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Die Macht hat die Richterin

 

 

 

Die Vertreter der Landkreise und Städte dürfen straffrei lügen und darauf drängen, dass Ihre Kinder in ein Heim kommen [Wahrheit], also gegen Entgelt betreut werden. Diesen Ruf hat das Jugendamt. Und die Sozis möchten die Lufthoheit über die Kinderbetten erlangen. Nur Vater Staat mit einer Gruppe von ewig gestrigen und “möchtegern” Wissenschaftlern ist der festen Überzeugung, nur sie können die Kinder erziehen.

Doch die Bedrohung ist viel endgültiger: Mittlerweile macht sich die Richterin Ruden aus Berlin selbstständig auf den Weg um Kinder einzusammeln. Wie viele solche RichterInnen gibt es in Deutschland, die so handeln? In welchem Träger der Jugendhilfe taucht der Name Ruden auf? In welchem Parteibuch?

Oder ist diese Gangart der Richterin Ruden einfach nur bösartig? Man möchte sich vor einer möglichen Gefahr durch eine Schutzschrift im Familienrecht schützen und erfährt einen Frontalangriff auf die Familie durch die Richterin. Ist das gesund? Der Ruf nach einem Wesenstest für RichterInnen wird laut.

Die nachfolgende Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Berlin befasst sich mit der Einstellung durch Oberstaatsanwalt Petov. Angezeigt wurde Ruden wegen Nötigung StGB §240 - beschieden hat er Rechtsbeugung.

Im Kern geht es um die Frage, ob die Drohung mit dem Entzug der Kinder bei Verweigerung zur Begutachtung den Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Die Zwangsbegutachtung ist im Zivilrecht nicht statthaft, die Methode dieser Erpressung auch nicht. Dazu hat sich das Bundesdeutsche Verfassungsgericht bereits geäußert. ( 1 BvR 683/09 ).

 

Das Dokument zu §240 StGB von Ruden:>>>>>>>>

 

Eheleute an:

Staatsanwaltschaft Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
Per Telefax an: 030 9014 3310


Strafsache Ruden wegen Nötigung im Amt u.a.

Sehr geehrte Damen und Herren

 

 

Gegen den Bescheid vom 23.03.2013, hier eingegangen am 03.04.2013 des Herrn Petow als Ober- staatsanwalt wird Beschwerde eingelegt.

 

Der beschuldigten Ruden wird vorgehalten, als erkennende Richterin am Amtsgericht Pan-kow/Weißensee (Berlin) den Eltern mit dem empfindlichen Übel gedroht zu haben, ihnen das Sorgerecht über 5 Kinder zu entziehen und dem Amt zu übertragen, wenn sie sich nicht einer Begutachtung durch einen Uhlemann als Sachverständigen stellen würden. Zu verfolgen nach D-STGB §240ff und weitere.

 

Der Oberstaatsanwalt Petow lässt sich dahingehend ein, er sähe im Sinne des StPO §170 von einer Klageerhebung wegen Rechtsbeugung ab, weil auch StPO § 203 erfüllt sei, also das Gericht kein Hauptverfahren eröffnen wolle (könne). Zwischen Anzeigeerstattung und Bescheid vergingen 1,5 Jahre, was hier gerügt wird.

 

Die Einlassungen des Herrn Petow werden hier dahingehend gewertet, er habe die vorgehaltene Tat, die Nötigung durch eine Amtsperson, allein als Rechtsbeugung ausgelegt und so den Akt in seiner Gesamtheit zur Seite gelegt. Dieses Handeln kommt öfter vor, überzeugt aber in der Sache nicht.

 

Zum Vortatbestand wird kurz ausgeführt:

 

Die Opfer hinterlegten am Amtsgericht Pankow / Weißensee (Berlin) eine Schutzschrift um sich vor einer willkürlichen Amtshandlung ohne rechtliches Gehör zu schützen. Die Schutzschrift wurde von der Beschuldigten Ruden in Ausübung ihres Amtes ohne Wissen der Betroffenen an die Stadtverwaltung „Mitte von Berlin“, Jugendamt „Regionaler sozialer Dienst, Region 3“ mit der Bitte um Stellungnahme zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung ausgereicht. Für diese Ausreichung fehlt es an rechtlicher Grundlage. Weder SGB VIII §§ 17(3) noch 8a sind begründet. Der Tatbestand des Verrats persönlicher Geheimnisse ist per se erfüllt, jedoch nicht mehr verfolgbar.

 

Das Amt erledigte die Stellungnahme durch Ausforschung ohne Wissen der Opfer. Das Amt ließ sich gegenüber der Beschuldigten ohne Wissen der Opfer als Ergebnis der Auswertung dahingehend ein, für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gäbe es keine Begründung.

 

Die beschuldigte Ruden erließ als Richterin des Amtsgerichtes Pankow / Weißensee (Berlin) ohne Anhörung der Opfer den unanfechtbaren Beweisbeschluss. Die Opfer als Eltern haben sich einem „Familienpsychologischen“ Gutachten zu unterziehen. Die Opfer weigerten sich durch Beschwerde.

 

Für die Handlung der beschuldigten Ruden als Richterin fehlt es an gesetzlicher Grundlage. Die Richterin Ruden ist nicht befugt, ein Verfahren ohne Antrag zu eröffnen. Ihr fehlt die Parteifähigkeit. Sie ist nicht berechtigt ein solches Verfahren zu betreiben. Die Normen der ZPO sind eindeutig.

 

Alleine das Betreiben des Verfahrens rechtfertigt schon den Vorwurf der Nötigung und der Bedrohung durch D-StGB §235. Es ist nun mal ein Empfindliches Übel, wenn die Staatsgewalt in die Intim- und Privatsphäre des gesetzlich geschützten Bereiches der Familie eindringt; die undefinierte Erziehungsleistung in Frage stellt und den Entzug der Kinder in den Raum stellt.

 

Soweit zum bedenklichen Vortatbestand,
zur „Begutachtung“ in familiengerichtlichen Verfahren möchte kurz ausgeführt werden:

 

Das „Familienpsychologische“ Gutachten oder das Gutachten über die „Erziehungsfähigkeit“ gibt es nicht. Das ist in der Fachwelt unbestritten. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass „Gutachten“ in diesem Kontext jeglicher wissenschaftlicher Methode entbehren und auch sonst Wissenschaftlichkeit geringer Menge aufweisen. Wird ein solcher Beweisauftrag vergeben, ist der Auftrag stets mit einem zu erbringenden Ergebnis verbunden. Man kann auch anhaltend darüber nachdenken, die anschaffende Richterin möchte sich der juristischen Arbeit entledigen. Das wäre allerdings im Einzelfall zu prüfen (Fallzahlen, Fehlzeiten, Pensenergebnis, PEBB§Y ).

 

Anders wäre der Umstand zu beurteilen, wenn das Gericht die Frage durch eine Sachverständige klären lassen würde, ob eine bestimmte Tatsache (nicht Vermutung) geeignet wäre, die Eltern würden ihrer Pflicht nicht nachkommen, die Kinder zu eigenständigen und gesellschaftsfähigen jungen Erwachsen zu erziehen (SGB VIII §1 Abs.1 - Kindeswohl). Für die Notwendigkeit eines Gutachtens spricht regelmäßig der Umstand, dass die normale Lebenserfahrung und das Vorstellungsmögen der Richterin für die Bewertung der Tatsache nicht ausreichen und die Parteien es nicht verständlich machen können.

 

Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Gericht überspannt damit das Recht und die Pflicht zur Amtsermittlung, wenn es auf unbewiesene Behauptungen einer Partei hin (welche hier inexistent ist) oder aus eigenem Antrieb eine Ausforschung betreibt, nicht aber mit Hilfe eines Gutachtens versucht zu klären, ob eine von einer Partei bewiesene Tatsache (Anknüpfungstatsache) Auswirkung auf das Wohl des Kindes hat. Das Verhalten des Gerichtes ist der Willkür geschuldet. Strafrechtlich relevant wäre es nur, wenn der Kollege sich der Begünstigung im Amt zuwenden würde und Tatsachen ausermitteln würde, die eine Präferenz für ein Unternehmen oder eine Sachverständige zu Tage brächte. Auch der gemeine Betrug wäre denkbar, weil die gelieferten Ergebnisse kein Produkt „Gutachten“ darstellen, sondern nur den Irrtum erregen, solche Eigenschaften aufzuweisen, letztlich aber nur auf den Erlös abzielen.

 

Unter vorgenannten Bedingungen ist es natürlich undenkbar, dass die Opfer an einer Begutachtung freiwillig teilnehmen. Dazu bedarf es auch keiner großartigen Begründung. Die Beweise haben in einem Zivilprozess die Parteien zu erbringen. Mangelt es an Parteifähigkeit und / oder an Anknüpfungstatsachen müssen die Opfer von staatlicher Gewalt und Willkür ausgehen und dürfen dies auch so empfinden.

 

Zum Tatvorwurf der Nötigung im Amt:

 

Es dürfte darüber Einvernehmen herzustellen sein, dass der Entzug der Elternrechte ein Empfindli-ches Übel darstellt. Mindestens für die Eltern als Opfer. Es schließt die gesetzlich garantierte Freiheit des Handelns im geschützten Bereich der Familie vollständig aus. Die Opfer sind komplett fremdbestimmt. Sie werden außerstande gesetzt, die freie Entscheidung über die Pflege ihrer Kinder auszuüben. Grundsätzlich ist der Entzug eines Naturrechtes und Grundrechtes immer als Empfindliches Übel und Gewalt zu classifizieren, wenn es gegen den Willen der Opfer vollzogen wird und sie zur Duldung verdammt sind. Im Besonderen und tatsächlich stellt der drohende Entzug der Elternrechte für die Eltern einen besonderen Eingriff in die Emotionswelt dar.

 

Für die Opfer bestand nach dem Schreiben der beschuldigten Ruden als Richterin und die Wortäußerungen wie „…sonst sehen Sie Ihre Kinder nie wieder, das ist Ihre letzte Chance!“ auch kein Zweifel daran, die Beschuldigte würde die angedrohte Handlung in die Tat umsetzen. Allein die Vortatbestände und die Lebenserfahrung der Opfer ließen den Schluss nicht zu, ein so schaffendes Wesen würde sich an das Gesetz halten und die Eltern und die Familie in ihren Grundrechten achten. Auf die Lebenserfahrung des Betrachters oder der Strafverfolgung kommt es dabei nicht an.

 

Vernünftigerweise kann sich auch niemand auf ein rechtsbeflissenes Handeln der beschuldigten Ruden zum Wohle der Kinder zurückziehen. Als dem Gesetz verpflichtete Richterin hat sie keine Tatsachen vor sich liegen gehabt, die darauf hindeuten, dass die Pflicht der Eltern als Opfer zum Erreichen des Erziehungsziels zu selbständigen und gemeinschaftsfähigen jungen Erwachsen nicht erledigt werden würde. Dies jedoch ist der einzige gesetzlich verankerte Grund, warum Kinder den Eltern entzogen werden dürfen, sofern die Eltern nicht in die Lage zur Personensorge versetzt werden können. Aus diesem Grund ist die Beschuldigte als Richterin in einem Zivilprozess auch nicht befugt, einen Ausforschungsbeweis bei einem Lohngehilfen zu bestellen.

 

Die geforderte Handlung der beschuldigten Ruden von den Opfern gegen deren Willen ist schon mal gar nicht mit den Grundrechten der Opfer aus Artikel 2 Abs 1 mit Artikel 1 Abs 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als direkt anwendbares Recht vereinbar. Niemand kann gezwungen werden, sich gegen seinen Willen einem Fremden, Unbekannten zu öffnen um seinen Seelenzustand beurteilen zu lassen, und schon gar nicht, wenn er in Kenntnis und aus der eigenen Lebenserfahrung der bezahlten Gutachterszene nicht ein minimales Vertrauen in die Fähigkeiten und Aufrichtigkeit der Sachverständigen aufbringen kann. §§20,21 D-StGB bleiben davon unberührt, aber teilw. umstritten im Sinne der Vorverurteilung und Schikane.

 

Die gegen den Willen der Opfer geforderte Zwangsuntersuchung bringt auch eine Endgültigkeit mit sich, die nicht hinnehmbar ist. Es ist eine bekannte Tatsache, dass sich die Opfer praktisch nicht bei der gleichen Beschuldigten gegen ein „Ergebnis“ der Begutachtung wehren können. Die Beschuldigte hat den Sachverständigen selbst ausgewählt. Sie [kann] sicher auf eine langjährige, erfolgreiche Zusammenarbeit zurückblicken. Dies schließt eine wirksame Einrede oder eine Einrede mit überzeugender Wirkung regelmäßig völlig aus. Dies unterscheidet das Strafrecht vom Familien- / Unterbringungsrecht. Ein auf diesem Wege und unter diesen Umständen bestellter Strengbeweis bei einem Nicht-Arzt unter Vorspiegelung der Wissenschaft wird üblicherweise immer und immer wieder, auch Jahre danach, hervorgezogen.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, was später Realität in der Begutachtung wurde. Alleine das Aussetzen eines solchen Risikos und nur die minimale Aussicht auf eine rechtschaffende Sachverständige ist nicht mit dem normalen Lebensrisiko „Kindererziehung“ und Verpflichtung zur Duldung vereinbar.

 

Außerdem war es für die Opfer unter Berücksichtigung der Vortatbestände gar nicht in Erwägung zu ziehen, dass die Beschuldigte von ihnen ablässt, selbst wenn die Erziehungsleistung der Opfer als Eltern der Wertevorstellung der Beschuldigten entspräche.

 

Das Handeln der Beschuldigten ist mit nichts zu begründen oder zu entschuldigen. Es steht der Be- schuldigten nicht zu, die Familie in dieser absolut wirkenden Art zu bedrohen. Es ist zutiefst verwerflich, als (berechtigte!) Amtsperson zu versuchen oder Maßnahmen zu ergreifen, die Familie in ihrer Integrität aufzulösen, Angst und Schrecken zu verbreiten. Darauf muss der gemeine Bürger nicht gefasst sein müssen. Es war auch den Opfern nicht abzuverlangen.

 

Der vorliegende Tatbestand rechtfertigt die Anklageerhebung vor einem ordentlichen Strafgericht. Auf Geringfügigkeit kann wegen der vorliegenden Stellung und beruflichen Qualifikation der Beschuldigten nicht abgestellt werden.

 

Es ist nicht anzunehmen, dass die beschuldigte Ruden als Richterin am Amtsgericht zum Zeitpunkt der
Tat(en) die Tragweite und die Eigenschaft ihres Handelns nicht überblicken konnte oder irgend-wie eingeschränkt war. Im Zweifel sei dies auszuermitteln. Dann wäre auch zu prüfen, ob eine Ein-sichtsfähigkeit überhaupt gegeben ist. Dies geböte schon die dienstliche Fürsorgepflicht.

 

Es wird also beantragt, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, die Beweise zu sichern und öffentlich Anklage zu erheben.

 

Es dürfte nachvollziehbar sein, dass sich die Opfer als Nebenkläger der Anklage anschließen werden. Dies ist immer dann ratsam, wenn der Themenkomplex durch ein eigenes Fragerecht zur Wahrheitsfindung dazu geeignet ist und um nicht den bösen Schein der Standesverbundenheit aufkommen zu lassen.

 

 

 

geschlossen
Mama und Papa

 

 

 

 

 

 

 

 

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