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Die Frau Fischer vom Amtsgericht erkennt nicht die Möglichkeit der Befangenheit. Nunja, die Frau Fischer selbst schreibt ja auch in einem Buch, viele Akten im Amtsgericht nicht zu finden, wenn man sie braucht. Und so beschliesst sie am 17.12.2009 wie folgt >>>>>>>>>>>>>>>

 

Amtsgericht München
an
Papa

 

wegen Kindesunterhalt

 

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Fischer am 17.12.2009 folgenden

  Beschluss

1

Der Ablehnungsantrag vom 25.10.2009 wird zurückgewiesen.

2

Gründe:

Aus den Ausführungen der im Schreiben vom 25.10. 2009 ergeben sich keine objektiven Gründe, die geeignet sind Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Polack zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit des Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Geeignet sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Rechtsansichten des Richters stellen keinen Ablehnungsgrund dar.
Die Befangenheitsablehnung ist auch kein Instrument, um vermeintlichen Fehler des Richters zu kontrollieren, Zöller, ZPO Komm. Anm. 28 zu § 42. Der Richterin kann hier auch keine fehlerhafte Entscheidung vorgeworfen werden, die auf Voreingenommenheit basiert, zudem ist die Entscheidung der Richterin, den Befangenheitsantrag anzulehen vom Berufugsgericht bestätigt worden. Da eine willkürliche Behandlung des Falles ist nicht gegeben ist, war der Befangenheitsantrag zurückzuweisen.

gez.
Fischer
Richterin am Amtsgericht

 

 

 

 

 

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