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Tatenlosigkeit ist ein Nachweis der Missachtung. Also lehnt man die Richterin am 25.10.2009 ab. Gut, unverzüglich ist was anderes, aber der Verlauf nimmt groteske Züge an. >>>>>>>>

 

Papa
an
Amtsgericht München

 

wegen Unterhalt für Volljährigen

hier: Ablehnung der Richterin Polack wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

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Der Ablehnende beschreibt, er habe Antrag auf Antrag auf Abänderung einer von einer Rechtpflegerin ausgestellten Titels wegen Unterhalt für einen Volljährigen gestellt. Er begründet den Antrag mit der fehlenden Leistungsfähigkeit und belegt dies letztlich mit dem Nachweis von Bezügen zur Grundsicherung (Hartz IV).

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Weiter beantragte er der die Aussetzung der Vollstreckung und führte die fehlende Leistungsfähigkeit an, die Vollstreckung werde willkürlich und schikanös gegen einen Bedürftigen geführt. Auch führte der Ablehnende Gründe der Verwirkung an.

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Der Ablehnende beantragte zur gleichen Zeit soziale Hilfe in Form von Prozesskostenhilfe (PKH), da er die Gebühren für das Gericht nicht aufbringen kann.

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Die Richterin Polack bescheidet PKH mit der Begründung ablehnend, es bestünde keine Aussicht auf Erfolg. Auch verpflichte ein Vergleich im Rahmen einer Vermögensauseinadersetzung im Jahre 2006 mit der Mutter zur Bezahlung des Unterhaltes für den jetzt Volljährigen, aber auch zum Verzicht auf den Unterhalt von der Mutter für den bei dem Ablehnenden lebenden Minderjährigen. Auch unterstellt Sie, der Ablehnende wäre auch zum Zeitpunktes des Vergleiches schon Arbeit suchend gewesen, er könne nicht auf fehlende Mittel abstellen.

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Zugegeben wird der Richterin Polack, es handle sich um einen privilegierten Volljährigen, er gehe angeblich noch zur Schule und bereite sich auf die Reifeprüfung vor. Ein Nachweis liegt ihr möglicherweise nicht vor, trotzdem erhalte er Prozesskostenhilfe. Er wohnt im Anwesen der Mutter .

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Die Klage auf Abänderung des Titels kann somit nicht weiter verfolgt werden, der Ablehnende kann schlicht den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlen. Der Rechtweg wird verschlossen.

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Sodann legte der Ablehnende neue Tatsachen (Beweise) aus Ereignissen nach Klageerhebung auf Abänderung vor, die im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Folge von Verwirkungstatbeständen der Richterin dargelegt wurden.

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Ohne einen beschwerdefähigen Beschluss zu fertigen ordnet die Richterin die neuen Tatbestände der Vollstreckungsabwehrklage der Sache der Abänderung zu, da einige Ausführungen bereits in der Abänderung enthalten waren, nicht aber die Hauptsache, der innige Wunsch des volljährigen Sohnes, den Vater im Gefängnis zu sehen.

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Damit wird auch dieser Rechtweg verschlossen.

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Der Richterin Polack wird nun vorgeworfen, schon vor Aufnahme eines Verfahrens den Erfolg auf Abänderung zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob sie damit alleine steht oder in Gemeinschaft mit ehemaligen Mitgliedern des 26ten Senats in der Sache. Sie tut es ohne darzustellen, der Antrag auf Abänderung wäre mutwillig oder schikanös.

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Die Richterin Polack sieht sich auf diese Weise nicht dem Ergebnis des eigenen Handelns in der Vergangenheit persönlich im Gerichtssaal gegenübergestellt, denn letztlich entschied Sie in der Vergangenheit, die beiden Söhne wären bei der Mutter besser aufgehoben.

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Und genau der eine Sohn der bis heute bei der Mutter verblieb, und von dieser 6 Jahre alleine großgezogen wurde, klagt nun gegen einen bedürftigen Vater und möchte ihm ein empfindliches Übel zufügen, Zwangsvollstreckung und die Haft, um in den Genuss von 500 Euro Unterhalt im Monat zu kommen.

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Die Richterin Polack hat Kenntnis von dem Umstand, dass der beim Vater lebende nun 13 jährige Sohn aus dem Status der Vollzeit – HPT es beim Vater zum Besuch eines Bayerischen Gymnasiums geschafft hat. Sie kennt, gleichsam der RinOLG Bauer, den aberwitzigen finanziellen Aufwand und mentalen Einsatz von Vater und Sohn.

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Beiden Damen ist bewusst, dass sie unter anderem einem Gutachten der GWG München folgten dass nur wenig später einem anderen Gutachten der gleichen gewerbsmäßigen Bande folgte, nur eben mit gegenteiligem Inhalt. Beiden Damen ist bewusst, das wahre Tatsachen zwar vorlagen, jedoch diese Beweise weggelegt wurden. Beweise, die genau diese Entwicklung auf wissenschaftliche Weise darlegten.

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Die Richterin Polack sieht sich wieder mit einer Auseinandersetzung konfrontiert die durch ihr Handeln in der Vergangenheit keinen Abschluss fand und eskalierte. Und genau dies, dass das Ergebnis ihres Handeln ihr persönlich vor Augen geführt wird, genau dies möchte sie möglicherweise verhindern.

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Nicht anders ist es zu erklären, dass die Richterin unter Verweigerung der eigenen Lebenserfahrung im Vorweg bescheidet, ein Hartz IV empfangender Vater müsse seinen volljährigen Sohn, der auf dem Anwesen der Mutter lebt, mit dem Betrag unterstützen, der dem Vater vom Landkreis Rosenheim als Sicherung des Lebensunterhaltes für Kosten der Unterkunft bereitgestellt wird.

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Möglicherweise hat all das täglich Leid der Familien vor ihrem Tische zu einer ungewissen Entrückung geführt und sie kann sich nicht an ein Gefühl erinnern, das Leere im Geldbeutel verursacht. Verzweifelt dreht, wendet und schüttelt man ihn, es klimpert nichts, nein es raschelt auch nichts. Die EC-Karte ist ein Relikt aus der Vergangenheit, längst reicht die Hausbank die Stütze nur in Bar über die Theke. Dem Mann im Anzug.

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Bei ruhiger oder besonnener Betrachtungsweise verneint die Richterin Polack mit den Genossen das Recht auf faire Verfahren. Denn durch das Fordern des Gerichtskostenvorschusses ohne Prozesskostenhilfe mit der Darstellung der fehlenden Erfolgsaussicht machen es die Genossen, und im Besonderen die Richterin Polack, dem Ablehnenden jetzt und auch in der Zukunft nicht möglich, sich gegen Schikane oder überhöhte, gar tatsächlich unberechtigte Forderungen zu schützen oder zu wehren, denn das entsprechende Rechtschutzziel bleibt unerreichbar.

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Dies wird sichtbar durch die Behandlung der Vollstreckungsabwehrklage. Dem Ablehnenden wird das ordinäre Rechtmittel durch diese Handlung verwehrt und dem volljährigen Sohn die ungehemmte Ausbeute des Vaters dauerhaft, auch rechtwidrig, ermöglicht. 

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Es muss nicht unterstellt werden, die Richterin Polack würde die Folgen ihres Handeln nicht erkennen, sie kann der Meinung sein, das Handeln des Sohnes wäre im Sinne einer verwandtschaftlichen Beziehung. Dies mag ihrem Erlebten entsprechen oder ihrem Verständnis der Sache. Sie akzeptiert dann aber auch, dass Kinder und Eltern keinerlei Rücksicht schuldig sind. Diese Grausamkeit kann auch sie treffen.

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Der Richterin ist bekannt, dass eine warme Wohnung, ein leidlich gefüllter Kühlschrank und saubere, warme Kleidung zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören. Auch für den Sohn, für den der Vater sorgt. Obwohl die Bedürftigkeit des Vaters belegt ist möchte die Richterin Polack zur Häufung eines Vermögens des volljährigen Sohnes beitragen, denn unzweifelhaft leidet der volljährige Sohn auf dem Anwesen der wohlhabenden Mutter keine Not. Er scheint zum Leben auch kein Darlehen aufgenommen zu haben. So sammelt sich der Unterhalt zur großen Summe. So lange, bis der Vater wieder leistungsfähig wird.

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Dem Ablehnenden kann nicht von der Richterin oder von deren Genossen vorgehalten werden, er kümmere sich nicht wieder um eine Anstellung. Dieser möglichen Unterstellung verwehrt sich der Ablehnende und würde sich beleidigt und als Sozial-Schmarotzer bezeichnet sehen, der Richterin fehlt schlicht die Möglichkeit einer Beurteilung der Arbeitsuche aus eigener Lebenserfahrung. Zudem bediente der Ablehnende bis zur Volljährigkeit den jetzt Volljährigen, zwar nicht immer pünktlich, über Zahlungen an den Anwalt. Ein gegenteiliger Vortrag wäre unter Eid des Anwaltes und des Sohnes zu leisten.

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Aus der Sicht des Ablehnenden ist das Handeln der Richterin Polack weit von „anerkannt“ rechtlichen, insbesondere „verfassungs“ rechtlichen- Grundsätzen entfernt, dass sie aus Sicht des Ablehnenden nicht mehr verständlich ist und dadurch den Eindruck auch einer willkürlichen Einstellung erweckt.

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So möge man bitte dem Antrag der Ablehnung folgen, die fehlende Leistungsfähigkeit mit der Besorgnis der Befangenheit in Verbindung bringen und dem Ablehnenden die Möglichkeit der Abwehr geben.

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Möglicherweise mögen die abschließenden Bitten etwas unverständlich sein, jedoch wird inständig darum gebeten, diesen Antrag nicht wegzulegen, weil der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt ist. Auch wird höflichst darum gebeten, keine Kosten zu erheben, sofern es in der richterlichen Macht liegt. Auch möchte der Ablehnende gerne persönlich vorsprechen und gehört werden, jedoch scheitert es an den Fahrtkosten in die große Stadt.

 

Geschlossen

 

 

 

 

 

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