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14.05.2011

 

Eine Richterin und Hofrätin gibt ein Verfahren aus der Hand, will nicht selbst denken und spricht dem “Sachverständigen” Köppl aus Innsbruck ihr volles Vertrauen, aus. Dies obwohl drei Stellungnahmen und Prüfberichte zu seinem “Gutachten” vorliegen die seine Arbeit in der Luft zerreissen und er wegen Betruges angezeigt wurde. Damit disqualifiziert sich die Hofrätin, Vorsteherin und erkennende Richterin Dr. Andrea-Stern völlig.
“In nur 5 Jahren hätte sie es von der Richterin zur Vorsteherin gebracht, gar zur Hofrätin” ist der Presse zu entnehmen. Natürlich kann man sich fragen, wie das geht, bei nachfolgend beschriebener Arbeitsweise. Und man sollte diskutieren über die Sachverständige und den Anspruch der Gesellschaft an die Gesellschaft der Juristen. Und das ist Zweck der Veröffentlichung. Hier das Dokument >>>>>>>>>>

 

 

 

Landesgericht Innsbruck
Maximilianstrasse 4
6020 Innsbruck
Republik Österreich
 

 

auch an BG Kufstein per Telefax an +43 5372 6911 -50 als Urschrift
AZ: BG Kufstein 830 1 PS 400
 

 

 

 

Hier: Ablehnung der Vorsteherin des Bezirksgericht Kufstein Frau Dr. Wibmer-Stern als erkennende Richterin

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Frau Dr. Wibmer Stern wird im o.g. Verfahren als nicht zumutbar befangen abgelehnt. Dies erfolgte bereits unmittelbar auf die Tathandlung der Vorsteherin in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2011 gegen 14:05, unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung und kurzem Wortvortrag der Vorsteherin.

 

Ferner zugegen waren die Mutter des gemeinsamen Sohnes (persönlich bekannt), der Antragsteller als Vater, mutmaßlich Herr  Elmar Köppl, (bekannt als Gutachter, identisch mit der Person auf den Photos des superfox909 (http://de.netlog.com/Superfox909/) und eine unbekannte weibliche weiße, etwa 25 jährige Person.

 

Hier nun die Begründung der Ablehnung, auch dann, wenn die Vorsteherin angibt, es bedürfe keiner Begründung.

 

I.

1

Zugegeben wird der Richterin als Frau und Mitglied der Gesellschaft der Juristen ein hinnehmbares Maß an Befangenheit gegenüber dem Vater (man folgt hier der Berichterstattung der Medien) und dem Verhältnis zur übrigen Gesellschaft (man folgt hier der Berichterstattung der Medien) in der Republik Österreich.

 

 

2

Bei der Sichtung der Sache muss jedoch der unbeteiligte und vernünftig denkende, in der Gesellschaft des Jahre 2011 fest verankerte, unbeteiligte Dritte zu der Erkenntnis kommen, dass der Antragsteller seine Rechtsschutzziele nicht mehr in einem fairen Prozess verfolgen kann und  die Vorsteherin sei nicht mehr Herrin des Verfahrens, sondern überließe Erhebliches einem Lohngehilfen.

 

 

3

In der Sache geht es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der Obsorge bzgl. des gemeinsamen Sohnes. Hilfsweise wurde vom Antragsteller beantragt, die gesamte Obsorge der Mutter zu entziehen und dem Vater (Antragsteller) zu übertragen.

4

Ferner wurde beantragt, der Mutter aufzutragen, Belege über die gesundheitliche Versorgung des gemeinsamen Sohnes beizubringen (Auskunft).

 

 

5

Die Vorsteherin ignoriert diesen Antrag vollständig. Aus den Akten geht nicht belegt hervor, ob der gemeinsame Sohn, abgesehen von einem Aufenthalt in einer Anstalt, jemals medizinisch grundversorgt wurde.

 

II.

6

Jeder unbeteiligte, vernünftig denkende Dritte muss den Eindruck gewinnen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein setze dies als gegeben voraus, oder nehme den möglichen Mangel an körperlicher Fürsorge billigend in Kauf, gleichwohl die Vorsteherin gelesen haben muss, die ordentliche Arbeit vorausgesetzt, die Mutter führe einen chaotischen Lebenswandel und würde den Sohn vernachlässigen.

7

Damit setzt sie den Antragsteller in einer unerträglichen Weise zurück, ignoriert die gesellschaftlich geforderte Sorge um die Kinder vollständig. Diese Ignoranz spiegelt aus hiesiger Sicht eine offensichtliche Missachtung der Person mit elterlichen Pflichten des Antragstellers wider, weil sie sich über die geforderten ethischen und moralischen Ziele der Gesellschaft und die vorgeschriebenen Ziele der Gesellschaft der Juristen hinwegsetzt.

8

Die Vorsteherin gibt also Anlass zur Besorgnis, sie könne gefangen sein in einem befremdlichen Gedankengut.

9

Unordentliches Arbeiten oder fehlendes Wissen ob der Grundsteine des sog. „ Kindeswohls“ kann man ihr wohl nicht vorwerfbar machen. Die Justizverwaltung hat ihr sicher nach ausgiebigster Prüfung und Überlegung die Führung eines Bezirksgerichtes überlassen, eine Prüfungskommission einer akademischen Lehranstalt hat ihre Dissertation sicher eingehend geprüft. Und so liegt durchaus begründet die Vermutung nahe , dass sich die Vorsteherin in ihrer Missgunst von ihrer innersten Geisteshaltung leiten lässt, diese mit ihrer Ignoranz manifestiert.

 

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein war daher als erkennende Richterin abzulehnen.

 

III.

10

Trotz Protests des Antragstellers mit Hinweis auf die allfällig bekannte und allfällig bemängelte Qualität von psychologischen Begutachtungen im Familienrecht / Unterbringungsrecht  wurde ein Gutachten bei Herrn Köppl, Innsbruck, bestellt. Dies mit der Begründung, man sei sonst nicht rekursfest, die belegten Tatsachen, nämlich der Untergang des Sohnes bis hin zur Anstalt, würden nicht ausreichen.

11

Dieser behauptete juristische Zwang führte zu einer nach Stunden zu bezahlenden Mühewaltung des Herrn Köppel, einem im letzten Jahrtausend vereidigten Gutachter.

12

Der von Herrn Köppel vorliegende Ausfluss seiner Mühewaltung entspricht in keiner Weise der Anwendung irgendeiner Wissenschaft. Nicht mal ansatzweise versucht er Wissenschaft anzuwenden oder eine wissenschaftliche Arbeitsweise an den Tag zu legen.
Daher handelt es sich nicht um ein Gutachten.
 

13

Dies belegen auch die unabhängigen Stellungnahmen zu den Einlassungen des Herrn Köppel von dem Facharzt für Psychiatrie Willfried Meißner und weiter des Psych. Psychotherapeuten, Prof. der Psychologie (Univ. of Maryland) Dr. phil. Phillip Churchill, Prof. Dr. Aris Christidis und der Psychologin Andrea Jacob.

14

Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die Empfehlungen des Gutachters im Ergebnis richtig oder falsch sind. Fehlt es an den Mindestanforderungen die an eine wissenschaftliche Arbeit gestellt werden, so ist die Mühewaltung nicht in einem Verfahren zu verwenden, weil es keinerlei Beweiskraft hat. Auch hat der Gutachter bewiesen, dass er wider „Besseren Wissens“ die Wissenschaft nicht anwenden will, daran ändert auch eine Gutachtenerörterung nichts.

15

Verneint man die Notwendigkeit der belegbaren wissenschaftlichen Arbeitsweise, kommt man nicht um hin, die Zertifizierung und Beeidigung in Frage zu stellen, auch die Notwendigkeit einer nachgewiesenen Qualifikation wäre dann nicht mehr gegeben. Das Vertrauen in „Sachverständige“ wäre durch nichts mehr zu begründen.

16

Gibt ein Gutachter juristische Handlungsempfehlungen, so ist stets zu unterstellen, dass seine Leistung mangelhaft sei und er die Befangenheit und seine Mangel an der Arbeit überdecken möchte. Der Gutachter hat auf wissenschaftliche Weise Tatsachen zu erheben, um der Juristin eine juristische, auf Tatsachen basierende, Handlung zu ermöglichen.

17

Die Vorsteherin erkennt die Leistung als „Gutachten“ an. Sie schadet zum einen der Familie durch die Kosten und zum anderen gibt sie das Verfahren aus der Hand. Diese perfide Form der Arbeitsverweigerung zu Gunsten ihrer eigenen Vorstellungen ist einer Garantin, einer Richterin, nicht würdig, es sollte die Gesellschaft der Juristen beschämen.

18

Mit dieser Form der Missachtung, des Verweigerns der eigenen Denkleistung gegenüber der Familie, des Antragstellers und des Kindes, stellt sie sich abseits der Gesellschaft. Daher kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel nicht mehr verfolgen weil kein vernünftiger, fairer Prozess mehr möglich ist. Denn dieser würde eine Vorsitzende / Vorsitzenden voraus setzen, der/die sich fortbildet, so wie es die Richterehre nun mal beinhaltet, sich der Notwendigkeit der Wissenschaft (der eigenen und der fremden) bedient und überhaupt ehrlich arbeitet.

 

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein war daher als erkennende Richterin abzulehnen.

 

IV.

19

Ordinär auf die Freiheit der Vorsteherin zur freien Beweiswürdigung abzustellen greift zu kurz. Belegen wissenschaftliche Expertisen best ausgebildeter Professoren internationaler Hochschulen die völlig fehlende Anwendung von Handwerkskunst eines von der Vorsteherin bestellten Beweises in Gestalt eines Gutachtens so handelt es sich nicht um einen Beweis.

20

Erkennt die Vorsteherin das unwissenschaftliche Zeug von dem Gutachter dennoch als Beweis an, erhebt sie Gerüchte, unter psychischem Druck entstandene Aussagen, unter Ausschluss jeder Vernunft zum Beweis.
Dies sieht kein westliches Rechtsystem dieser Epoche vor.
 

 

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein war daher als erkennende Richterin abzulehnen.

 

V.

21

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde man auch aufgefordert, sich zur Honorarnote des Herrn Köppl zu äußern.

22

Man beschrieb die Honorarnote als nicht prüfbar weil keinerlei Einzelzeiten aufgeführt waren, sondern nur die gesamte Zeit der Mühewaltung. Man bat um eine prüfbare Aufstellung der Zeiten und Belege für den Aufwand.

23

Nach über einem Monat sah sich die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein jedoch nicht in der Lage, die prüfbaren Angaben dem Gutachter Köppl abzuverlangen und dem Antragsteller zur Prüfung zu überlassen.

24

Bloße Nachlässigkeit ist der Vorsteherin sicher nicht zu unterstellen. Die Anordnung des Schreibens an den Gutachter ist in Sekunden getan, die Unterschrift ist nicht von Nöten.

25

Daher ist zu unterstellen, die Vorsteherin ordnet auch die materiellen Dinge der Sache unter und versucht, durch Missachtung den Antragsteller sogar materiell zu schädigen oder eine Schädigung von sonst wem zuzulassen.

26

Auch wenn die Vorsteherin den Gutachter aufgefordert hat, sie drang offenbar nicht derart durch, als dass er Folge leistete. Nicht einmal bei rein materiellen Dingen hat sie das Verfahren in der Hand.

27

Dieses Handeln wird einem Garanten nicht gerecht. Diese Missachtung der Familie und des Antragstellers als Teil der Familie ist auch jedem unbefangenen, auch nur einigermaßen vernünftig und logisch denkendem Dritten nicht erträglich.

28

Der Antragsteller, der besonnene unbeteiligte Dritte, kann daher keine Aussicht auf ein faires, ergebnisoffenes Verfahren mehr haben.

 

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein war daher als erkennende Richterin abzulehnen.

 

VI.

 

Alles in allem überzeugt die Denkleistung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes als erkennende Richterin in diesem Verfahren nicht, die Qualitäten sind wo anders zu suchen.

 

Dem Antragsteller und seinem Sohn kann kein Mitglied der Gesellschaft der Juristen mehr glaubhaft machen dass ein fairer Prozess geführt wird. Der Rest der Gesellschaft wird bei Kenntnis erkennen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes möge überhaupt nicht als erkennende Richterin nachdenken und überlässt dies gegen Entgelt anderen und schützt diesen auch noch, möglicherweise weil sie den tragischen Irrtum erkannt hat, in dem sie in Bezug auf die gutachterliche Leistung jahrelang aufgesessen ist, noch niemand einzeln oder in der Öffentlichkeit so fundierte und harsche Kritik geübt hat. Man möge ihr helfen.

 

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein war daher als erkennende Richterin abzulehnen.

 

 

 

geschlossen

Papa

 

 

 

 

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