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Hier das Dokument >>>>>>>>
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Oberlandesgericht München Gerichtsabteilung (Familie) an Papa
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wegen Kindesunterhalt hier: Richterablehnung
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erlässt das Oberlandesgericht München -26. Familiensenat- durch den unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 04.02.2010 folgenden
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Beschluss
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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.12.2009 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.364,- € festgesetzt.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe:
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I
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Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen.
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Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.12.2009 wurde dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 22.12.2009 zugestellt. Die gegen diese Entscheidung grundsätzlich statthafte Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 10.01.2010 ging aber erst am 13.01.2010 beim Amtsgericht fllünchen ein, als die zweiwächige Beschwerdefrist schon verstrichen war.
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Die Beschwerde ist daher unzulässig und zu verwerfen.
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II
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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III
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Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens entspricht nach zutreffender herrschender Ansicht dem Hauptsachestreitwert. Dieser beläuft sich auf 5.364,- € (12 x 447,- € titulierter Unterhalt).
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IV
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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gez. Dr. Beyerle Richter am Oberlandesgericht
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