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Oberlandesgericht
an
Papa

Abschrift
 
 
 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 12 WF 1316/0x
554 F 1959/0x AG München

wegen Scheidung und Folgesachen
hier: Prozesskostenhilfe

erlässt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München
durch die unterzeichnende Richterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 20.08.2009 folgenden:

Beschluss

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
   München vom 18.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

 Mit Beschluss vom 18.06.2009 lehnte das Amtsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vom Antragsteller eingeleitetes Scheidungsverfahren samt Folgesachen mit Hinweis auf die Vermögenssituation des Antragstellers ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 13.06.2009 schriftlich Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, weder Lebensversicherung noch Bausparvertrag könnten zur Bestreitung der Prozesskosten herangezogen werden.

Das Amtsgericht München legte die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom
14.07.2009 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO; insbesondere war der Antragsteller wegen §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO berechtigt, persönlich die Beschwerde einzulegen.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat der Antragsteller für die Bestreitung der Prozesskosten sein Vermögen einzusetzen, soweit es unter Berücksichtigung besonderer Notlagen nicht dem Schonvermögen gemäß §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII unterliegt. Das sogenannte Schonvermögen beträgt derzeit 2.600,-- € zuzüglich 256,-- € pro unterhaltsberechtigter Person, hier also 3.112,-- €.

Soweit der Antragsteller geltend macht, nicht er sei Versicherungsnehmer, sondern sein Arbeitgeber, trifft dies sicherlich zu. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung für Firmenversicherung des Versorgungswerks der Presse GmbH geht jedoch hervor, dass das Bezugsrecht für die versicherte Person (also den Antragsteller) unwiderruflich ist, soweit die Versicherung auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruht. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist dies bei der Direktversicherung der Fall. Damit ist die Direktversicherung dem Antragsteller wirtschaftlich zuzurechnen, was auch der vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung nach dem Geldwäschegesetz (Seite 2 der Erklärung für Firmenversicherung) entspricht.

Ob der Antragsteller als Versicherter bei der Lebensversicherung ein Policendarlehen
bekommen könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn der Antragsteller kann die Hälfte des ihm zustehenden Bausparguthabens für die Kosten der Prozessführung einsetzen.

Soweit der Antragsteller angeführt hat, das Guthaben stehe beiden Eheleuten gemeinsam zu, ist er darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Termin vom 17.06.2009 die Freigabe zugesagt hat. Einer Verwertung steht somit nichts im Wege.

Auch nach Verwertung des Bausparguthabens verbleibt dem Antragsteller durch die Lebensversicherung ein Vermögen, das weit über dem Schonvermögen liegt. Angesichts eines Einkommens von über 6.000,-- € monatlich ist die Verwertung des Vermögens auch zumutbar.

III.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

Schütte
Richterin am Oberlandesgericht
als Einzelrichterin                        deg-EbB.

Also in der Zusammenfassungen bedeutet das folgendes: Man muss alles kaputthauen um sich gegen einen unsittlichen Antrag zu wehren. Die Politiker predigen aber, die private Altersversorgung sei soooo wichtig. Herrschaft! So eine Lebensversicherung dient auch der Absicherung der Hinterbliebenen! Und wie soll der Beschwerdeführer an das Geld vom Bausparvertrag kommen? Mit einem neuen Rechtstreit? Mit der PumpGun oder soll er Pflastersteine werfen? Da probieren wir nun mal eine Gehörsrüge.

 

 

 

 

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