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Ein großer Profiteur von Trennung und Scheidung ist der Staat. Genauer die Schergen die Geld für die Verwaltung eintreiben.

Dieser Teil der Verwaltung unterliegt der Finanzgerichtsbarkeit, ein Gerücht besagt, es sei logischer als das Familienrecht, wäre nüchtern und trocken.

Dann hauchen wir dem Ganzen etwas Leben ein und beseelen sie ein wenig mit dem Begriff “Familie”. Die steht unter besondern Schutz und Streit schüren gilt nicht.

Einer der ersten Fallstricke für den Unterhaltszahler im Trennungsjahr ist der Lohnsteuerwechsel von 3 zu 1 oder von 3 zu 2 (wenn ein Kind da bleibt).

Bleibt man im Jahr der Trennung in der Lohnsteuerklasse 3 berechnet sich der Unterhalt auf das Netto, und man zahlt. Doch man sollte sicher sein, das der Unterhaltsempfänger keine Abgaben bezahlt. Und auch kein Cent Vermögen hat. Denn sonst läuft man Gefahr, der andere reicht eine eigene Steuererklärung ein, möchte also alleine veranlagt werden.

Dann wird aus einer Steuerrückzahlung von 5.500 Euro schlagartig eine Steuernachzahlung der Differenz von Lohnsteuer Klasse 3 zu 1, und schwupp zahlt man
7.500 Euro nach. Und die Kirchenssteuer noch dazu.

Den Streit weist aber das Finanzgericht von sich. Es sei eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Trotzdem habe ich Einspruch eingelegt. Denn es ist schlicht unsittlich ein Recht willkürlich auszuüben, sprich an eine geringere Erstattung zu kommen, nur damit der Andere nichts bekommt.

Der Richter am Amtsgericht zu München hat im Scheidungsurteil im Namen des Volkes geschrieben, es wäre mir kein Schaden entstanden. Diese richterliche Logik verstehe ich nicht: Meine Frau kassiert Unterhalt auf’s Netto der Lohnsteuerklasse 3, arbeitet nichts in Deutschland und ich bezahle 7.500 Euro Steuern nach anstelle einer Rückerstattung von 5.500 Euro. Wer hat jetzt das Geld? Frau nicht. Ich nicht. Er hat’s, der Staat!

Ich könne ja meine Frau auf die Unterschrift verklagen, sagt der Dr. Schmid.  Also schürt der den Streit.

Also der Rat: Schlagartig von Lohnsteuer 3 auf 1 wechseln. Das spart zumindest den Unterhalt. Und wenn es danach zur Einigung kommt mit dem Anderen, gemeinsame Veranlagung einreichen und dann teilen.

Der zweite Rat: Wenn es geht mit dem Gehaltskonto immer mit einem Monatsgehalt im Minus sein und sich das Notwendige unter dem Kopfkissen aufbewahren. Denn das Finanzamt wird pfänden, auch dann wenn es etwas anderes mündlich zusagt.

Im Erfolg sieht das so aus: Die Gehaltszahlung gleicht das gepfändete Konto aus, der Unterhaltsempfänger bekommt nix, lässt diesen am Besten von dem Bankmitarbeiter informieren. Die Miete zahlt man vom Geld unterm Kopfkissen. Dann bittet man das Personalbüro fortan das Gehalt direkt an den Advokaten des Unterhaltsempfänger zu überweisen. Und dann geht man Freunden und sonstigen Leuten derart helfen, dass keine Besteuerung möglich ist...... Hey Staat! DAS ist es was Du willst!

Das Finanzamt holt sich das Geld schon. Spätestens mit der nächsten Rückerstattung wird die Schuld verrechnet.

Jetzt hat man ja angeblich auch die Möglichkeit, den Trennungsunterhalt beim Finanzamt steuermindern geltend zu machen. Sagt der Familienrichter. Man braucht hierfür die Bestätigung des Unterhaltsempfängers und damit den Nachweis, er habe den Unterhalt versteuert. Sagen die vom Amt.

Ich bin (natürlich) anderer Meinung. Wenn der Amtsrichter sagt, der empfangende Teil der Familie sei bedürftig dann hat es das Finanzamt zu schlucken. Denn beide schaffen für die gleiche Verwaltung. Und die sollen das unter sich ausmachen.

Deshalb wurde der Unterhalt für die Frau als besondere Belastung ausgewiesen, denn die ist ja bedürftig, kann sich nicht selbst nicht dahingehend behelfen ihren Bedarf zu decken. Also ist sie bedürftig. Lesen Sie zum Thema Bedürftigkeit.

 

 

 

 

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