Lets GörgVerfahrenVerfahrenskostenhilfeGeld reicht nicht> Antrag PKH>

 

 

Da hat der Pflichtige schon mit Betreuungsunterhalt gerechnet und hat sich darauf eingestellt. Mit dem Satz, was ihn von Hartz IV trennt. Also ab wann die öffentliche Hand einspringt. Und das sind 341 Euro. Aber auf die Forderung des Organ der Rechtpflege war er nicht eingerichtet und kann so er weder seinen eigen Advokaten bezahlen noch die Gerichtskosten bezahlen. Also stellt er einen PKH Antrag. Ach ja, er ist nie gefragt worden, ob und wieviel Unterhalt er zahlen will.

Papa
an
Amtsgericht



Mama
gegen
Papa

entsprechend dem Antrag der klagenden Partei vom 09.06.2009 auf Verurteilung zu nachehelichen Unterhalts- und Nebenleistungen von Euro 1.099

wird
Antrag
auf Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO gestellt.
 
 
 Begründung:

Der Erste Teil

1

Der gestellte Antrag des Organ der Rechtspflege der Klägerin stellt auf die Verurteilung des Antragstellers zu Euro 1099 nachehelichen Unterhalts mit Nebenleistungen und zur Übernahme der Verfahrenskosten ab.

2

Zunächst darf nicht von Belang sein, ob die Darstellung des Organ der Rechtpflege  der Klägerin richtig oder falsch ist, wahre oder unwahre Tatsachenvorträge enthält, rechnerisch richtig ist, sich an geltende Gesetze hält.

3

Der Antragsteller sieht sich von einem Streitwert
aus Unterhalt von Euro 13.188
aus Verfahrenskosten von 2433,65
in der Summe von Euro 15.261 bedroht.

4

Die aus diesem Streitwert resultierenden Kosten für vom Gesetz geforderten Anwalt und Gericht der eigenen Partei betragen aufgerundet 2.500 Euro. Gleiches wäre auch für die in Punkt II beantragte Verurteilung anzusetzen. Die Belastung beläuft sich so auf Euro 5.000 (Fünftausend).

Der Zweite Teil, Einkommen und Vermögen

5

Der Antragsteller bezieht einen monatlichen Nettolohn von Euro 2650
Er ist pflichtig zur Zahlung von Kindesunterhalt von Euro 840 gemäß Titel vom 18.04.2008 des Landratamtes München.
Er soll verurteilt werden zu Euro 1099 nachehelichen Unterhalt und Nebenleistungen
Es verbleiben dem Antragsteller nach dieser Rechnung monatlich Euro 711.

6

Eine Lebensversicherung ist Eigentum des Arbeitsgebers, gleichwohl der Antragsteller bezugsberechtigt ist. Gleichsam ist die Betriebliche Altersversorgung Bestandteil der Altersversorgung.

7

Das Vermögen des Antragsteller besteht aus einem anteiligen Bausparvertrages im Wert von etwa Euro 4000.
Der Antragsteller zeigt an, er könne nicht über den Betrag verfügen, da die Zustimmung zur Auflösung durch die Klägerin nicht vorliegt und nachhaltig vom Organ der Rechtpflege der Klägerin verweigert wird.
Weiter wird aufgemerkt das der  Anteil des Bausparvertrages für die vom Gesetz geforderte Beiziehung eines Organs der Rechtpflege zur Scheidung der Ehe, Antrag auf Prozesskostenvorschuss, des Versorgungsausgleiches, der Auskunft und der Erklärung an Eides Statt sei dahingehend abgetreten worden, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag mit dem Organ der Rechtpflege geschlossen wurde.

Der Dritte Teil, der Aufwand

8

Der Antragsteller entrichtet monatlich vorschüssig
Euro 600 Miete,
Euro 150 Nebenkosten mit Heizung,
Euro 50 für Telefon und Internet,
Euro 40 für Versicherung (Haftpflicht, Hausrat, Rechtschutz) und gerundet
Euro 20 an die Gebühreneinzugszentrale. Weiter macht er
Euro 80 Euro berufsbedingte Baraufwendungen (Hosting, Literatur, Auswärtsverpflegung) geltend
In der Summe also Euro 940.

9

Dem möglichen Vortrag, der Antragsteller erhalte eine Leistung im Sinne des geldwerten Vorteils in Form eines Firmen-KFZ wird entegengetreten, dass ohne diese betriebliche Leistung der Aufwand zum Vollzug des Umganges nicht möglich wäre.
Der Aufwand errechnet sich aus 18.000 Kilometer im Jahr, also monatlich 1500 Kilometer *0,3 Euro entspricht einem monatlichen Aufwand von Euro 500. Die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittel kommt zum Einen auf Grund des Alters des Umgangsberechtigen MDJ nicht in Betracht, zum Anderen hat die Klägerin ein Einöd im Tirol Bergland als möglicherweise ständigen Aufenthaltsort gewählt, dass praktisch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.

10

Dem Wertvorteil öffentlicher Verkehrsmittel steht der zeitliche Aufwand entgegen, am Freitag 6,5 Stunden, beginnend in der regelmäßigen Arbeitszeit, Rückkehr mit dem Umgangsberechtigten um etwa 22 Uhr, am Sonntag mit 9,75 Stunden, die Rückfahrt am Sonntag würde um 9 Uhr beginnen.

Zusammenfassung

11

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zielt also darauf ab, der Antragsteller könne kein vom Gesetz gefordertes Organ der Rechtpflege beauftragen ohne einen Vertrag abzuschließen welchen der Antragsteller nicht bedienen kann. Weder jetzt noch in der Zukunft.

12

Weiter kann der Antragsteller weder die gerichtlichen noch die außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei tragen. Nicht jetzt und auch nicht in der Zukunft.

13

Der Bedrohung aus dem Streitwert des Antrages auf Verurteilung kann sich der Antragsteller nicht entziehen, gleichsam kann der Antragsteller die entstehende Forderung der Gerichtskasse und der Organe der Rechtpflege nicht bedienen.

So wird ferner beantragt:
I. Den Antragsteller frei von Kosten zu halten
II.  Bei Gewährung der Hilfe von Ratenzahlung abzusehen.
III. Eine abschlägige Bescheidung nicht ohne mündliche Vortrag des Antragstellers zu erlassen.

15

Geschlossen

Papa

 

 

 

 

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