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Über die Wahrheitspflicht im Zivilprozess

 

(Über die Wahrheitspflicht des Jugendamtes und sonstiger Behörden und Organisationen)

 

Eigentlich gebietet es die Vernunft anzunehmen, dass die Grundlage aller staatlichen Beschlüsse, Urteile oder Bescheide die Wahrheit ist. Danach zu streben sollte die Maxime jeder Gerichtsverhandlung und ein jedes Verfahren sein.

 

 

 

Tatsächlich ist die Unwahrheit aber nur dann unter Strafe gestellt, wenn man als Zeuge aussagt oder als Sachverständiger Zeugnis ablegt. Eine Partei ist aber an sich nicht im Zeugenstand. Sie darf lügen.

 

 

 

Auch das Jugendamt als Vertretung des Landkreises oder Stadt darf straffrei lügen - oder nicht? Hier der Versuch, eine Strafverfolgung wegen uneidlicher Falschaussage im Sinne des StGB §153 in Schwung zu bekommen. Wenn das viele Anzeigen muss sich ja wohl mal ein Staatsanwalt finden, der sich der Sache annimmt. Die Kommentare dazu sind dürftig, informierte Kreise berichten, sowas werde nicht an die große Glocke gehängt.....

Das bedeutet auch, dass die “Mitwirkenden im Sinne des FamFG §162 und SGB VIII §50 ” entweder als Zeuge aussagen und zur Wahrheit verpflichtet werden, oder eben entsorgt werden. Zieht die Richterin nicht mit, ist auch diese zu entsorgen.

 

Die Begründung der Einstellung an sich bedarf bereits harscher Kritik an der Ausformung der Kunst der Rechtsfindung. Darf man diese Beurteilung durch einen Staatsanwalt schon “entartet” nennen. Lassen Sie uns diskutieren. Aber hüten Sie sich, wenn Sie diesem Herren begegnen. Aber hüten Sie sich auch vor Frau Rademacher des “Regionaler sozialer Dienst, Region 3” (RSD R3) in Berlin. Sie wird ihr Leben verändern.

 

Hier das Dokument:>>>>>>>>>>>>>

 

Eheleute an

Staatsanwaltschaft Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
Per Telefax an: 030 9014 3310

Strafsache Rademacher wg. Falscher uneidlicher Aussage u.a.

Sehr geehrte Damen und Herren
 

 

Gegen den Bescheid vom 20.03.2013, hier eingegangen am 25.03.2013 des Herrn Petow als Ober-staatsanwalt wird Beschwerde eingelegt. Der Bescheid wird mangels Ausformung hier als endgültige Einstellung gewertet.

 

Der beschuldigten Rademacher wird vorgehalten, als Mitarbeiterin des Jugendamtes Berlin-Mitte durch ihren Antrag und unrichtige Berichterstattung das Gericht über wahre Tatsachen getäuscht zu haben um die vorhergegangen Inbesitznahme von 5 Kindern zu rechtfertigen.

 

Der Oberstaatsanwalt Petow gibt im Bescheid vor, er habe die Akten ausgewertet. Er gibt nicht an, es hätte sich nicht so zugetragen. Er beurteilt als Oberstaatsanwalt (Jurist) die Leistung der Rademacher (Sozialpaedagogin) dahingehend, sie hätte sich entsprechend ihrer Dienstpflicht verhalten.
Dies gibt zu denken.

 

 

 

Der Oberstaatsanwalt lässt sich dahingehend ein, die Handlungen der Beschuldigten wären nicht strafbar. Diese Einlassung wird dahingehend gewertet, dass Einvernehmen darüber besteht, dass die Tathandlung begangen wurde.

 

Die Strafbarkeit der Tat im Sinne der „Uneidlichen Falschaussage“ und Anwendbarkeit §153 D-StGB darf hier nun kurz erläutert werden.

 

Die Strafbarkeit der unrichtigen Aussage schützt das Rechtsgut der staatlichen Rechtspflege. Es wird davon ausgegangen, wenn die Unwahrheit streng bestraft wird, käme am Ende oft die Wahrheit heraus, welche die einzige Legitimation und Autorität für die staatliche Rechtsprechung sei.

 

In der Praxis wird ein Zeuge im Besondern über die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit der Verletzung belehrt um den Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen, die Wahrheit Grundlage für staatliche Entscheidungen und Handelns zu machen.

 

Im vorliegenden Fall hat eine Person in Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgabe Aussagen über einen Umstand gemacht, um in die Grundrechte Dritter einzugreifen. Dabei legte sie unrichtiges Zeugnis durch Tatsachenbehauptung über einen Umstand ab, um ihr Antragsziel zu erreichen oder über ihre wahren Ziele hinwegzutäuschen.

 

Dieses Vorgehen steht einer natürlichen Person nicht zu, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut wird. Die Amtsperson ist regelmäßig Klägerin bzw. Antragstellerin in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und sonstigen Zivil- u. Verwaltungsgerichtssachen. Sie verkörpert die Zeugenschaft und die Person der antragstellenden Körperschaft der hoheitlichen Aufgabe in einer Person.

 

Die Berufung in den Zeugenstand bedarf es in diesem Falle regelmäßig nicht, da in solchen Amtsprozessen regelmäßig aufgrund der Stellung der Amtsperson von den wahrheitsgemäßen Aussagen in Anträgen und „Berichten“ ausgegangen werden muss. Dies ergibt sich aus der hoheitlichen Aufgabe. Würde man hier eine systemische Abgrenzung im Amtsprozess zum Zeugenstand schaffen, würde man den Leitgedanken aufgeben, die staatliche Verwaltung würde ausschließlich die Wahrheit zur Grundlage ihres Handelns machen.

 

So bedarf es, für den Zeugen formalistisch vorgesehen, auch keiner besonderen Belehrung, die Aussagen in einem Antrag oder sonstigen Einlassungen müssen der Wahrheit entsprechen. Ein Vertreter der staatlichen Verwaltung ist nicht nur gehalten, sondern sogar verpflichtet, stets die Wahrheit zur Grundlage seines Handelns zu machen – so auch sich wahrheitsgemäß zur Sache einzulassen. Insbesondere dann, wenn er – anders als im Strafprozess – Kläger und Zeuge gleichzeitig ist.

 

Der Gesetzgeber hat es deshalb zutreffend unterlassen, die uneidliche Falschaussage einer Amtsperson als Ankläger in Amtsprozessen speziell unter Strafe zu stellen. Er hätte damit Raum für den Gedanken gelassen, ein Amtsträger würde im hoheitlichen Auftrag uneidlich aussagen und falsches Zeugnis ablegen. Deshalb sind die vorgehaltenen Taten als uneidliche Falschaussage im Sinne des StGB §153 zu verfolgen.

 

 

 

In Abgrenzung zur Parteienstellung im Zivilprozess ist weiter auszuführen:

 

Im Parteienprozess der Zivilen- oder Freiwilligen Gerichtsbarkeit, welchem das vorliegende Amtsverfahren zuzuordnen ist, wird die uneidliche Falschaussage der Parteien gewöhnlich nicht verfolgt, weil die Parteien üblicherweise die widerstreitenden Betroffenen sind. Ihnen wird zugestanden, zu lügen und zu betrügen, um ihr eigenes Rechtschutzziel zu verfolgen oder ihr Rechtsgut mit allen Mitteln zu verteidigen.

 

Der Amtsperson, die in hoheitlicher Mission unterwegs ist, mangelt es an vorstehendem Recht, weil es an berechtigtem eigenem Interesse fehlt. Die Amtsperson erledigt die Aufgabe der staatlichen Ordnung. Grundlage des Handelns staatlicher Ordnung ist vernünftiger Weise der Erlass oder das Herbeiführen von Entscheidungen auf Grundlage von wahren Tatsachen. Gesteht man der Amtsperson in Vertretung für die Verwaltungseinheit die gleichen Rechte der übrigen Betroffen zu, müsste man sich eingestehen, der Staat verfolge eigene Rechte und die Rechte Dritter mit Lug und Trug.

 

Daher ist an das Wort und die Schrift eines Garanten der gleiche Maßstab anzulegen, wie an eine gemeine Zeugin oder Sachverständige. Dies gilt sowohl für den hohen Anteil der Wahrheit, der geringen Menge an Irrtum oder Lüge, als auch die Bedrohung durch Strafe. Um dem Rechtschutzziel des Staates, einzig die Wahrheit als Grundlage für seine Entscheidungen zu machen, Genüge zu tun, kommt nur eine konsequente Strafverfolgung von solchen Aussagedelikten in Betracht.

 

Und so wird beantragt der Beschwerde abzuhelfen, die Sache durch Zeugeneinvernahme gerichtsfest auszuermitteln und öffentlich Anklage zu erheben. Von Amts wegen ist auch substantiell nach allen anderen Vergehen und Verbrechen zu forschen.

 

 

 

geschlossen

 

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