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22.05.2011

 

Papa
an
Staatsanwaltschaft

 

 

 

Bezirkspolizeikommando Kufstein
Inngasse 4
6330 Kufstein

 

 

 

Strafanzeige / Strafantrag gegen
Elmar Köppl,
hilfsweise gegen Unbekannt
wegen Betruges und aller sonst in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

 

 

dieser Strafanzeige liegt die Annahme zu Grunde, dass es in der Republik Österreich ein Gesetz gibt, welches unter Strafe stellt, wenn irgendeiner in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und/oder durch Ausnutzungen des besonderen Vertrauen, über die wahren Tatsachen oder Eigenschaften hinwegtäuscht und einen anderen schädigt oder dies versucht.

Ferner liegt die Annahme zu Grunde, dass derjenige, der so in Ausübung besonderer Befugnisse oder als Amtsträger handelt besonders von Strafe verfolgt wird, vor allem dann, wenn er andere in wirtschaftliche Not bringt und diese dies nicht verhindern können.

 

 

 

 

 

1

Bei dem Beschuldigten wurde im Rahmen eines Verfahrens am BG Kufstein mutmaßlich von Dr. Wibmer-Stern ein psychologisches GUTACHTEN mutmaßlich durch Beweisbeschluss bestellt.

2

Nach Prüfung des eingebrachten Schriftstückes durch die Parteien wurde festgestellt, dass das
Schriftstück nicht die Mindestanforderungen an ein GUTACHTEN, einer Anwendung der
Wissenschaft (der Handwerkskunst), erfüllt und keinerlei Tatsachen ermittelt.

3

Die dargelegte „Honorarnote“ ist nicht prüfbar, scheint aber überhöht, persönliche
Geheimnisse wurden unbefugt verraten.

 

 

 

Tatvorwurf

 

 

4

Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an einem unbekannten Ort ein Schriftstück „Psychologisches Gutachten“ erstellt zu haben und dies Anfang März 2011 in Erwartung der Vergütung beim Bezirksgericht Kufstein unter Aufrechterhaltung des Arbeitstitels „Psychologisches Gutachten“ eingegeben zu haben, ohne dass dieses Schriftstück jedoch die grundsätzlichen Eigenschaften eines Gutachtens als Ausfluss der Anwendung einer Wissenschaft aufweist.

5

Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Tat in Ausnutzung seiner besonderen Stellung als beeidigter und zertifizierter Sachverständiger als Lohngehilfe einer Richterin begangen zu habe bei der er von Amts wegen besonderes Vertrauen genießt.

6

Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Ausnutzung der besonderen Stellung, ohne Not unbefugt persönliche Geheimnisse verraten zu haben und diese verwertet zu haben.

7

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es billigend in Kauf zu nehmen, dass die Parteien in wirtschaftliche Not geraten, da allfällig bekannt die Parteien die Kosten zu tragen haben. Dem Beschuldigten sind die finanziellen Gegebenheiten der Parteien bekannt, er tat dies in dem Wissen, dass sich die Verfahrenkostenhilfe nur auf die Gerichtsgebühren erstreckt.

 

I.

8

Der Beschuldigte scheint seine Dissertation in der Wissenschaft der Philosophie erstellt zu haben, führt auf Briefkopf und in elektronischen Medien den Titel IP (wahrscheinlich Individualpsychologie) und ECP (European Certificate of Psychotherapie).

9

Augenscheinlich hat er gegenüber befugten Dritten belegt, die Wissenschaft, das wissenschaftliche Arbeiten, erlernt zu haben.

10

Auf Nachfrage bei der beeidigenden Stelle wurde mitgeteilt, Herr Köppel wäre 1993 beeidigt worden und wäre bis 2018 zertifiziert (cave: SDG §6 Rezertifizierung)

11

Im Verzeichnis des BMJ ist ein Herr Elmar Köppel, Bachlechner Strasse 31, 6020 Innsbruck geführt, ein Gespräch ist mit einer weißen, ca 55 Jahre alten, männlichen Person geführt worden , die im Aussehen dem Superfuchs909 gleicht (http://de.netlog.com/Superfox909/).

Am Domplatz 7 zu Innsbruck scheint er ein Arbeitszimmer zu unterhalten.

 

II.

12

Ausweislich des Einlaufstempels des Bezirksgerichtes Kufstein ging am 11. März 2011 eine Kostennote des Beschuldigten nebst Schriftstück „Psychologisches Gutachten“ ein.

Beweis: Honorarnote vom 11.März 2011
Beweis: Mühewaltung „Gutachten“ im Rahmen der Beweissicherung sicherzustellen als Original beim BG Kufstein Aktenzeichen 1PS400/10.

13

Wo das Schriftstück gefertigt wurde, kann hier nicht Bestimmtheit festgestellt werden, mutmaßlich in dem Arbeitszimmer oder in den Räumlichkeiten der Rechnungsanschrift, beides in Innsbruck.

 

III.

14

Ein Gutachten ist eine wissenschaftliche Erarbeitung von Tatsachen die z.B. bei Gericht als Beweis dienen sollen. Mit dem Einsatz einer wissenschaftlichen Arbeitsweise, Methoden und Testverfahren sollen nachvollziehbare Belege für eine These (Juristisch im Beweisbeschluss) und eine Antithese gefunden und bewertet werden.

15

Das Bilden einer These und einer Antithese ist Grundlage jeder Wissenschaft, daher auch die Grundlage einer jeden wissenschaftlichen Arbeit. 1

16

Die Mühewaltung des Herrn Köppel enthält weder These, Antithese noch eine Nullhypothese, nicht einmal eine Arbeitsthese bei fehlendem Beweisbeschluss mit richterlicher Fragestellung.

 

IV.

17

In gerichtlichen (juristischen) Auseinandersetzungen wird ein Gutachter dann bestellt, wenn das waltende Personal mangels Fachwissen nicht in der Lage ist, Beweise in der notwendigen Disziplin zu erheben oder weil es tägliche Übung ist.

18

Wird zwar auf die Anwendung der Wissenschaft verwiesen, aber die Wissenschaft (die Handwerkskunst) nicht angewendet, so wird der Irrtum erregt, die Arbeitsleistung der Gutachtenerstellung erbracht zu haben.

19

Der Beschuldigte verweist im Vorwort seiner Mühewaltung auf die Wissenschaft ohne jedoch Quellen zu nennen. Er entzieht damit dem Leser die Möglichkeit die Gültigkeit seiner Ausführungen und die Anwendbarkeit zu prüfen.

20

Der Beschuldigte wendet Methoden der projektiven Testverfahren als Hilfsmittel an, ohne jedoch auf die in der Wissenschaft der Psychologie bekannten Mängel hinzuweisen2. Die in der seriösen Wissenschaft verpönten Verfahren wertet er nicht aus.

21

Und so wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch die Nennung der Verfahren und den Verweis auf die Wissenschaft den Irrtum zu erregen, ein Gutachten, einen Ausfluss der Anwendung der Handwerkskunst, erstellt zu haben.

 

V.

22

Der Beschuldigte stützt seine Arbeitsleistung vollständig auf möglicherweise getätigte Aussagen von Dritten. Ob die Aussagen nun wahr oder unwahr sind, vollständig oder falsch sind oder verfälscht wurden, ist in der Betrachtung hier nicht von Belang.

23

Um der Wissenschaft Genüge zu tun muss sich der Gutachter zunächst sicher sein, dass es sich bei der Basis auf die sich seine Arbeit stützt, um Tatsachen handelt. Besteht die Basis aus Vermutungen, Mutmaßungen, Hörensagen oder die Offenbarung von Gesagtem welches im Vertrauen der Schweigepflicht anvertraut wurde, so ist der wissenschaftlichen Arbeit die Basis entzogen.

24

Es kann also dahin stehen, was die Offenbarenden mitgeteilt haben, entscheidend ist die Durchführung der Prüfung des Gutachters auf den Gehalt an Tatsachen und Plausibilität, ferner auf Unvoreingenommenheit und den Objektiven Wissensstand.

25

Die Wissenschaft hält zur Prüfung der Wahrheitswahrscheinlichkeit (Glaubwürdigkeit) verschiedene normierte Verfahren vor (Aussagepsychologie). Der Beschuldigte setzte keine in der Wissenschaft fest verankerten Methoden ein um die Wahrheitswahrscheinlichkeit der Aussagen der Offenbarenden zu belegen.

 

VI.

26

Der Beschuldigte legt schriftlich höchst umfangreich nieder was die Offenbarenden von sich gelassen haben ohne wirksam zu prüfen ob die Offenbarenden in einem wirtschaftlichen, beruflich notwendigen oder emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen und deshalb notwendig befangen sind oder sich im fahrlässigen oder tragischen Irrtum offenbaren.

27

Der Beschuldigte nimmt als gelernte Fachkraft der Psychologie die bewusste Denunzierung, - am Arbeitsplatz auch unter „Mobbing“ bekannt - , in Kauf. Denn ihm sind aus der berufliche Praxis, und wenn nicht dort dann aus dem Studium, die mannigfaltigen psychischen Schäden der Opfer bekannt, die Zerstörung des Vertrauen in die Nächsten, die Gefühle des Betrogen werdens etc.

28

Der Beschuldigte verfehlt als Lohngehilfe also die Bestellung der Richterin vollkommen. Anstelle auf nachvollziehbare Weise Tatsachen herbeizuschaffen die als Grundlage für eine juristische Abwägung herhalten sollen, verbreitet er Gerüchte, Halb- und Unwahrheiten durch stetiges Wiederholen in dem Wissen, dass oft wiederholtes sich zur Wahrheit verdickt und zersetzend wirkt. Der Beschuldigte wirkt also seiner Profession zuwider.

Deshalb kann es sich nicht um ein „Gutachten“ handeln.

 

VII.

29

Wie in einem Zivilprozess vorgesehen sollte eine Prüfung auf Plausibilität der Empfehlung des Gutachters durchgeführt werden. Dies scheiterte aber bereits an den grundsätzlichen Eigenschaften des zu bezahlenden Schriftstückes.

30

Mit der Prüfung wurde der Psych. Psychotherapeut, Prof. der Psychologie (Univ. of Maryland) Herr Dr. phil. Phillip Churchill, Herr Prof. Dr. Aris Christidis und die Psychologin Frau Andrea Jacob der Giessener Akademischen Gesellschaft betraut, die ärztliche Prüfung erfolgte durch den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie Herrn Dipl. Mediziner Wilfried Meißner.

31

Beide Bewertungen belegen nachvollziehbar und umfangreich die fehlenden grundsätzlichen Eigenschaften die man die man Gutachten, und auch Fachgutachten, zuschreibt.
Beweis: Prüfbericht des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie Herrn Dipl. Mediziner Wilfried Meißner.
Beweis: Prüfbericht (Stellungnahme im Zivilrecht) Psych. Psychotherapeut, Prof. der Psychologie (Univ. of Maryland) Herr Dr. phil. Phillip Churchill, Herr Prof. Dr. Aris Christidis und die Psychologin Frau Andrea Jacob der Giessener Akademischen Gesellschaft

 

VIII.

32

Der Beschuldigte offenbart ohne Not, und damit ohne Befugnis, persönliche Geheimnisse und verwertet diese um sich zu bereichern.

33

Der hier Berichtende offenbarte sich, im Vertrauen auf die Schweigepflicht, der Frau Kogler dahingehend, er denke nicht daran ggf. in den Rekurs zu gehen, wenn „das Gericht“ entgegen dem Antrag entscheiden sollte.

34

Der Beschuldigte nahm dies, von der Frau Kogler dem Beschuldigten berichtet, in sein Schriftstück auf und machte diese Information allen Verfahrensbeteiligten, und sonst wie zur Kenntnis gelangenden, zugänglich.

35

Dies sei nur ein Beispiel für Unzähliges, es würde Seiten füllen.

36

Tatsächlich bestimmt der Beschuldigte in seinem, als wissenschaftliche Leistung titulierten, Schriftstück über den Umgang mit persönlichen Geheimnissen und Informationen über intimste Lebensumstände anderer die von Dritten mutmaßlich berichtet wurden.

37

Aus hiesiger Sicht kann dies nicht angehen. Der Betroffene hat selbst zu entscheiden welche Dinge seines Lebens, seiner Intimsphäre oder den Plänen zur Durchsetzung seines Rechtschutzzieles, er wem und wann preisgeben möchte.

38

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das persönliche Geheimnis nichts mit der Beweisfrage, die mit Hilfe der psychologischen Fähigkeiten zu beantworten ist, zu tun hat.

39

Dies ist nicht etwa Anwendung irgendeiner Wissenschaft, sondern dient nur dem Ziel, wissenschaftliches Arbeiten vorzutäuschen um den Irrtum zu erregen und aufrecht zu erhalten, ein Produkt „Gutachten“ zu erzeugen.

40

Und so ist dem Beschuldigten, ausgestattet mit dem Vertrauen der Justizverwaltung, vorzuwerfen, ohne Not, also unbefugt, fremde Geheimnisse offenbart zu haben um sich durch Füllen von Seiten zu bereichern.

 

VIII.

41

Der Beschuldigte gibt an 44 Stunden geschafft zu haben, 560 Kilometer in Tirol Auto gefahren zu sein und 8 Stunden seiner Zeit versäumt zu haben.
Dafür erwartet er eine Entschädigung / Entlohnung i.H.v. Euro 3924,30.

42

Wie lange der Beschuldigte mit den vielen Personen gesprochen hat, ist hier nicht bekannt, eine Aufschlüsselung der Zeiten wurde trotz Mahnung nicht überlassen.

43

Themenzentrierte, nicht für die Arbeit notwendig ausschweifende, die konkrete Beweisfrage betreffende Gespräche an 5 Terminen mit nicht Verfahrensbeteiligten sind in nicht mit mehr als jeweils einer halben Stunde zu erledigen.
Beweis durch Einvernahme:
Frau Barbara Kogler, Sonderpaedagogisches Zentrum Hopfgarten, Direktorin
Frau Sandra Roznai
Frau Reichard
Frau Notburga Egerbach-Anker, Die Eule, Therapie u. Förderzentrum  und hier
Frau Burcsik Psychosomatisch-Psychotherapeutische Station, KinderKlinik Innsbruck
Herr Kurt Mann Psychosomatisch-Psychotherapeutische Station, KinderKlinik Innsbruck
Fr. Dr. Weiss, Kinderklinik Innsbruck

44

Alle anderen Termine zur sonstigen Mühewaltung werden mit jeweils 2 Stunden angesetzt, alles andere würde die Gesprächsteilnehmer derart belasten als dass keine sinnvolle Arbeit mehr möglich ist.

45

Der Beschuldigte gibt an, in Summe 44 Stunden für die Mühewaltung aufgewendet zu haben, demnach verbleiben, nach Abzug der Gespräche, 31,5 Stunden.

46

Die ersten drei Seiten der schriftlichen Mühewaltung sind standardisierte Formblätter die um die Auszüge aus dem Terminkalender ergänzt wurden und in 10 Minuten zu erledigen sind.

47

Die Seiten 4-49, also 45 Seiten der Mühewaltung sind Auszüge aus Gesprächsmitschnitten deren Übertrag in weniger als einem Werktag zu schaffen ist, zumal sie die Beweisfrage gar nicht betreffen.

48

Die restlichen 9 Seiten sind üblicherweise mit 1 Stunde anzusetzen, die Aktenanalyse von etwa 20 Seiten (Antrag, Einlassung DSA, Verhandlungsprotokoll) ist in 20 Minuten zu erledigen.

49

In der Summe werden als 18 Stunden zur Erstellung des Papierwerks zugegeben, 12,5 Stunden für Gespräche, in Summe also 30,5 Stunden.

50

So liegt der Verdacht nahe, es müsse das von Amts wegen zu bestehende Vertrauen herhalten um unredlich abzurechnen.

 

IV:

51

Die zugesicherte bzw. behauptete Eigenschaft über die zu entschädigende / entlohnende Sache, hier einem Gutachten als Ausfluss wissenschaftlichem Schaffens, ist nicht stoffgleich mit der Verwertung der Sache und auch nicht mit dem Schuldner.

52

Der Schuldner kann je nach KostO oder richterlichen Beschluss eine oder mehrere Parteien oder die Gerichtskasse selbst sein. Niemals aber der Auftraggeber, hier die Richterin Frau Dr. Wibmer-Stern, selbst. Über die Entlohnung entscheidet die Richterin Frau Dr. Wibmer-Stern.

53

Dem Versagen der Entlohnung sind enge Grenzen gesetzt um nicht in die, mit der richterlichen vergleichbaren, Unabhängigkeit, einzugreifen. Ein Grund des Versagens der Entlohnung kann die fehlende Verwertung der bezahlten Arbeitsleistung sein.

54

Die Verwertung der Sache obliegt der Richterin, vernünftigerweise wird sie jede Kritik abweisen weil sie zum einen den Gutachter persönlich beauftragt hat (Beide sind schon über 15 Jahre in der gleichen Disziplin der Rechtsprechung tätig) und zum anderen die Justizverwaltung dem Gutachter durch Beeidigung und Zertifizierung das höchste Vertrauen bekundet hat.

55

Üblicherweise, wie auch in diesem Fall, wird Kritik an einer Leistung eines Gutachters im Zivilrecht im Rahmen einer Gutachtenerörterung behandelt. Dabei werden Unklarheiten und Fehler in der Plausibilität geheilt.
Fehlt es jedoch an der Grundsätzlichkeit des wissenschaftlichen und vernünftigen Schaffens eines Gutachters, ist dies durch eine Gutachtenerörterung nicht heilbar, der Gutachter gibt durch Rechnungslegung eh vor, sein Allerbestes gegeben zu haben und weil nicht das Ergebnis sondern die Grundsätzlichkeit der Methode und die behauptete Eigenschaft im Vordergrund steht und das eigentliche Rechtschutzziel untergeht.

56

Dies ist vorauszusehen wenn die Richterin den Gutachter zum Termin lädt, ein Gutachten anerkennen und erörtern will. Damit wäre die Verwertung belegt, ein Versagen der Entlohnung wäre nicht begründet.

57

Innerhalb der richterlichen Unabhängigkeit steht es jedwedem richterlichem Personal frei Umstände oder behauptete Umstände als Beweis zu werten. Dabei ist es nicht von Belang, ob die Herkunft legal ist, entscheidend ist die Glaubwürdigkeit.

58

Übrig bleibt die Täuschung über eine zugesicherte Eigenschaft eines gegen Entgelt erstelltes Schriftstück. Es kann dahin stehen ob es zu einer richterlichen Verwertung kommt oder es den Parteien in Rechnung gestellt wird.

59

Die zivilen Rechtsmittel sind eingesetzt worden, die Vorsteherin des Gerichtes ist als erkennende Richterin abgelehnt worden, man bittet hier um einen Hinweis ob seitens der Kollegen zum Schutz derselben selbständig bewegt die Beihilfe zum Betrug, Strafvereitelung im Amt uvm ermittelt wird.

60

Wegen der erheblichen Schwere der Tat gegen die Gesundheit, gegen die Familie und den drohenden erheblichen wirtschaftlichen Schaden möchte der Mitteiler, der hier berichtenden, als Nebenkläger tätig sein.

61

Deshalb bittet man um Mitteilung des Aktenzeichens, selbstredend steht man mit weiteren Auskünften jederzeit zur Verfügung.

62

Sollte der Empfänger der Strafanzeige/Strafantrages seine Zuständigkeit nicht erkennen, so möge er es bitte zum ausermitteln weiterleiten und eine kurze Notiz hier zustellen.

 

 

 

geschlossen
Papa

 

 

FN1

BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999 Absatz 13 Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von
ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie
stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses
dar (Gutachten Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steiler - Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1863 -
Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage S. 48 ff. -
Steller/Volbert in Steller/Volbert, Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23 - Deckers NJW 1999, 1365, 1370
- Greuel Praxis der Rechtspsychologie 1997, 154, 161 - Köhnken MschrKrim 1997, 290, 293 ff. - allgemein
Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen S. 39 ff.).
 

FN2

 Kubinger, K.D., Schrott, A. & Maitz, P.(Arbeitsbereich Psychologische Diagnostik am Institut für
Psychologie, Universität Wien)

Bitte besorgen Sie sich eine Tüte Chips und Flaschbier. Es wird länger dauern.

 adobe

 

 

 

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