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Der Verfahrensbeistand

Wozu dient er, wer ist er, was darf er? Methodenüberblick.

 

Der Verfahrensbeistand wird enstprechend §158 FamFG durch Beschluss bestellt.

Es handelt sich dabei nicht um eine Pflegschaft, die die Eltern in ihren Rechten einschränkt, wie z.B. den Umgangspfleger, der machen kann was er will, sondern um eine Beistellung einer “geeigneten Person” um das Kind vor (staatlicher) Willkür zu schützen. Weiter geht der Gesetzgeber, also der Bund, davon aus, dass die Eltern den naiven Willen nicht von den objektiven Interessen des Kindes abgrenzen können und so das Kind nicht adäquat vertreten können.

 

Bei der Durchsicht des Gesetzes fällt auf, dass im wesentlichen die Abrechnungsmodalitäten geregelt wurden, über die eigentliche Tätigkeit wird wenig geschrieben. Tatsächlich muss der Verfahrensbeistand immer bezahlt werden. Auch dann wenn er nicht mit dem Kinde gesprochen hat. Doch dazu unten mehr.

 

Im Gegensatz zum Jugendamt ist der Verfahrensbeistand am Verfahren beteiligt im Sinne des FamFG §7. Er kann Anträge stellen, hat an der mündl. Verhandlung teilzunehmen und erhält alle Schriftsätze wie eine Partei auch. Er stellt das rechtliche Gehör im Sinne des Artikel 103 Grundgesetz zur Verwirklichung Artikel 12 UN KRK  dar.

 

Er tritt nicht an Stelle der Eltern oder übernimmt Elternrechte. Seine Tätigkeit ist nur in das Verfahren gerichtet, um notwendige, zur Verteidigung der Rechte des Kindes, Rechtsmittel zu veranlassen. Die Eltern müssen aber den Kontakt des Kindes zum Verfahrensbeistand dulden.

 

Er hat nur die objektiven Interessen des Kindes zu vertreten und dabei den naiven Willen des Kindes zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes bildet sich aus dem entwicklungsabhängigen Erkenntnishorizont und der Fähigkeit, die Folgen eines Wunsches zu beurteilen.

 

Der Verfahrensbeistand wird, entgegen den Berichten der Medien, als Eindringling in die Familie empfunden. Er gilt überwiegend als selbstherrlich und respektlos.

 

 

 

Der Verfahrensbeistand ist praktisch immer zu bestellen, wenn ein Elternteil beantragt, dass das Kind zu ihm wechselt. Es kann also jeden treffen, der an einem solchen Verfahren teilnimmt.

 

Dabei ist die Beauftragung kein Automatismus und bedarf einer richterlichen Prüfung. Dies macht Absatz 3 des §158 deutlich. Er eröffnet auch die Möglichkeit, von einer Bestellung des Verfahrensbeistandes abzusehen. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag eines Elternteils an sich  nicht zulässig ist oder zwischen Beauftragung und Beschluss praktisch keine Zeit vergangen ist. Die Prüfpflicht und die Pflicht zur Risikoabwägung macht die Formulierung
”... in der Regel” des Absatz 2 deutlich. Zur Prüfpflicht ein Kommentar zu §158 FamFG der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht . Im Verfahren selbst wirkt sich das nicht aus, weil der Beschluss ja schon ergangen ist. Mit der Bestellung an sich wird jedoch pro Kind die Kostenlast ausgelöst. Verschiedene RichterInnen am Amtsgericht München wie Dr. Zohm, Lohmöller oder Dr. Schmid prüfen die Bestellung nicht und verursachen dadurch recht unsinnige Kosten zu Gunsten der Verfahrensbeistände, die ohne Arbeit zu Geld kommen. Das Rechtmittel gegen die Kosten ist die Erinnerung und kann auch Erfolg haben.

 

Üblicherweise gehört er in München der Kooperation (Koordinator: RiAG Dr. J. Schmid, Münchner Modell) Gericht - Jugendamt - Gutachterfirmen und ADK München e.V. als Clearingstelle an. Oder das Gericht, also die Richterin (z.B. Sabine Thiermann AG Schwabach)  auf eine langjährige “erfolgreiche” Zusammenarbeit zurückblicken. Gemeint ist in beiden Fällen: Der Verfahrensbeistand widerspricht weder Gericht, Jugendamt noch Gutachterin. Entscheidend ist jedoch, was der einzelne Verfahrensbeistand daraus macht, bzw. wie die Richterin die Arbeit haben will.

 

 

 

Schadwirken durch Verfahrensbeistände:

 

Wenn der Verfahrensbeistand das Gesagte von den Eltern und sonstigen Gesprächspartnern in das Verfahren einbringt, ist das nicht im Interesse des Kindes. Die Eltern als Parteien haben grundsätzlich zu bestimmen, was sie in das Verfahren einbringen.

Besonders schädlich ist es, wenn nur das Gesagte eines Elternteils  wieder und wieder ins Verfahren eingebracht wird. Der Verfahrensbeistand verliert damit die Position des Beistandes für das Kind und wechselt zu einem Elternteil. Noch dazu behindert er die Tatsachenermittlung, weil er mit seinen Tatsachenbehauptungen, die nur die Wiedergabe von Gesagtem Dritter ist, eigene Wahrheiten schafft und damit Willkür Tür und Tor öffnet.

 

Als Beistand hat er keine Sachaufklärung im Verfahren über die Lebensumstände des Kindes oder der Eltern zu erbringen. Das Einbringen von umfangreichen Wissensberichten und Stellungnahmen geht völlig an der Stellung und Aufgabe des Verfahrensbeistandes vorbei und ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes in keiner Weise vereinbar. Siehe auch hier in einem Kommentar zu §158 FamFG des BMJ

 

Schädlich ist es im vorbenannten Kontext auch, wenn der Verfahrensbeistand beauftragt wird, Gespräche mit nahen Bezugspersonen zu führen und diese Gespräche und Meinungen Dritter dann in das Verfahren einschleppt.

 

Völlig daneben ist es, wenn der Verfahrensbeistand die Erziehungsleistung eines oder beider Elternteile bewertet. Übergriffig wird des dann wenn der Verfahrensbeistand Einschätzungen über den (Psychischen) Gesundheitszustand eines Elternteils abgibt um zu denunzieren.

 

Alle schädlichen Maßnahmen haben keine Strafrechtliche oder sonstige Konsquenz. Von StGB §203 sind die Verfahrensbeistände nicht erfasst, selbst wenn sie Rechtsanwältinnen sind, sind sie ja eben nicht als solche tätig. Um dem zivilrechtlich Herr zu werden bietet sich eine Willenserklärung an, die dem Verfahrensbeistand klar verbietet, Daten der besonderen Kategorie über die eigene Person und des Kindes zu verarbeiten. Er hat nun weder die gesetzlich notwendige Befugnis zur Datenerhebung und noch dazu das Verbot. Damit eröffnet man den zivilrechtlichen Klageweg und die Feststellung, dass die Daten unrechtmäßig erhoben, ausgedeutet und ausgereicht wurden (DSGVO Art. 5,6,9). Sprechen Sie Ihren persönlichen Datenschutzbeauftragten darauf an. Ihre Rechtsanwältin wird Ihnen da nicht weiterhelfen können.

 

 

 

Idealfall:

 

Je nach Alter soll der Verfahrensbeistand das Vertrauen, zumindest keine Ablehnung, des Kindes erfahren. Gesprächssituationen sollten vom Verfahrensbeistand so aufgebaut werden, dass das Kind nicht das Gefühl hat, hinter seinem Rücken wird mit dem betreuenden über das Kind gesprochen.

Im Verfahren achtet der Verfahrensbeistand darauf, dass nur Tatsachen von den Eltern eingebracht werden, hinterfragt unbeweisbare Behauptungen, “Gutachten” etc. Er achtet auch darauf, dass nur befugte Personen sich äussern und am Verfahren teilnehmen. Dabei achtet er darauf, ggf. durch eigenen Vortrag, dass Beweismittel gewürdigt werden. Er rügt Verstöße gegen die Verfahrensordnung und Grundrechte(Recht des Kindes auf ein faires Verfahren). Nur wenn die Vorträge der Eltern den Interessen des Kindes zuwiderlaufen, gibt er ein Statement ab.

 

 

 

Klientel:

 

Auffällig häufig finden sich RechtsanwätInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen unter den Verfahrensbeiständen. Sie sind in Clearingstellen zusammengeschlossen, oder werden al Gusto wegen der gewünschte Arbeitsmethode direkt bestellt. (Methoden-Bezeichnung).

Eine andere Strömung sind “freie” Verfahrensbeistände. Sie rekrutieren sich aus diversen paedagogischen Ausbildungsberufen und sind eher “freidenkendend und kritisch” dem bestehenden System gegenüber. Sie erfahren jedoch regelmäßig Ausgrenzung und Mobbing durch Jugendämter und Gerichte.

 

 

 

Beziehung zu Dritten:

 

Erhält der Verfahrensbeistand den Auftrag, mit den Eltern zu sprechen, muss dies im Beschluss vermerkt werden. Nahe Bezugspersonen, mit welchen der Verfahrensbeistand sprechen soll, müssen im Beschluss audrücklich genannt werden. Als problematisch wird die Legitimation  der Gesprächspartner gesehen. Spricht der Verfahrensbeistand ohne Wissen und ohne Zustimmung mit Kindergarten oder Schule, laufen diese Gefahr, dass das Gesagte weitergetragen wird. Weder Eltern noch der Informationsgeber haben Einfluss auf Art der Auswertung und (Qualität der) Ergebniss. Ergebnis ist ggf. Schadensersatzforderung gegen Kindergarten und Schule. Das Verfahren ist jedenfalls dahin. In Complience - Leitfäden wird explizit darauf hingewiesen, dass sich Mitarbeiter den Beschluss zeigen lassen müssen, die Personalien aufnehmen sollen, das Gespräch nicht ohne die Eltern und ggf. mit Tonaufzeichnung führen sollen.

 

 

 

Methodenlehre:

 

mit Klassifizierung nach NCS:

 

Methode Christina Fischer

 

Methode Thiel-Jost

 

Methode Jens Bosler

 

Methode Carmen Ihm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NCS: National classification of subversion

 

Verfahrensbeistand:

Bundesministerium der Justiz (BMJ) zur Frage, ob eine namentliche Bestimmung der Gesprächspartner bei erweiterten Aufgaben FamFG §158 Abs. 4 notwendig ist.

BMJ 3800 II R5 40/2013 

 

 

 

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