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Ob der Anwalt Ihres Vertrauens die Schutzschrift kennt? Fragen Sie ihn doch!
Die Schutzschrift wird ohne Anwaltszwang beim Gericht hinterlegt. Auf bloßen Verdacht hin, es könne jemand kommen und einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung stellen.
Im familienrechtlichen Kontext dürfte dieser Schritt nur dann von Nöten sein, wenn Sorge besteht, dass DAS JUGENDAMT der Meinung ist, wegen dem Verdacht der Kindeswohl- gefährdung schlagartig und ? kopflos ? tätig werden zu müssen.
Ein Indiz dafür könnte die Erhebung von Sozialdaten (gemeint ist damit alles was Sie und Ihre Kinder betrifft, allein das Beschreiben Ihrer Kleidung wird schon eine Notiz in Ihrer Akte) im Rahmen eines Beratungs- /Hilfegesprächs oder die Aussage “es liegt was gegen Sie vor” sein.
Eine allgemeine Erläuterung der Schutzschrift lesen Sie hier bei dem Schutzschriftenregister. Dort geht man sogar den Weg der elektronischen Schutzschriftenverarbeitung und Verwaltung
Einige Fachverbände die mit VAMV, ISUV und wie sie alle heissen vergleichbar sind, scheinen im Rahmen von Vorträgen zur “Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht- verheirateten Eltern” die Empfehlung auszusprechen, bei Kenntnis der Schwangerschaft bereits eine Schutzschrift einreichen zu lassen, um die geplante Einspruchsfrist zu verlängern. Es sei ja unzumutbar, gleich in den ersten Wochen der Niederkunft einem Antrag auf gemeinsame Sorge des anderen Elternteils zu widersprechen.
Die Schutzschrift ist nur zulässig, wenn ein Erlass einer “Einstweiligen Anordnung” möglich ist, also das rechtliche Gehör der beschwerten Partei nach Vollzug und entstandenem erheblichen Schaden möglich ist. Bei Hauptsacheverfahren oder Antragsverfahren mit Frist zum Widerspruch ist das nicht der Fall. Eine Schutzschrift wäre wirkungslos, weil eine Verhandlung / Wiederspruch ja explizit innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen ist und die Beschlussentscheidung erst danach erfolgt. Die Schutzschrift kann daher nicht vorab als Mittel der Schriftsatzverlängerung benutzt werden.
Bedenken Sie bitte, die AnwälteInnen müssen immer bezahlt werden, auch dann, wenn sie vorsätzlich etwas unzulässiges / sinnloses veranstalten.
Besonders für allein-stehend erziehende Mütter empfiehlt sich die
Vorsorgeverfügung
Dabei setzt man, vergleichbar mit dem Erbrecht, Personen als Sorgeberechtigt ein wenn bestimmte Ereignisse eintreten (Unfall, Tod, Krankheit). Bitte bedenken, besteht das gemeinsame Sorgerecht müssen beide Elternteile unterschreiben, sicherheitshalber sollte dies auch geschehen wenn das Kind unehelich geboren wurde. Wirklich beschwerdefest wird die Erklärung wenn die eingesetzten Personen unterzeichnen und die Kopien vom Reispass (oder Personalausweis) angehängt sind.
Ferner sollte man in die Erklärung aufnehmen, dass bei Wegfall der Umstände das Sorgerecht wieder dem Elternteil zufällt. Auch Freunde können zu Feinden werden.
Hier ein Muster von Viola Fechner (funktioniert gelegentlich nicht, öfter mal probieren) als Word-Dokument (www.betroffene-eltern.de offline 18.11.12....)
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Verfolgt man die Berichterstattung scheint es notwendig, dass es bei geringsten Anzeichen der Ausspähung den Schritt der Schutzschrift zu gehen gilt. DAS JUGENDAMT müsste Verständnis haben, dass bei dieser Berichterstattung das grundsätzliche Vertrauen in DAS JUGENDAMT nicht bestehen kann und DAS JUGENDAMT sich eher als eine Ermittlungsbehörde ohne Aufsicht zeigt.
DAS JUGENDAMT muss Verständnis haben, dass vor allem allein stehende Mütter Angst vor dem Kindesraub durch DAS JUGENDAMT haben.
Gefahr durch eine Schutzschrift droht nicht nur allein stehend Erziehenden.
Kaum zu glauben, zu was die Richterin Ruden in Berlin fähig ist. Lesen Sie hier:>>>>>>>>>>>
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