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Oberlandesgericht München Gerichtsabteilung (Familie)
an
Papa

 

 

wegen Kindesunterhalt
hier: Richterablehnung

 

erlässt das Oberlandesgericht München -26. Familiensenat- durch den unterzeichnenden Richter
ohne mündliche Verhandlung am 04.02.2010 folgenden

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.12.2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.364,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

 

I

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.12.2009 wurde dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 22.12.2009 zugestellt. Die gegen diese Entscheidung grundsätzlich statthafte Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 10.01.2010 ging aber erst am 13.01.2010 beim Amtsgericht fllünchen ein, als die zweiwächige Beschwerdefrist schon verstrichen war.

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zu verwerfen.

 

II

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

III

Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens entspricht nach zutreffender herrschender Ansicht dem Hauptsachestreitwert. Dieser beläuft sich auf 5.364,- € (12 x 447,- € titulierter Unterhalt).

IV

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

gez.
Dr. Beyerle
Richter am Oberlandesgericht

 

 

 

 

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