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Eingang 07.05.2010
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Staatsanwältin Mühldorfer an Papa
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Staatsanwaltschaft München I
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Frau Staatsanwältin Mühldorfer Telefon: 089/5597-5188 Telefax: 089/5597-4131
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235 Js 207022/10
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29.04.2010
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Ermittlungsverfahren gegen Christa Hannelore Emmert-Blickenberger wegen Betruges
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Sehr geehrter Herr Papa
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in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 22.04.2010 folgende Entscheidung getroffen:
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Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Gründe:
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Der Beschuldigten lag ein Betrug zur Last. Diesen soll sie dadurch begangen haben dass sie das Gericht über die fehlende Wissenschaftlichkeit ihres Gutachtens getäuscht hat, um in den Genuss der Sachverständigenentschädigung zu kommen. Ferner legt der Anzeigenerstatter der Beschuldigten zur Last, einen überhohten Arbeitsaufwand abgerechnet zu haben.
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Die durchgeführten Ermittlungen haben insoweit ergeben, dass ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden kann. Dahinstehen kann dabei, ob das Gutachten im Ergebnis "richtig" ist bzw. wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, da jedenfalls ein Betrugsvorsatz im Sinne einer Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der Vergütungsanspruch eines gerichtlich beauftragen Sachverständigen besteht grundsätzlich unabhängig von der Qualität und Bewertung des Gutachtens durch das Gericht und die Parteien. Nur wenn das Gutachten schwerwiegenden inhaltliche Mängel aufweist, die der Sachverständige verschuldet hat, kann ein Vergütungsanspruch entfallen
Ein solches Verschulden lässt sich vorliegend jedoch nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen.
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Soweit der Anzeigenerstatter ferner geltend macht, dass die Beschuldigte einen tatsächlich nicht entstandenen Arbeitsaufwand abgerechnet hätte, kann ein Tatnachweis ebenfalls nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden. Das Amts- bzw. Oberlandesgericht München hat auf eine Erinnerung bzw. spätere Beschwerde des Anzeigenerstatters hin die Gerichtkostenrechnung der Beschuldigten bereits umfassend überprüft. So wurden die gegen die Gerichtskostenrechnungen gerichteten Erinnerungen des AntragssteIler mit richterlichen Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 27.11.2008 und vom 2.12.2008 (Az. 554 F 08630106) zurückgewiesen; die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden wiederum durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2.2.2009 (Az. 11 WF 1868/08 und 11 WF 1869/08, BI. 1941204 d.A.) zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung lässt sich ein Tatnachweis dahingehend, dass die von der Beschuldigte geltend gemachten Kosten vorsätzlich zu hoch angesetzt wurden, nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit führen.
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Unter diesen Umständen ist für die Erhebung der öffentlichen Klage kein Raum. Das Verfahren war daher einzustellen.
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Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
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Beschwerdebelehrung
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Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München erheben.
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Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft München I eingelegt werden.
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Mit freundlichen Grüßen gez. Mühldorfer Staatsanwältin
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