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Oberlandesgericht zu München
an
Papa

Abschrift

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 12 WF 1316/0x
554 F 1959/0x AG München

wegen Prozesskostenhilfe

erlässt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München
durch die unterzeichnende Richterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung
am 18.09.2009
folgenden

Beschluss

1. Die Gehörsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Im Hinblick auf KV 1700 der Anlage 1 zum GKG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.08.2009 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts München vom 18.06.2009 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Gehörsrüge des Antragstellers.

Die Gehörsrüge des Antragstellers ist gem. § 321 a ZPO zulässig; denn der Antragsteller legt im einzelnen dar, inwiefern ihm durch "das Verwerfen des Vortrags des Beschwerdeführers" und das "Begegnen des wahren Vortrags mit der Unwahrheit" das rechtliche Gehör verweigert worden sei.

 Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet.

Soweit der Antragsteller seine Rüge darauf stützt, sein Vortrag sei verworfen worden, stellt dies keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Es ist Aufgabe der Gerichte, das Vorbringen der Parteien einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und sodann eine Entscheidung zu treffen. Dass die Würdigung von Sachvortrag durch den Senat und die sich hieraus ergebende Entscheidung anders ausfällt, als dies vom Antragsteller gewünscht ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

Aus dem gerügten Beschluss geht eindeutig hervor, dass der Senat sich mit dem gesamten Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurden gesichtet. Aus dem vorgelegten Versicherungsvertrag wurde entnommen,
- dass die Lebensversicherung als Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen wurde, somit die Beiträge ausschließlich vom Antragsteller bezahlt werden (S.2 des Firmenversicherungsvertrags)
- dass das Bezugsrecht des Antragstellers unwiderruflich ist (S.3 des Firmenversicheru
ngsvertrags)
- dass die Lebensversicherung wirtschaftlich für Rechnung des unwiderruflich
Bezugsberechtigten (= des Antragstellers) besteht (S.2 des Firmenversicherungsvertrags).

Dem vorgelegten Versicherungsvertrag kann gerade nicht entnommen werden, dass der Antragsteller als unwiderruflich Bezugsberechtigter darauf kein Policendarlehen aufnehmen kann; dass der Versicherungsnehmer (= der Arbeitgeber) die Versicherung nicht beleihen kann, versteht sich von selbst, da
die Versicherung ihm wirtschaftlich nicht zuzuordnen ist.

Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 wurde entnommen, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, der Auflösung des Bausparvertrags zugestimmt hat.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller in seinem Recht auf rechtliches
Gehör verletzt wurde.

Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf die Festgebühr gem. KV 1700
der Anlage 1 zum GKG nicht veranlasst.

Schütte
Richterin am Oberlandesgericht
als Einzelrichterin

 

 

 

 

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