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Papa
an
Oberlandesgericht zu München

Papa

gegen

RinOLG Frau Schütte, zu laden über das Oberlandesgericht München, geboren am -- , 
Staatsangehörigkeit: --, Prielmayerstrasse 5, 80335 München, Deutschland

wegen Prozesskostenhilfe

Der Einzelrichterin Schütte des 12ten Zivilsenates am Oberlandesgericht zu München wird

eine
Gehörsrüge
erteilt.

1

Anlass ist der Beschluss vom 20.08.2009, Eingang beim Organ der Rechtpflege am 27.08.2009, beim Beschwerdeführer am 04.09.2008. Die Beschwer erfolgt also fristgerecht.

2

Die Richterin am Oberlandesgericht zu München wird mit dem Vorwurf beschwert, den Vortrag des Beschwerdeführers zu verwerfen, dem wahren Vortrag mit der Unwahrheit zu begegnen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verweigern.

I.

3

Niemals hat der Beschwerdeführer dargestellt, die Prozesskosten für Scheidung einer Ehe, Versorgungsausgleich und einem vom Gesetz möglichen Unterhalt zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat stets betont, nur Prozesskostenhilfe für den ihm aufgezwungenen Rechtstreit um die Folgesache „nachehelichen Unterhalt“ zu begehren. Ein anderer Vortrag, so in Gründe (I) der Richterin ist unwahr.

4

Das Organ der Rechtpflege klagt auf  1099 Euro nachehelichen Unterhalt mit Nebenleistungen obwohl er an Hand der Auskunft (BGB §1605) Kenntnis davon hat, dass der Beklagte auf Unterhalt, der Beschwerdeführer, nur leistungsfähig zu ca 350 Euro nach SGB II ist. Der Beschwerdeführer belegt dies gegenüber der Richterin Frau Schütte. Das Organ der Rechtpflege generiert einen Streitwert von über 13.000 Euro, das Gesetz SGB II gibt jedoch nur 4.200 Euro her.

5

Auf den Streitwert von 4.200 Euro ist der Beschwerdeführer eingestellt, hat damit aber auch seine Leistungsfähigkeit erreicht.

II.

 

6

In (I) zu den Versagungsgründen beschreibt die Richterin Schütte, die Direktversicherung „Presseversorgung“ wäre dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen, obwohl der Beschwerdeführer nicht darüber verfügen kann, die Verträge unzweifelhaft darstellen, es wäre fester Bestandteil der Altersversorgung..
Sie stellt in den Raum, die auf Altersversorgung ausgelegte und beschränkte Lebensversicherung könne ja aufgelöst werden.

7

Diese Darstellung ist lebensfremd und widerspricht der propagierten Darstellung der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Vertreter der Verwaltung betonen immer wieder, wie wichtig die private Vorsorge sei. Ausfluss dieser Stimmung ist unzweifelhaft das Anerkenntnis einer Gesamt - Altersversorgung von 24% des Gehaltes.

8

Die Stimmung der Verwaltung verdickt sich unzweifelhaft auch in dem Gesetz „Sozialgesetzbuch II“ welches eine private Alterversorgung unzweifelhaft bei Aufstockungsleistungen vorsieht. Es ist also fester Bestandteil der sozialen Absicherung und Leistungen nach HARTZ IV.

9

Nichts anderes erkennt der Beschwerdeführer in dem Akt der Prozesskostenhilfe, nämlich eine Sozialhilfe durch Verwaltungs- und Schiedsorganisationen der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Organen der Rechtpflege die, mit dem nötigen Respekt, dem Beschwerdeführer in der Sache „nachehelichem Unterhalt“ im Verbund aufgezwungen werden.
Sei letzterem nicht so, erbittet der Beschwerdeführer dringlichst um richterlichen Hinweis, die Vorwürfe würden zwar bleiben, die Sache würde sich aber erledigen.

10

Die Richterin Schütte stellt den vom Gesetz vorgesehenen Gedanken der zuverlässigen, und nur dafür ausgerichteten, Altersversorgung in Abrede und stellt sich weg vom Gesetz.

III.

11

Richterin Schütte schreibt, die Antragsgegnerin (gemeint ist wohl die Klägerin auf nachehelichen Unterhalt) hätte einer Freigabe zur Auflösung eines gemeinsamen Bausparvertrages zugestimmt. Diesem Vortrag wird vehement widersprochen und als unwahr bezeichnet. Es wird vom Beschwerdeführer behauptet, die Klägerin war gar nicht anwesend! Das Organ der Rechtpflege hat der Freigabe zugesagt. Eben das Organ der Rechtpflege, dass bereits ein halbes Jahr lang nicht zur Klägerin durchgedrungen ist. Diese Untätigkeit ist belegt durch die zahlreichen Anlagen des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Offensichtlich ist, das Organ der Rechtpflege arbeitet auf eigene Rechnung.

12

Damit ist belegt, der Beschwerdeführer ist der Willkür des Organes der Rechtpflege und der Klägerin auf nachehelichen Unterhaltes ausgeliefert. Sicher, das Ausüben eines Rechtes nur um einem anderen einen Schaden zuzuführen ist verboten, doch wen schert’s. Den Amtsrichter nicht. Die Richterin Schütte auch nicht.

13

Wenn die Richterin Schütte behauptet, es stände der Verwertung nichts im Wege, so sagt sie die Unwahrheit. Oder es handelt sich um einen Blick in die Glaskugel, dies scheint tägliche Übung zu sein am Familiengericht. Doch die ist getrübt.

14

Die Bausparkasse hat bis zum heutigen Tage keine Freigabe der Klägerin erhalten.
Das Hindernis scheint also die Klägerin oder das Organ der Rechtpflege zu sein; und über diese Menschen übt Richterin Schütt schlicht keine Gewalt aus, die Prophezeiungen laufen in’s Leere.

15

Ob das Organ der Rechtpflege leistungsfähig zur zuverlässigen Aussage ist ergibt eine objektive Aufsummierung der Beweise und bisherigen Handlungen, die der Richterin bekannt sind, denn sie liegen vor. Es ist der Richterin bekannt, dass die Partei die Freigabe selbst dann nicht erteilte, als der Beschwerdeführer vom Finanzamt gepfändet wurde und durch diese nachhaltige Schikane auch die Bankverbindungen verlor. Es ist weit vom Leben zu dem Schluss zu kommen, einer Freigabe stehe nichts im Wege.

IV.

16

Mit der Ausführung der Richterin Schütte, das Einkommen von über 6.000 Euro ließe eine Verwertung (Auflösung) der Lebensversicherung zu, eröffnet der Möglichkeit den Raum, das Einkommen hätte etwas mit der Altersversorgung zu tun. Sie ignoriert jedoch, dass mehr als 50% gesetzlicher Abgaben auf diesem Einkommen lasten. Sie möchte den Eindruck erwecken, es bestünde die Möglichkeit, wieder eine neue Versicherung für’s Alter abzuschließen und aufzufüllen.

17

Doch wie? Entsprechend den der Richterin vorliegenden Belegen des Sozialreferates ist der Beschwerdeführer bereits jetzt bezugsberechtigt zu HARTZ IV. Er ist belastet von 1.200 Euro Unterhalt und verklagt auf den Gesamtunterhalt von fast 2.000 Euro und damit mit 600-700 Euro verbleibendem Einkommen zweifellos bedürftig. Und das bei einem Brutto von 6.000 Euro!

18

Es kann nicht Ausfluss der Rechtsprechung der Richterin Schütte sein, der sich gegen die Bedürftigkeit verteidigende Beschwerdeführer müsse all seine Altersversorgung, für die er gearbeitet hat, aufgeben um sich einem aufgezwungen Streit zu stellen.

V.

19

Daher unterstellt der Beschwerdeführer zunächst den Irrtum oder schlichte Überlastung der Richterschaft, sich mit dem Zeug aus der Ersten Instanz auseinanderzusetzen und gewährt zunächst eine

nachgelassene Schriftsatzfrist

20

bis zum 14.09.2009 um objektiv aufzusummieren und dem Leben gerecht zu werden sowie dem Gesetz allumfassend Genüge zu tun.

21

Folgt das Gericht nicht, zeigt es ausweislich an, die Verteidigung nicht zeitnah möglich zu machen und somit dem Artikel 103 der Übergangsregelung nicht anzuerkennen.

22

Es wäre dann die Frage zu stellen, ob die Richterin Schütte eine ordentliche Richterin sei und auch jede notwendige Erlaubnis zur Ausübung der richterlichen Gewalt hätte.

VI.

23

Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, eine Verurteilung zum begehrten nachehelichen Unterhalt von 1099 Euro sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Organ der Rechtpflege macht dies jedoch seiner Mandantin glaubhaft und generiert aus dem Streitwert sein Saleer. Niemals nie kann er eine dagegenstehende Leistung erbringen. Ziel ist immer die Altersversorgung seiner Mandantin und die des Beschwerdeführers, dargestellt in den Anträgen auf Verurteilung zur Übernahme der Kosten, also auch seiner. Beide befinden sich in einer Zwangslage, sind sie selbst ja nicht postulationsfähig. Wer so etwas ausnutzt handelt unsittlich.

24

Zugegeben wird dem Gericht, alle hätten dasselbe gelernt. Der Amtsrichter auch.
Der eine mehr, der andere weniger. Sicher entsteht dadurch eine gewisse Verbundenheit. Der Beschwerdeführer stellt allerdings anheim, einzuschreiten um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, über das Handeln des Organ der Rechtpflege werde hinweggesehen.
Die Klägerin hat offensichtlich, so dargestellt in der PKH - Beschwerde nur ihre Altersversorgung, erarbeitet vom Beschwerdeführer, zur Verfügung.
Beide sind pflichtig für zwei Kinder.

 
 geschlossen
Papa

 

 

 

 

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