosenheim in Schriftform ausdrücklich den Wunsch dar, seinen Vater in eine Justizvollzugsanstalt „einzuliefern“.

Beweis: Schreiben und Vollmacht an die Gerichtsvollzieherin

8

Der Kläger bezieht Grundsicherung nach SGB II und übt die Personensorge für den jüngeren gemeinsamen Sohn (12) aus, welcher die Umgangskontakte regelmäßig wahrnimmt. Der Kläger ist, wie auch im Jahre 2006, Arbeit suchend, lebte bis etwa 9/2008 auch von Erspartem. In 12/2008 stellte er Antrag auf Grundsicherung nach SGB II. All dies ist dem Klagegegner bekannt.

 

Klagebegründung

9

So wird dem Klagegegner vorgeworfen das Verfahren der Zwangsvollstreckung mutwillig anzutreiben, denn kein vernünftig denkender Sohn würde gegen seinen Vater mit in solcher Härte vorgehen.

10

Das Verhalten des Klagegegners, so die Überzeugung des Klägers, dient vorrangig dem Ziel, dem Kläger ein empfindliches Übel, nämlich die Haft, zuzufügen.

11

Der Klagegegner betreibt das Stellen von Strafanzeigen wegen Beleidigung und anderem ab seiner Volljährigkeit mit einer solchen Vehemenz und Akribie dass nicht mehr darauf abzustellen ist, er möchte seine Grundsicherung beitreiben.

12

Der Klagegegner ist ein nun volljähriger junger Mann der nicht, wie manch andere in seinem Alter, unter Waffen bei der Bundeswehr dient. Er hat einen Führerschein und führt ein Fahrzeug.. Er gibt vor, sich auf die Reifeprüfung vorzubereiten, einen Nachweis liefert er nicht. Er verweigert den Umgang, gar den persönlichen Kontakt mit seinem ZahlVater über Jahre.

13

Der zeitliche Verlauf der Dinge lässt die Unterstellung einer spontanen Handlung des jungen Mannes nicht zu. Man könne auch nicht behaupten, der Klagegegner wäre sich der Folgen für den Pflichtigen nicht bewusst gewesen.

14

Das Antreiben des Zwangsvollstreckungsverfahren führt zwangsläufig zu Einträgen in Kreditinformationsdiensten (Schufa) und somit zum Verlust des Vertrauens durch Kreditunternehmen. Das Beseitigen dieses Zustandes erfordert sehr viel Mühe. Es diskreditiert den Kläger bei zukünftigen Geschäftspartnern und macht gar notwendige Geschäft unmöglich (z.B. Handy-Vertrag, Ratenzahlung einer Waschmaschine).

15

Es muss dahingestellt bleiben, ob ein dargelegter ausdrücklicher Wunsch, als „Auftrag“ niedergeschrieben, einer Zuführung in eine Justizvollzugsanstalt gegenüber einer Gerichtsvollzieherin eine rechtliche Wirkung innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens entfaltet.

16

Dieser ausdrückliche Wunsch der Inhaftierung nimmt billigend in Kauf, dass der Kläger ggf. seine Personensorge für den jüngeren Bruder nicht mehr ausüben kann. Weiter beraubt dieser Wunsch den Kläger sich aktiv um eine Festanstellung zu bemühen. An den Möglichkeiten zur Leistungserbringung durch den Kläger ändert sich aber nix.

17

Man kann sicher nicht behaupten, der Klagegegner möchte die Inhaftierung nur zum Zwecke der Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung sehen. Die Formulierung „Eine Einlieferung in die Justizvollzugansalt wird von mir ausdrücklich befürwortet“ lässt besorgen, er möge den Zahlvater vornehmlich im Gefängnis sehen als auf freiem Fuß, als Vater und Wegbegleiter an der Seite seines Bruders. Dies ist an Boshaftigkeit wohl nicht zu überbieten.

18

Die fortwährende Beschäftigung der Polizeidienste mit der Bearbeitung von Strafanzeigen blieb bisher wirkungslos für den Kläger, keine einzige führte zu dem Erfolg der Bestrafung, nicht einmal ein Verfahren wurde eröffnet. Man kann sicher nicht behaupten, eine Kriminalpolizei oder ein Staatsanwalt würde unbegründet nicht einschreiten. So sei darzustellen, die vom Klagegegner beschriebenen Vorgänge hätten sich nie ereignetet, wären nicht beweisbar oder wären der Gestalt, die eine Verfolgung auf Grund einer Verfehlung nicht zulassen. Übrig bleibt das Bestreben des volljährigen Sohnes, dem Vater ein empfindliches Übel in Gestalt einer Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch zuzufügen.

Beweis: (Einzuholen auf dem Amtsweg)

Anzeigen – Vorgänge PI Unterhaching und Prien am Chiemsee

19. 8531-004453-09/4 20090608 20. Lebensjahr

20. 8531-002624-09/8 20090304 19. Lebensjahr

21. 1411-009846-07/4 20070830 18. Lebensjahr

22 .1411-007505-07/9 20070630 18. Lebensjahr

23. 1411-008224-07/9

24

Der Kläger erkennt an, dass BGB §1611 eng auszulegen ist. Jedoch stellen die beschriebenen Taten eine tief greifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher und persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen dar, die einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen.

25

Dem allem steht der von den Eltern geschlossene Vergleich nicht entgegen. Auch wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder von den Eltern an Kindes statt ausgehandelt wurden, so steht der Vergleich deutlich im Tenor der Vermögensauseinandersetzung in welcher die Ansprüche der Kinder eingebunden wurden. Das dies dem Wesen des Kindesunterhaltes entgegenläuft ist dem Bundesverfassungsgericht nicht entgangen.

26

Auch wenn der Kläger damals Arbeit suchend war und von Erspartem lebte, so war im bewusst, er müsse wieder in Lohn und Brot kommen.

27

Wenn Frau Rechtpflegerin Bauer auch annahm, die Vermögensverhältnisse des Zahlvaters hätten sich nicht verändert und Frau RinAG Polack wiederholt darstellt, der Kläger könne sich nicht auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, dann würden beide Damen dem tragischen Irrtum erliegen, Erspartes würde unendlich herhalten.

 

Sodann die Anträge

 

I. Es wird beantragt die Einstellung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung wegen säumigen Unterhalt für einen Volljährigen

II. Es wird beantragt darauf zu erkennen, dass dem Klagegegner im Sinne von § 1611 BGB die über den Weg der Zwangsvollstreckung eingeforderten Beträge nicht zustehen, da die zu vollstreckende Unterhaltsforderung grob unbillig ist.

III. Es wird beantragt den Beweis der „Vollmacht“ als Beweis zu würdigen.

IV. Es wird beantragt, den Kläger frei von Kosten des Verfahrens zu halten

V. Es wird beantragt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht dem Kläger aufzuerlegen.

VI. Es wird beantragt, nicht dem Irrtum zu unterliegen, der Kläger könne die Kosten des Verfahrens tragen, nur weil kein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt wird.

VII. Es wird beantragt, zur Wahrung aller Rechte eine vor jedem Gericht und vor jeder Person gültige Urkunde zu erstellen. Ein wesentliches Merkmal stellt die Unterschrift des bescheidenden Richters dar.

VIII. Hilfsweise wird beantragt, der Abschrift für den Kläger eine beglaubigte Kopie der vom Richter unterschrieben Ausfertigung, frei von Kosten, beizulegen.

IX. Und wie üblich beantragt der Kläger, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Als Anlage die „Vollmacht“

Geschlossen

 

 

 

 

 

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