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Man wundert sich schon, warum der Beschwerdegegener im PKH Verfahren der Streitgegner sein soll.
Den Verfasser der Beschwerde wundert sich auch und so schrieb er das Rubrum einfach mal am 13.07.2009 anders. Lesen Sie hier im Original

Papa
an
Amtsgericht

Papa

gegen

RiAG Dr. Jürgen Schmid,

aus
Mama
gegen
Papa

wegen Prozesskostenhilfe

Gegen den Beschluss  vom 16.06.2009 des AG München, RiAG Dr. Jürgen Schmid, der den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 14.06.2009 des Beschwerdeführers verwirft

wird
Beschwerde
geführt.

1

Der Beschwerdeführer wird vom  Organ der Rechtspflege der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt von Euro 1099 und Übernahme der Verfahrenskosten verklagt.

2

Der Beschwerdeführer merkt auf, es dürfe zunächst nicht von Belang sein, ob die Darstellung des Organ der Rechtpflege  der Klägerin richtig oder falsch ist, wahre oder unwahre Tatsachenvorträge enthält, rechnerisch richtig ist, sich an geltende Gesetze hält oder einfach nur unsittlich sei.

3

Den Kosten aus diesem hohen Streitwert sieht sich der Beschwerdeführer nicht gewachsen, er führt an, den Firmen-PKW neben dem Weg zur Arbeit auch zur Sicherstellung des Umgangs (1500 km im Monat) mit dem Filius zu benötigen, der bei der Mutter in einem Einöd im Tiroler Bergland lebt und so praktisch nicht mit den öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar ist. Der Beschwerdeführer belegte dies mit öffentlich zugänglichen Fahrplanauskünften der DB und Tiroler ÖPNV

4

Weiter zeigt der Beschwerdeführer an, er könne die in der Gehaltsabrechnung geführte Direktversicherung (Presseversorgung) nicht beleihen, da diese dem Arbeitgeber gehört. Er machte dies mit einem Schreiben der Versicherungsgesellschaft an den Arbeitgeber glaubhaft.

5

Zudem  macht der Beschwerdeführer mit dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Organ der Rechtpflege der Klägerin und dem Beschwerdeführer deutlich, keine Macht über den anteiligen Bausparvertrag zu haben. Die 6 monatige Untätigkeit der Klagepartei zur Zustimmung der Auflösung lässt besorgen, ein weiterer Rechtstreit sei von Nöten. Zudem zeigte der Beschwerdeführer auf, seinen Anteil bereits dahingehend abgetreten zu haben, als dass er das Mandat zur Scheidung einer Ehe, Versorgungsausgleich, Abwehr einer Einstweiligen Anordnung auf Prozesskostenvorschuss, der Auskunftsklage und der Eidesstattlichen Versicherung einem Advokaten angetragen hat. Dadurch kam ein recht gültiger Vertrag zustande der aus dem Bausparvertrag zu bedienen sei. Der verbleibende Rest sei für die Unterhaltssache in billiger Höhe vorgesehen.

6

Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, bei Verurteilung zu diesem Unterhalt verblieben dem Unterhaltspflichtigen nach etwa 50% gesetzlicher Abgaben aus dem Auszahlungsbetrag von 2.650 Euro nach Abzug von Kindesunterhalt für die 7 und 12 jährigen Kinder und dem nachehelichen Unterhalt noch Euro 771. Er merkt auf, es sei augenscheinlich, er könne dann weder die Kosten der klagenden Partei noch die zusätzlichen Kosten für den hohen Streitwert in Raten begleichen.

7

Herr RiAG Dr. Jürgen Schmid tritt dem Vortrag des Beschwerdeführers mit der Begründung entgegen, eine Lebensversicherung (Presseversorgung) sei zu beleihen und der hälftige Bausparvertrag sei zu verwenden. Die Vermögenslage ließe unter  Anwendung des § 90 des SGB XII eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zu.

8

Der Beschwerdeführer merkt auf, die Begründung des Herrn RiAG Dr. Jürgen Schmid wäre von wenig Substanz.

Begründung

9

9Innerhalb der kurzen Zeit, die rügelos verspätet abgegebene Klageschrift war nur 1 Woche vor dem Verhandlungstermin und unmittelbar vor Feiertag, Brückentag und Wochenende zur Kenntnis gebracht,  war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, beweiserheblich darzulegen, dass es ihm aus einem verbindlichem Vertrag nicht möglich ist, die „Presseversorgung“ zu beleihen.
Nundann legt der Beschwerdeführer die Kopie des Originaldokumentes und eine Klarschriftversion bei, weiter die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Steuer pauschal abgeführt wird, auf diese Weise steuerlich begünstigt wird und im Rahmen der Bezugsberechnung  im SGB II bis 24% der Gesamtrentenversorgung anerkannt wird. Dies ist die Bedingung für die Aufrechterhaltung der Verträge mit dem Arbeitgeber. Ein Beleihen der „Presseversorgung“ ist explizit ausgeschlossen.

Beweis:
Abschrift Versicherungsschein, Klarschrift
Erklärung Firmenversicherung
Bestätigung der pauschalierten Versteuerung

10

Gleichsam der Dokumentation zur „Presseversorgung“ begegnet der Beschwerdeführer dem Vortrag des Herr RiAG Dr. Jürgen Schmid, der hälftige Anteil des Bausparvertrages sei für die „beabsichtigte“ Rechtverfolgung einzusetzen. Es wird dargelegt eine schriftliche Einlassung des Herrn xxxxxx aus dem Hause der  Schwäbisch Hall AG aus der hervorgeht, dass die Klägerin noch keine Zustimmung zur Vertragsauflösung erteilt hat.

Beweis:Schreiben der Schwäbisch Hall AG, vertreten durch Herrn XXXXX

11

Der Beschwerdeführer könne also nicht über dieses Geld verfügen obwohl er umfangreich auf das Organ der Rechtpflege der Klägerin eingewirkt hat. Das Organ der Rechtpflege der Klägerin gibt im Termin vom 17.06.2009 vor, die Angelegenheit bereits erledigt zu haben. Er behauptet einfach die Unwahrheit, bestreitet auch nicht, das umfangreiche Schriftwerk des Beklagten erhalten oder nicht verstanden zu haben. Offensichtlich hat er den richterlichen Hinweis des Herrn Dr. Schmid nicht verstanden oder kann nicht zur Klägerin durchdringen. Bis zum 12.07.2009 hat der Beklagte keine Kenntnis von einer Zustimmung erhalten.

12

Der Forderung des RiAG Dr. Schmid, in strengster Auslegung, auch ein Bausparvermögen einzusetzen kommt der Beschwerdeführer bereits nach. Er setzt dieses Vermögen bereits vollumfänglich für alle anderen geplanten und ungeplanten anhängigen Verfahren ein. Doch für das Verfahren des nachehelichen Unterhaltes in der bezifferten Höhe und dem Verhalten des Organes der Rechtpflege der Klägerin reicht’s halt dann doch nicht.

13

Mit Wirkung vom 09.07.2009 wird vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers mitgeteilt, die Vorbereitungen mit dem Arbeitsamt Freising sind zur Einführung der Kurzarbeit abgeschlossen und werde zum 01.09.2009 eingeführt. Der Zahlbetrag des Gehaltes liegt dann bei etwa 2.250 Euro.

Beweis: Allgemeinbestätigung des Arbeitgebers

14

Ob die Rechtverfolgung nun beabsichtigt ist oder dem Beschwerdeführer aufgezwungen wird, darf nicht einfach dahinstehen.
Die Höhe des geforderten Unterhaltes und die dadurch entstehenden gesamten Verfahrenskosten bedrohen den Beschwerdeführer dahingehend, nachhaltig bedürftig im Sinne des SGB II (Hartz IV) zu werden. Die Klage in dieser Höhe wird durch das Organ der Rechtpflege der Klägerin also mutwillig betrieben, diesem tritt das Gericht nicht mit ZPO §79 (3) Satz 3 entgegen.

15

Der Träger der Grundsicherung, der Landkreises München, erwartet selbstredend, dass der Beschwerdeführer alles tut um die Leistung der Grundsicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Die Leistung des Unterhaltes einer nicht in Bayern lebenden Empfängerin würde so indirekt der bayerischen Allgemeinheit aufgebürdet werden. Weiter würde der kommunale Leistungserbringer ständig auf Abänderungsklagen drängen, eine Unterlassung wäre leichtfertig und würde zum Verlust des Anspruches auf Grundsicherung führen.

16

Offensichtlich sieht es das hier geübte System der Rechtpflege nicht vor, die unwissende Klägerin davor zu schützen, dass die Anwaltskosten vom Streitwert abhängig sind. Es sieht auch scheinbar nicht vor, den Beschwerdeführer vor der Zwangslage zu schützen, sich gegen Forderungen erwehren zu müssen, die in die Bedürftigkeit führen und die Allgemeinheit in Anspruch nehmen würden (Hartz IV). Es liegt der Verdacht nahe, das Organ der Rechtpflege der Klägerin könne niemals die Leistung erbringen, die zum Bezug dieser Unterhaltsforderung führen kann (BGB §138).

17

Die soziale Leistung der Prozesskostenhilfe, erbracht von Organen der Rechtpflege, beugt der Inanspruchnahme der sozialen Leistung, erbracht durch die Allgemeinheit, vor und würde dem Anspruch der Allgemeinheit auf effektives rechtliches Gehör gerecht werden.
Eigenleistung oder ein Beistand entsprechend ZPO §90 vermag diesen Anspruch augenscheinlich wohl nicht befriedigen.

18

Abschließend bemerkt der Beschwerdeführer, er empfinde es als höchst unglücklich, dass das von ihm zur Scheidung einer Ehe beauftragte Organ der Rechtpflege nun dieses Opfer erbringen oder gar auf die Leistungserbringung  vollständig verzichten muss.

So wird beantragt
 

I.   Den Antragsteller frei von Kosten zu halten
II.  Die beigefügten Belege als Beweis zu würdigen
III. Den Advokaten des Beschwerdeführers nicht mit Korrespondenz zu belasten
IV. Der Beschwerde abzuhelfen
V. Bei Gewährung der Hilfe zunächst von Ratenzahlung abzusehen.
VI.  Eine abschlägige Bescheidung nicht ohne mündliche Vortrag des Antragstellers zu erlassen.

Anlage
Abschrift Vericherungsschein, Klarschrift, Erklärung Firmenversicherung
 Bestätigung der pauschalierten Versteuerung
 Einlassung Schwäbisch Hall.


Geschlossen
Papa

 

 

 

 

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