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01.03.2010

Papa
an
Staatsanwaltschaft

 Strafanzeige gegen Christa Emmert-Blickenberger der GWG München
wegen Betruges (Gutachten) hier als PDF

Staatsanwaltschaft München
Linprunstrasse 25
80335 München

 

Strafantrag gegen Christa Emmert-Blickenberger wegen Betruges und
aller anderen in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.
Hilfsweise gegen Unbekannt

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

1

Die Beschuldigte wurde von RiAG Dr. J. Schmid im Rahmen einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht (BGB §1671) bestellt (ZPO §402), zum Beweisantritt (ZPO §403) ein Gutachten zu erstellen.

2

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, kein Gutachten erstellt zu haben sondern den Irrtum erregt und aufrecht erhalten zu haben, die zur Abrechnung gebrachten Einlassungen seien einem Gutachten gleich um in den Genuss der Entschädigung zu kommen.

3

Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, den Aufwand zur Erstellung der Einlassungen in unredlicher Höhe gestellt zu haben, nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechend und nur der Zulässigkeit wegen betrieben und in Abrechnung gestellt zu haben.

Den Wunsch der Strafverfolgung drückt der Verfasser durch diesen

Strafantrag aus.

Tatvorwurf:

4

Der berechnete Aufwand, insbesondere Fahrzeit und Diagnostik werden überhöht, nicht dem Realen und Nötigen, nur weil zulässig, verrechnet.

5

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, kein Gutachten zum Beweisauftrag gefertigt zu haben. Die Einlassungen sind nicht das Ergebnis einer wissenschaftlichen Arbeitsleistung, weder Methodik noch Ausführung werden diesem Anspruch gerecht.

6

Namen der bezeichneten Testverfahren sind erwähnt, um eine anerkannt wissenschaftliche Arbeitsweise vorzutäuschen. Die Darstellung der Untersuchungsergebnisse täuschen Richter und Beteiligte über die fehlende Durchführung und / oder die veränderte Durchführung hinweg. Auch ein nicht veröffentlichter Test wird benannt.

7

Es haben Briefkopf, Art der Aufmachung, der Titel und die Formulierung „Ich versichere, das vorliegende Psychologische Sachverständigengutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.“ neben dem Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband (BDP) , den Irrtum erregt, es handle sich hierbei um die Erfüllung des richterlichen Auftrages, ein Gutachten zu erstellen um in den Genuss der Sachverständigenentschädigung der JVEG §9 Anhang 1 Produktgruppe M3 à 85 Euro die Stunde zu kommen.

8

Die Beschuldigte tut dies in dem Wissen, dass Ihr die Entschädigung nur dann versagt werden kann, wenn das Gericht in den Hauptsacheverhandlungen explizit auf eine Unverwertbarkeit erkennt und der Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

9

Die Beschuldigte tut dies in dem Wissen, dass eine Einlassung entsprechend laufender Rechtsprechung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit niemals inhaltlich auf die Eigenschaft eines Gutachtens und Bestand von wissenschaftlicher Arbeitsweise, weder während der Rechnungsprüfung noch innerhalb eines Kostenansatzbeschwerdeverfahren, geprüft wird.

Die Beschuldigte

10

Die von dem RiAG Dr. Jürgen Schmid bestellte Beschuldigte wird auf dem Briefkopf einer „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie GWG“ und „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie GWG Arbeitsgemeinschaft Familienrecht“ und auch „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht“ als Diplom Psychologin geführt. Dieser akademische Titel findet sich auf allen Schreiben. Im Internet bewirbt sich die Beschuldigte auch als Therapeutin. Im Fachregister des Deutschen Psychologen und Psychologinnen Verbandes ist die Beschuldigte als Fachkraft für forensische Psychologie Fachrichtung Familienrecht gelistet.

11

Die besondere Stellung, die einer Amtsträgerschaft gleichkommt, ist die „Beeidigung“ als Sachverständige und die Bestellung als Sachverständige in der Familiensache 554F8630/06.
Sachverständige werden als Lohngehilfen des Gerichts gehandelt, eine Ablehnung scheint nur aus den gleichen Gründen möglich zu sein, die der Ablehnung eines Richters gleichen. Dies begründet eine Garantenstellung.

12

In welchem Rechtverhältnis die Beschuldigte zu der Unternehmung steht, ist nicht bekannt. Es ist nicht bekannt, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte in der Schuld der Unternehmung steht. Es ist nicht bekannt, ob die Beklagte eine Beteiligung an der Unternehmung innehat. Am Gericht bekannt ist nur, dass für die Unternehmung irgendwie tätige Personen bis zu 40% der Entschädigung an die Unternehmung abtreten bzw. die Entschädigung ganz abgetreten haben.

13

Öffentlich bekannt ist, dass die Unternehmung, als „GWG“ in der Presse und vor dem Bayerischen Landtag ärgster Kritik ausgesetzt ist (2008).
Der Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz im Bayerischen Landtag kam am 28.05.2009 zu der Schlussfolgerung, dass es eine Empfehlung/Hinweis an das Bayrische Justizministerium aussprechen möchte, in der die Bitte geäußert wird, dass keine gemeinsamen Veranstaltungen der GwG und der Gerichte abgehalten und auch keine gemeinsame Arbeitskreise von Richtern und Gutachtern eingerichtet und weiter betrieben werden sollen.

14

Die Begründung des Ausschusses für diese Empfehlung ist, dass auch der kleinste Verdacht nicht aufkommen darf, eines eingeschliffenen Verhaltens - und damit einer fehlenden richterlichen Sorgfalt - bei der Vergabe von Gutachten durch Richter. Man soll jeden Verdacht der Parteilichkeit vermeiden. Es wurde sogar die Meinung geäußert, dass die Neutralität der Justiz in Gefahr sei. Die Besorgnis der Befangenheit - also der Eindruck, dass ein Richter befangen sei - muss vermieden werden.

15

Behandelt an diesem Tage vor dem Landtagsausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz wurden auch dreizehn von über zwanzig Eingaben (Petitionen) mit dem Beklagen über fehlende Wissenschaftlichkeit und überhöhter Kosten, vornehmlich aus dem Hause GWG. Auf ein fehlendes öffentliches Interesse könne demnach nicht abgestellt werden.

16

Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigte eindringlichst darum ersucht, bei Zuhilfenahme von Fachkräften durch die Staatsanwaltschaft diese nicht aus dem Wirkungskreis des Leiters der „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht“ , Herrn Salzgeber, zu rekrutieren. Als Ausschlusskriterium könnte die Zugehörigkeit zu den Organisationen „GWG“, „Anwalt des Kindes“, „Deutscher Familiengerichtstag e.V. (www.dfgt.de, Domaininhaber laut www.denic.de: GWG, Rablstrasse 45, München), Teilnehmer am „Münchener Modell“ und Personen die im Wirkungskreis von Herrn Wassilios E. Fthenakis stehen. Tragfähige Namen honorer Wissenschaftler können bei Bedarf beigebracht werden.

Zuständigkeit

17

Die Vorbereitung für die Tat bilden die Räume der Rabl Strasse 45 zu München , der beworbene Ort der Praxen der Beschuldigten, Metzstrasse und Rabl Strasse zu München. Dagegen spräche der Sitz des Geldinstituts in Bad Abbach, auf welcher Gelder angewiesen wurden.

18

Die Vollendung der Tat geschah am Amtsgericht München, Pacelli Strasse 5, in den dortigen Amtsräumen durch Erreichen zweier Einlassungen zu der Akte und mögliche Berücksichtigung, jedoch Erwähnung im Beschluss einer Familiensache durch RiAG Dr. Jürgen Schmid.

19

Die materielle Schädigung wurde durch die Berechnung der Leistung gegenüber dem Amtsgericht
am 07.08.2007 und 06.11.2007 eingeleitet.

20

Am 10.08.2007 ging beim Amtsgericht zu München zu dem Aktenzeichen der am Familiengericht anhängigen Sache eine Kostennote der „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“ ein, die am scheinbar am 29.08.2007 von der Gerichtskasse angewiesen wurde.

21

Am 08.11.2007 ging beim Amtsgericht München zu dem Aktenzeichen der am Familiengericht anhängigen Sache eine Kostennote der „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“ ein, die am scheinbar am 13.11.2007 von der Gerichtskasse angewiesen wurde.

22

Entsprechend KostO §137 Abs.1 Nr 5 wurde die Entschädigung als Auslage gegenüber den Geschädigten vollstreckt durch die Landesjustizkasse Bamberg

Tatvorbereitung

23

Der Beschuldigte wurde namentlich vom Richter am Amtsgericht zu München, Herrn Dr. Jürgen Schmid zur Erstellung eines psychologischen Gutachtens aufgefordert.

24

Die Beschuldigte führte sodann Gespräche mit Beteiligten und nicht Beteiligten.

25

Die Beschuldigte führte weitere Maßnahmen mit wechselnden Beteiligten durch

26

Die Beschuldigte bereiste die Wohnstätten der Geschädigten

27

Die Beschuldigte verfasste die Einlassungen „Psychologische Stellungnahme“ und „Gutachten“.

Tathandlung:

28

Am 10.08.2007 ging beim Amtsgericht München zu dem Aktenzeichen der am Familiengericht anhängigen Sache eine Einlassung mit dem Titel: „Psychologische Stellungnahme“ der Beschuldigten ein.

29

Am ??.??.2007 ging beim Amtsgericht München zu dem Aktenzeichen der am Familiengericht anhängigen Sache eine Einlassung mit dem Titel: „Psychologisches Gutachten“ der Beschuldigten ein.

30

Vollendet wurde die Tat durch Rechnungslegung der Leistung am 07.08.2007 und 06.11.2007.

31

Die Einlassung vom 24.11.2008 (Eingang am Amtsgericht am 26.11.2008) sorgt für die Besorgnis des §263 StGB Abs. 3 (1), Taten werden fortgesetzt.

Prolog

32

Der Anhang 1 des JVEG §9 beschreibt die unterschiedlichen Produktklassen der Entschädigung für als sachverständig Bestellte. Während in den Honorarklassen 1-10 nicht von Gutachten die Rede ist, bedingt die Produktgruppe M1 bis M3 explizit ein Gutachten.

33

Das JVEG regelt nicht die Verwendung eines Gutachten in dem Einsatz einer juristischen Disziplin, ob Strafrecht, Verkehrsrecht oder der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

34

Dem Verfasser ist nicht bekannt, dass im Strafrecht eine „Psychologische Stellungnahme“ beweiskräftig vor einem / an Stelle eines Gutachten Verwendung findet. Die „Stellungnahme“ ist jedenfalls in dem JVEG nicht erwähnt.

35

Unter Gutachten wird literat ein Schriftstück geführt, dass auf wissenschaftlich anerkannte Methoden Tatsachen ermittelt und diese nachvollziehbar darlegt. Diese Tatsachen können dann als Beweis zur Grundlage weiterer Handlungen der Auftraggeber sein.

36

Umfang des Gutachtens dürfen also nur beweiserhebliche Tatsachen sein, denn alle Tatsachen die erforscht werden, aber mit dem Beweisauftrag nichts zu tun haben, sind nicht beauftragt, also nicht zu vergüten, das Einbringen kann die Wahrnehmung des Auftraggebers beeinflussen, Ergebnisse verfälschen.

37

Es wird vom Geschädigten behauptet, wird eine Diplom Psychologin beauftragt, ein psychologisches Gutachten zu erstellen, wird vom Auftraggeber diese wissenschaftliche Disziplin gefordert. Der Auftraggeber hat sich darauf verlassen zu können, dass die Beschuldigte ihr Wissen anwendet und die Regeln der Wissenschaft befolgt.

38

Es ist also nicht zu klären, ob irgendein Richter die Einlassungen gelesen, verstanden und möglicherweise Grundlage für seinen Beschluss gemacht hat. Die Entschädigung wäre stets ausgeschüttet worden.

39

Dem entsprechend ist auch nicht zu klären, ob die Handlungsempfehlung richtig oder falsch ist, gar der Beschluss des Richters richtig oder falsch ist. Die Entschädigung wäre stets ausgeschüttet worden.

40

Handelt es sich, so wie vom Geschädigten behauptet, nicht um ein Gutachten, so steht der Beschuldigten keine Entschädigung als Sachverständige zu sondern die Entschädigung von einem gewöhnlichen Zeugen.

41

Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Amtsrichter wider der Vernunft, keinen Anspruch an die Wissenschaftlichkeit stellt.

42

Auch ist es unerheblich, welche Rechtmittel der Geschädigte während des Hauptsacheverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zur Anwendung brachte, denn die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist nicht in der Lage jeden Beweis zu verstehen, muss nicht jeden Beweis würdigen, gar Zweifel aufkommen lassen oder Vorwürfe sorgfältig prüfen. Aber die Möglichkeit sollte man ihr schon geben. Dies ist geschehen und enthielt den deutlichen Hinweis des Richters Bauer, die Erinnerung sei nicht das geeignete Rechtmittel. In den sonst liederlichen Ausführungen beschreibt er die fehlenden Möglichkeiten des Beschnittes. (11WF1868/08 und 11WF1869/08).

43

Ob die Art der Behandlung der Erinnerung durch den RiAG Dr. Jürgen Schmid den Tatbestand der Mittäterschaft erfüllt oder schlicht eine Notlage des Richters ausdrückt, kann auch Gegenstand einer, behutsamen, Ermittlung sein. Letztlich ist ein Richter ein Garant für folgendes:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen, so wahr mir Gott helfe“

44

Es darf nicht von Belang sein, dass die Beschuldigte nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum Geschädigten steht. Die Beschuldigte greift mit Niederlegung der Kostennoten unzweifelhaft in das Vermögen des Geschädigten ein, etwas anderes lässt die Anwendung des §137 der KostO nicht zu. Diesem sind die Geschädigten schutzlos ausgeliefert. Ansonsten wäre die Gerichtskasse, also die öffentliche Hand, geschädigt worden.

45

Der Geschädigte versucht also das Produkt „Gutachten“ mit den fakturierten Leistungen der Beschuldigten zu vergleichen um aufzuzeigen, dass es den Anforderungen an die Produktbezeichnung nicht gerecht wird und dass der Irrtum erzeugt wurde, eine Leistung unter dieser Produktbezeichnung redlich in Rechnung gestellt zu haben.

46

In 25 Teilen des Kapitels 2 stellt der Geschädigt dar, bei den Schriftstücken der Frau Emmert-Blickenberger handelt es sich um eine ordinäre Zeugenaussage und nicht um eine logische, schlüssige, nachvollziehbare und auf wissenschaftlicher Arbeit gründende Leistung.

47

Ferner möchte der Geschädigte beweisen, das der berechnete Aufwand nicht im Einklang steht mit der erbrachten Leistung steht. Ob dies nun die Fahrzeit von und nach Tirol oder die Beschäftigung einer Hilfskraft ist, selbst das Copy &Paste wird in Rechnung gestellt, als ob das „Gutachten“ komplett abgeschrieben wurde. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit hat scheinbar keine Möglichkeiten, den Aufwand in Frage zu stellen. Man sollte ihr helfen.

Kapitel 1, der Aufwand

Der Erster Teil

48

Die Beschuldigte gibt an, 3 Stunden ( á 85€ ) für die Wegstrecke von München nach Söll/Tirol (Nähe Kufstein) benötigt zu haben. Auf Beschwer, die reguläre Fahrzeit betrage nur 1h10’ bis 1h30’ gibt Sie an, es hätte ein Autobahnstau vorgelegen. Sie möchte den Irrtum erregen, diese Aussage wäre geeignet, die lange Fahrzeit zu begründen.

49

Eine Kurzauskunft der Autobahndirektion Südbayern (ABDS ) ergab für den von der Beschuldigten behaupteten Zeitraum sicher Verkehrsstörungen, jedoch keine, die eine solche Dauer begründen würde.

50

Die Beschuldigte gibt an, um 13:35 Uhr am 04.04.2007 in Söll / Tirol eingetroffen zu sein. Bei einer Fahrzeit von 3 Stunden müsste Sie um 10:30 bis 11:00 Uhr am gleichen Tage gestartet sein. Keine der von der ABDS Verkehrsdichteaufzeichnungen lassen jedoch den Schluss auf eine Verzögerung von mehr als 10-20 Minuten zu und sind durchaus vergleichbar mit einem normalen Freitag Nachmittag Verkehr. Wäre die Beschuldigte um 12 Uhr losgefahren, hätte Sie an dem Stauereignis am Irschenberg teilgenommen, die Länge lässt es jedoch nicht zu, über eine Verzögerung von mehr als 30 Minuten nachzudenken, Stau heißt ja nicht Stillstand.

51

Es wird aufgemerkt, die Fahrzeit am Freitag den 15ten Mai 2009 betrug 1h30’; Abfahrt 17:10 Uhr. Verspürt wurde ein 7-8 Kilometer Stau vom Talboden des Irschenbergs bis Anschlussstelle Bad Aibling, bedingt durch die Räumung einer Baustelle. (Referenz für die Anfrage bei der ABDS)

52

Die Beschuldigte gibt an, für die Rückfahrt am 04.04.2007 auf Grund des hohen Verkehrsaufkommen 2 Stunden benötigt zu haben. Sie gibt an, um 15:45 in Söll gestartet zu sein. Die Verkehrsdichteaufzeichnungen zeigen in diesem Zeitraum keinerlei Behinderungen, weder dichten noch stockenden Verkehr. Daher gibt es keinen Grund, so lange für diese Strecke gebraucht zu haben.

53

Es wird daher darum ersucht, seitens der Staatsanwaltschaft authentische Auskunft anhand der Verkehrsdichtemessungen bei der Autobahndirektion Südbayern über die drei genannten Zeiträume zu erholen. Die Anlage erfüllt die Anforderungen der Authenzität und Integrität zunächst nicht, da von der ABDS als Excel File übersandt.

Der Zweite Teil

54

Die Hinzuziehung der Hilfskraft Herr Holzer wurde nur aus Gründen der Zulässigkeit durchgeführt. (4,5 Stunden à 85 Euro). Fehlt die Notwendigkeit dient die Hinzuziehung nur dem Begehr der Entschädigung, es ist anzunehmen im Profitgedanken der Organisation.

55

Die Beschuldigte ist scheinbar hochqualifiziert, es ist nicht glaubhaft, sie könne zwei Elterngespräche nicht ohne fachlichen Beistand durchführen. Den Grund der Beschäftigung beschreibt die Beschuldigte in Ihrer Einlassung vom 24.11.2008 wie folgt:
Im Rahmen der Begutachtung ist es dem beauftragten Sachverständigen möglich, Hilfskräfte beizuziehen. solange diese Hilfskräfte auf dem gleichen Gebiet arbeiten wie der beauftragte Sachverständige, so daß er in der Lage ist, die Tätigkeiten des Kollegen anzuleiten und zu überwachen.
Einen Hinweis auf die Notwendigkeit stellt sie damit nicht dar, nur die Bedingungen.

56

Die Beschuldigte gibt vor, die Testserie im Kellergewölbe der Rablstrasse konnte sie nicht mit eigenem Wissen durchführen (1 Stunde á 85 Euro). Im Umfeld der Mutter in Österreich war Ihr das Testen jedoch möglich. Nach dem Verständnis des Verfassers ließen sich nur dann die Stunden des Herrn Holzer als Hilfskraft anrechnen. Dies scheint dem Verfassers angesichts der augenscheinlich hohen Qualifikation der als sachverständig bestellten Beschuldigten unglaubwürdig.

57

Ob diese mögliche Form der fragwürdigen Expertenverdoppelung einen Niederschlag in der Anzahl der Stunden finden kann, bezweifelt der Verfasser und stellt dar, die Stunden der Hilfskraft (?) in der Entschädigung wären nur deshalb berechnet, um in den Genuss der Entschädigung zu kommen.

58

Würde man die Stunden für notwendig erkennen, würde man gleichsam aufzeigen, die als sachverständig bestellte Beschuldigte mit dem akademischen Grad der Diplom Psychologin, wäre nicht in der Lage , zwei Elterngespräche ohne fachlichen Beistand zu führen (3,5 Stunden á 85 Euro).

59

Die Beschuldigte zeigt in Ihrer Einlassung vom 24.11.2008 deutlich auf, es wäre zulässig, auf eine Notwendigkeit geht Sie jedoch nicht ein, besteht keine Notwendigkeit und hat die Anwesendheit der Hilfskraft keinen Einfluss auf Erkenntnisgewinne, so zielt die Beiziehung nur auf die Umsatzerhöhung ab. Das Handeln der Beschuldigten im Rahmen der Garantenstellung täuscht einen Sachverhalt vor, der auf die Zulässigkeit abzielt, nicht aber auf die Notwendigkeit.

Der Dritte Teil

60

Die Beschuldigte hat zunächst eine (in ZPO/JVEG nicht erwähnte) „Psychologische Stellungnahme“ gefertigt. Der Berufsverband definiert diese Form als ergänzende Ausführung zu einem bestehendem Gutachten. Die Beschuldigte jedoch führt an, es wäre nicht notwendig, alle erhobenen Daten und Erkenntnisse zu Papier zu bringen, da sie keinen Erkenntnisgewinn brächten.

61

In diesem Tenor wird der Beschuldigten vorgeworfen, Daten erhoben und sich um Kenntnisse bemüht zu haben, gleichwohl diese, so die Aussage der Beschuldigten, keine Erkenntnisgewinn brächten. Das Erheben von Daten und das Bemühen um Kenntnis wird dem Amtsrichter als Aufwand glaubhaft gemacht und mit 85€ die Stunde in Rechnung gestellt.

Der Vierte Teil

62

Der Auftraggeber des Verfassens der Kostennote zeigt an, es wären zeitliche Aufwendungen von 7,5 Stunden zur Auswertung des Datenmaterials und Korrektur von Nöten gewesen. Da die Korrektur explizit erwähnt, sollte doch dargestellt werden, in welchem Verhältnis die Korrektur zur Auswertung des Datenmaterials steht und ob die Auswertung einer Korrektur bedurfte oder das Datenmaterial. Weiter ist in Frage zu stellen ob eine Korrektur durch die als sachverständige Bestellte Beschuldigte als
zeitlicher Aufwand zu bewerten ist oder als Mangelbeseitigung innerhalb der Leistung.

63

Als eine objektive Grundlage für die Bemessung einer zeitlichen Aufwendung zum Auswerten von Datenmaterial aus Testverfahren, führt der Geschädigte die GOÄ an. Nach diesem Werk werden tausende von Psychologen/innen vergütet und müssen von dieser Honorierung ihrer Leistung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es scheint unglaubwürdig, dass die Sätze eine mindere Leistung zulassen, baut auf diesen Teil der Diagnostik doch eine Therapie auf, die im Sinne des Kostenträgers, der Krankenkassen, erfolgreich sein sollte, da sonst noch höhere Kosten anfallen.

64

Setzt man die Punktezahl 722 der Ziffer 855 der GOÄ mit dem Equalwert von 5,82873 Cent an, erreicht man den Wert des einfachen Satzes von 42,10 Euro. Die GOÄ sieht einen Höchstsatz von 2,3 fachen des einfachen Satzes vor, das ergibt im Mittel einen Satz von 1,65 der einem durchschnittlich schnell arbeitenden Psychologen wohl gebührt. Daraus resultiert eine Gebühr von gerundet 69,50 Euro für Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung. In diesen Wert fliest die Durchführung (Anwendung) des Testes mit 50- 75 % ein, der bereits in der Position Diagnostik / Test als Zeitaufwand berücksichtigt wird. Daher wird der verbleibende Anteil der Einfachheit halber mit 50% angesetzt was einem Wert von gerundet 35 Euro entspricht. Folgt man den dargebotenen Sätzen der Psychotherapeuten von 70-130 Euro die Stunde so ergäben sich etwa 20 Minuten Aufwand pro 35 Euro (105 Euro / Stunde). Analog gerechnet der Ziffer 857 (Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch) ergeben sich etwa 18 Auswertungen pro Stunde.

65

Nicht zur Bewertung können die Verfahren Subjektives Familienbild und „Geschichtenergänzungsverfahren nach Gloger-Tippelt“ kommen. Ersteres war nicht / nicht vollständig bearbeitet worden, letzteres war noch nicht veröffentlicht und ist somit der Forschung zuzuordnen.

66

Damit verbleiben 3 auswertbare Verfahren nach Ziffer 857 und 6 Verfahren nach Ziffer 855. Die Krankenkasse würde also 2h 10’, also gerundet 2,5 Stunden vergüten. Selbst im Höchstsatz kämen gerundet 4,5 Stunden zur Auswertung als zeitlicher Aufwand zur Anrechnung. In beiden Ansätzen ist dem entsprechend auch die Testvorbereitung enthalten.

67

Wenn beschrieben wird, die GOÄ könne nicht als Anhaltspunkt dienen, so müsse man die Frage stellen, ob redlich nach Kassenverträgen arbeitende Psychologen um ihren Lohn gebracht werden, oder ob sich die von einem bayerischen Gericht beauftragten Psychologin nicht mit dem Höchstsatz zufrieden geben kann sondern nach mehr giert.

Der Fünfte Teil

68

Die Beschuldigte behauptet, für die Erstellung der Einlassung „Gutachten“ 11 Stunden à 85 Euro benötigt zu haben. Die Behauptung manifestiert sich in der Kostennote vom 06.11.2007.

69

Wesentlicher Bestandteil (50%) der Einlassung „Gutachten“ ist die wörtliche Übernahme der vorher erstellten „Psychologische Stellungnahme“. Diese wird ergänzt um die Niederschrift einiger Aufzeichnungen aus den Gesprächen. Weiter geht die Beschuldigte auf die Auswertung von erhoben Daten („Testergebnisse“) ein.

70

Die Auswertung der Testergebnisse war bereits in der Kostennote zur „Psychologischen Stellungnahme“ mit 7,5 Stunden à 85 Euro zur Abrechnung gebracht. Es wäre wider sorgfältiger Arbeitsweise, die Beschuldigte hätte die Auswertung nicht schriftlich dokumentiert. So wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Testungen zur Arbeit zur „Psychologischen Stellungnahme“ nicht ausgewertet, jedoch berechnet zu haben oder die Auswertung zweifach zum Kostenansatz gebracht zu haben.

71

Zugegeben wird der Beschuldigten also die Zeit zum Abspeichern der „Psychologischen Stellungnahme“ unter einem neuen Dateinamen, die Übernahme der Auswertungen der Testergebnisse aus den Aufzeichnungen zur Erarbeitung zur „psychologischen Stellungnahme“ in ein Diktat und gleichsam die Übername von Gesprächsauschnitten von Papier in ein Diktat. Dies ist einer scheinbar hochqualifizierten Akademikerin in deutlich kürzer Zeit möglich.

72

Zugetragen wird der Beschuldigten nicht mehr als 4 Stunden ordentliche Arbeit, der Schaden beläuft sich so auf 595€ (7h à 85 Euro)

Der Sechste Teil

73

Dargelegt werden 45 Euro Porto und Telefon. Das Versenden der Dokumente kann nicht mehr als 10 Euro gekostet haben (Sachstandmitteilungen à 55 Cent, Versand der Akte nebst Gutachten), es bleiben laut Darlegung 35 Euro für die Telefonie. Legt man 0,12 (0,0972 excl. Mehwehrtsteuer) Euro für die Minute Österreich zu Grunde ergäbe dies eine Dauer von 6 Stunden nur zum Zwecke der Terminabsprachen. Denn eine Exploration (Untersuchung) im wissenschaftlichen Sinne um Tatsachen zu ermitteln ist auf diesem Wege wohl nicht möglich. Zugegeben werden der Beschuldigten dem Sinn der Beauftragung entsprechend 2 Stunden, das Interview der Klassenleiterin per Telefon wird der fehlenden organisatorischen Fähigkeit gutgeschrieben.

Die Zusammenfassung des sachlichen Kapitels „Aufwand“

74

Aus den Vorwürfen der unredlichen Abrechnung gegenüber dem Gericht, wohl wissend um die fehlenden Möglichkeiten des Beschnittes außerhalb des Strafrechtes, stellt sich ein Schaden von Euro 1750,29 (Euro 1470,83 excl. der Mehrwertsteuer) dar

Titel

Stunden

Betrag

Summe Position

Gutachtenerstellung

7

85

595

Hilfskraft Elterngespräch

3,5

85

297,50

Hilfskraft Testung des Filius

1

85

85

Testauswertungen

3

85

225

Fahrzeit

2

85

170

Schreibgebühr „Gutachten“ 50%

45

45

Telefonkosten

4

5,83

23,33

Schaden

1470,83

75

Es wird beschrieben, die Höhe des Aufwandes würde nur dann geprüft wenn der Aufwand unüblich hoch wäre. Es kann behauptet werden, stammen die Kostennoten in einem Gerichtsbezirk im überwiegenden Teil, so zumindest behauptet in der Antwort der parlamentarischen Anfrage vom 11.04.2006, von ein und der selben rechnungsstellenden Organisation, dass dies nicht die geeignete Methode der Bewertung eines Aufwandes ist und dem unredlichen Abrechnens von Leistungen so kein wirksames Mittel entgegensteht.

76

Jedenfalls steht es der Organisation frei, den behaupteten Aufwand für ein und die selbe Leistung über einen längeren Zeitraum nach oben zu treiben. Diesem können sich bei der beschriebenen Prüfungsmethode keine der Beteiligten erwehren.

Kapitel 2: Nachweis der fehlenden Wissenschaftlichkeit:

Der Erste Teil

77

Beschrieben ist, ein Gutachten aus der Feder einer Diplom Psychologin sei eine wissenschaftliche Leistung.

78

Jeder Wissenschaft liegt das Bilden von Thesen zu Grunde, im Sinne einer Beauftragung zu einem Gutachten wäre also zunächst eine Arbeitshypothese 1 aufzustellen. Dieser Arbeitshypothese liegt, normalerweise, die Frage des Gerichts zu Grunde 2 .

79

Ein positiver Effekt dieser Methode ist der Umstand, dass der Leser erkennen kann, ob der Wissenschaftler die Frage in seiner Umfänglichkeit erfasst hat.

80

In der Folge sieht die Wissenschaft vor, eine Antithese zu erstellen oder die Methode der Nullhypothese anzuwenden. Im Ersteren wird dem Leser der wissenschaftlichen Leistung die Möglichkeiten eröffnet die vom Wissenschaftler erkannten Umfänge der Antithese zu beurteilen.

81

Durch die Darlegung der These und Antithese kann der Leser beurteilen, ob die Methodik zur Gewinnung von Informationen und Beobachtungen geeignet ist. Weiter kann der Leser einer wissenschaftlichen Leistung einen Bezug zwischen Frage des Auftraggebers, der These / Antithese und dem Ergebnis herstellen.

82

Die Wissenschaft, das wissenschaftliche Arbeiten, beruht auf der Erstellung von Thesen und Antithesen.
Behauptet man, die Wissenschaft beruhe nicht auf These und Antithese, so ist zu unterstellen, diese Wissenschaft, das wissenschaftliche Arbeiten, wäre vollkommen und vollständig, eine Forschung, die wissenschaftliche Arbeit, sei nicht notwendig. Die Suche nach einer solchen Wissenschaft durch den Geschädigten blieb erfolglos, einen Exkurs dazu konnte der Geschädigte in Kuhn, Tomas, S. „Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen. Frankfurt/M: Suhrkamp, 1973“ finden.

83

Die von der Sachverständigen Dipl. Psych. Christa Emmert-Blickenberger verfassten Schriftstücke entbehren einer Arbeitsthese, einer Antithese und einem Verweis auf die Verwendung der Methode der Nullhypothese. Dies lässt sich nicht mit dem Anspruch aus der Wissenschaft verbinden und kann daher nicht zu einem Zeugnis gereichen, das als Gutachten bezeichnet und dessen Aufwand entschädigt wird.

84

In Ihrer Einlassung vom 24.11.2008 versucht die Beschuldigte auf dem Briefpapier der „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht“ darzustellen, ein Gutachten müsse keine wissenschaftliche Arbeit sein. Die Notwendigkeit der Thesenbildung verneint die Beschuldigte, gleichwohl der größte Teil der Begutachtung auf die Bewertung Gesagtem, also der Glaubwürdigkeit, besteht.

85

Gleichsam ist die Thesenbildung starker Bestandteil des Ergebnisses des Arbeitskreises 19 des 17ten Familiengerichtstages aus dem Jahre 2007 (In der Anlage). Eine authentische Ausfertigung ist beim Bundesamt der Justiz erhältlich. Auch die Publikation des Berufsverbandes, zusammengefasst durch Berndt Zuschlag, verweist auf diesen (allgemeinwissenschaftlichen) Gedanken und macht die Psychologische Begutachtung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht frei von Grundregeln und Standards (Im Auszug in der Anlage).

Der Zweite Teil

86

Um einer wissenschaftlichen Leistung die nötige Transparenz zu verleihen, beschreiben gewöhnlich die Verfasser den grundlegenden Arbeitsansatz. So wäre es von Nöten gewesen, darzustellen ob die Beschuldigte versucht hat, statusdiagnostisch, systemisch, behavioristisch, psychoanalytisch, interventionsdiagnostisch, systemisch lösungsorientiert oder in Anlehnung an die Ethologie den Auftrag des Gerichtes zu erfüllen.

87

Während der weite Ausflug in die Kindheit und Jugend der Eltern, dargelegt als „Exploration“, den Verdacht aufkommen lassen könnte, es handelt sich um eine Art der psychoanalytischen Arbeitsweise, erstickt der Rest des Zeugnisses diesen Verdacht.

88

Sowohl der gemeine also auch der vorbelastete Leser kann also nicht erkennen, welchen Arbeitsansatz die Beschuldigte gewählt hat, versucht hat diesen umzusetzen, und wird nachhaltig der Möglichkeit beraubt, das Verlassen des gewählten Weges zu erkennen.

89

Die Wissenschaft an sich, gleich welche, sieht es jedoch vor, den theoretischen Ansatz der Arbeitsweise innerhalb einer wissenschaftlichen Leistung darzustellen. Es ist nicht glaubhaft, die Beschuldigte hätte schlicht fehlerhaft gearbeitet. Die Beschuldigte ist in Ihrem Berufsverband als Fachkraft 3 gelistet, ergänzt den Briefkopf der GWG und bildet Studenten aus.
So ist der Vorwurf zu erheben, die Beschuldigte unterschlägt die Nennung des Arbeitsansatzes um nicht in die Verlegenheit zu kommen, sich für einen Arbeitsansatz entscheiden zu müssen. Einer systemlosen Arbeitsweise ist damit Tür und Tor geöffnet. Die Wissenschaften verbieten jedoch ein systemloses Arbeiten da sich Fehler, in der Konsequenz, nicht systematisch ausschließen lassen.

Der Dritte Teil

90

Das vorliegende Zeugnis entbehrt jeglicher Angaben über die Quellen oder Literatur aus welchen sich der Leser, also auch der Auftraggeber, davon überzeugen kann, dass die Darstellung der Beschuldigte auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt wurde. Zum Einen verschließt sie dem Auftraggeber die Möglichkeit zu erkennen, auf welchem Stand der Wissenschaft (die Jahreszahl der Veröffentlichung, enthalten in Quellen- und Literaturverzeichnissen) und zum Anderen ob über die Kriterien der Anwendbarkeit erfüllt sind. Auch ist die Methode der Unterschlagung dazu geeignet, Quellen zu unterdrücken, die Themen kontrovers diskutieren, der gar gegen die Erkenntnisse der Beschuldigte sprechen. Nun ist ein Gutachten (eine wissenschaftliche Leistung) im Sinne der Wissenschaft stets transparent und nachvollziehbar zu erstellen - auch in der Rechtswissenschaft und der Wissenschaft der Psychologie.

91

Das Fehlen von Quellenangaben könnte bei dem geneigten Leser den Eindruck erwecken, es handle sich bei den Erkenntnissen und Interpretationen um Binsenweisheiten. Jeder, der halbwegs der deutschen Sprache mächtig ist und fähig, einen 72 Seiten umfassenden Aufsatz zu schreiben, hätte diese Leistung vollbringen können. Wäre es im Sinne des Auftraggebers, hier Richter Dr. Jürgen Schmid am Amtsgericht zu München, wäre nach dem Sinn und Zweck der Beauftragung zu fragen und würde zugleich einige weitere Fragen aufwerfen. Letzteres ist Thema im bayerischen Landtag und der nichtbayerischen Presse 4 .

92

Das Niederschreiben von Binsenweisheiten ist jedoch nicht mit einer wissenschaftlichen Leistung in Einklang zu bringen und ward auch nicht der Auftrag. Mag es auch einige Zeit her sein als die Beschuldigte die Diplomarbeit zu ihrem Abschluss, mehrheitlich persönlich wird unterstellt 5 , verfasst hat, so kann sie nicht leugnen, die fundamentalen Bestandteile einer wissenschaftlichen Arbeit erlernt zu haben. Und ein Quellen- und Literaturverzeichnis gehört nun mal dazu, war sicher auch Bestandteil ihrer Diplomarbeit.

93

Es muss also Vorsatz unterstellt werden, wenn die Beschuldigte in dem abgelegten Zeugnis keine Quellen nennt. Eine schlicht falsche oder wenig sorgfältige Arbeitsweise kann somit nicht unterstellt werden.

94

Wenn die Beschuldigte ausführt, es könne von der Sachverständigen erwartet werden, dass Sie die einschlägige Literatur kennt, ist dem sicher zuzustimmen, ob die Beschuldigte dieser Erwartungshaltung gerecht wird und ob die Beschuldigte vorsätzlich die Erkenntnisse ausblendet lässt sich nur ohne benannte Quellen nicht prüfen.

95

Offenbar hat der 17. Deutsche Familiengerichtstag den Mangel erkannt, Familienpsychologische Begutachtung hat nun mal bei Aufbau und Durchführung formale Kriterien zu erfüllen, um Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten. (AK 19).

Der Vierte Teil

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Dem ordinären Anspruch der Wissenschaft, den zeitlichen Verlauf der Erkenntnisgewinnung nachvollziehen zu können, kommt die Beschuldigte nur teilweise nach, sie unterlässt es konsequent die Tageszeit (Uhrzeit) und die Dauer der Untersuchung aufzuführen. Würde man nun feststellen, es wäre nicht von Bedeutung, wie lange die Beschuldigte die Möglichkeit einer Verhaltensbeobachtung hatte und mit welchem zeitlichen Aufwand sie versucht hat, Tatsachen auf wissenschaftliche Art zu ermittelt, so würde man zulassen, dass die bloße Absichtserklärung eines Teilnehmers mangels zeitlichen Rahmens schlicht ungeprüft und nicht hinterfragt bleibt, es dem Auftraggeber jedoch nicht möglich gemacht wird, dies zu erkennen.

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Dies scheint jedoch auch das Ziel der Beschuldigte zu sein, stellt sie den zeitlichen Verlauf auch nur schemenhaft auf Seite 10 dar, nötigt also den Leser auf allen folgenden Seiten stets auf eben diese Seite zurückzublättern. Sie kennzeichnet nicht explizit den Entzug der Möglichkeit einer Verhaltensbeobachtung durch den Unterschied zwischen Telefonat und ein Vis a Vis. Auch hier muss der Leser auf Seite 10 von 72 zurückblättern. Die Wissenschaften fordern jedoch eine Transparenz und Belegbarkeit der Maßnahmen die zur Erkenntnisgewinnung verwendet werden, um die Qualität der Gewichtung einzelner Kriterien beurteilen zu können. Dieser Forderung ist die Beschuldigte nicht nachgekommen. Dies nur als „fehlerhaft“ darzustellen ist in der deutschen Sprache sicher korrekt, greift aber zu kurz. Die Beschuldigte hat den akademischen Grad der Diplom Psychologin errungen, daher ist zu behaupten, sie habe bestehende Regeln der Wissenschaften vorsätzlich ignoriert.

Der Fünfte Teil

98

Während die Rechtswissenschaften die Möglichkeiten der Auswahl des Arbeitsansatzes in FGG §52 und BGB §1627 auf systemisch-lösungsorientiert und interventionsdiagnostisch 6 eingegrenzt haben, überwiegt in der vorliegenden Leistung wohl der statusorientierte 7 Arbeitsansatz. Daran ändert auch das Bekenntnis zum KJHG nichts.

99

Die Beschuldigte hat also vorsätzlich in der Hauptsache einen Arbeitsansatz gewählt, dessen Anwendung sowohl die Rechtswissenschaft und die eigene Wissenschaft verneint bzw. nur zu einem Minimum 8 zuläßt. Würde man den Gedanken zulassen, das die „Bekräftigung“ durch den Satz „….nach besten Wissen und Gewissen..“ eine ständige Fortbildung einschließt, also die Beschuldigte auf dem Stand der eigenen Wissenschaft ist, so müßte man feststellen, daß es bereits vor einem Jahrzehnt in den Kreisen der Psychologen unstrittig war, in der gerichtlichen Gutachtenerarbeitung die Statusdiagnostik auf ein Minimum zu reduzieren, da die Trennung der Elternteile und die Trennung der Kinder von einem Elternteil nicht als Fixpunkt ( wie z.B. der Tod eines Elternteils) zu sehen ist sondern als fortwährender Prozess. Es ist also eher der Vorsatz zu unterstellen und so entzieht sich die Beschuldigte der angewandten Wissenschaftlichkeit auf grob fahrlässige Weise.

100

Man könnte nun unterstellen, die Erkenntnis der eigenen Wissenschaft, der Rechtswissenschaften und des eigenen Berufsverbandes wären schlicht an ihr vorbeigezogen. Die Unterstellung kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, da die Beschuldigte auf dem Briefkopf einer Gesellschaft genannt wird, welche regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Richter und ähnliche Fachkräfte durchführt, Herr Salzgeber, Publizist 9 und organisatorischer Leiter der GWG 10 , als „Vertreter der Sachverständigen“ beim Eröffnungstreffen 11 des „Münchener Modells“ genannt wird.

101

Nun versucht die Beschuldigte in ihrer Einlassung vom 28.11.2008 darzustellen, die lösungsorientierte Arbeitsweise wäre nicht definiert. Blöd nur, dass eben diese Arbeitsweise in der aktuellen Ausfertigung des FamG bindend ausgeführt ist. Nach Darstellung der Beschuldigten also eine Gesetzesformulierung ohne Definition.

Der Sechste Teil

102

Die als „sachverständig“ Bestellte stellt dar, den Willen der Kinder zu erkunden. (Seite 3 Zeile 22; Kriterien, und weiter Seite 5 Zeile 16; Methodik).

103

Der Geschädigte kann keine kontroverse Diskussion in der Wissenschaft der Psychologie finden, die einem Kind mit 5 ½ Jahren dieser Entscheidungsposition aussetzt. Die Rechtswissenschaft verneint die Möglichkeit und setzt die Ergebnisse aus Gesellschaft und Wissenschaft in BGB §104 ff. um, die Geisteswissenschaften mahnen an, die Freiheit und die Möglichkeit der Willensbildung zu beachten. Die
Naturwissenschaften konnten noch kein probates Verfahren entwickeln, den Willen eines Menschen zu erkunden und zu belegen. Die Beschuldigte gibt an, den Kindeswillen zu erkunden, ohne jedoch die Freiheit der Willensbildung belegbar zu untersuchen oder ein adäquates Verfahren an der Hand zu haben, welches den Willen belegen könnte.

104

Nun hat die Beschuldigte den akademischen Grad einer Diplom Psychologin errungen, sie vermag also zweifelsfrei den Unterschied zwischen Wunsch und Willen erkannt haben, in ihrer Methode wählt sie jedoch einen Weg, der von der Wissenschaft, die einen Beweisauftrag in Form eines Gutachtens bestellt, verneint wird. Die Mahnung der Geisteswissenschaften wird in den Wind geschlagen und somit ist darzustellen, dass die Methode nicht geeignet ist ein auf irgendeiner Wissenschaft gegründete Leistung zu erbringen, wohl aber, den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken, um den Irrtum zu erregen, dem Auftrag des Gerichtes nachgekommen zu sein, ein Gutachten zu erstellen.

105

Wenn die Beschuldigte aus „sachverständiger Sicht“ darstellt, das es „…dem kindlichen Wunschdenken…. am Besten entspricht wenn….“ so zeigt sie an, dies als wesentliches Ergebnis ihrer Arbeit verstanden haben möchte. Danach war jedoch nicht zu forschen und ist dem nach nicht zu vergüten. Auch widerspricht es den wissenschaftlichen Erkenntnissen, Kindern bis zu einem gewissen Alter eine Entscheidungsposition zuzusprechen. Gefragt war die Wissenschaftlerin, nicht das Kind. Doch die Antwort stammt offensichtlich aus dem Kindesmund - und ist sicher nicht wissenschaftlicher Natur.

Der Siebte Teil

106

Der Geschädigte vermag zwischen angewandter 12 und forschender Wissenschaft zu unterscheiden und ordnet die Leistung eines bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit akademischen Grad der angewandten Wissenschaft zu. Den Auftrag des Gerichts, welches nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise aufzunehmen hat, kann man schwerlich mit der forschenden Wissenschaft erledigen.

107

Die vorliegenden Schriftstücke belegen auf Seite 5 Zeile 22 die Darstellung der Beschuldigten, das Kind Florian hätte das Verfahren „Geschichtenergänzungsverfahren nach Gloger-Tippelt“ bearbeitet. Die Formulierung ist geeignet, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, es handle sich dabei um ein eingeführtes Verfahren. Aus Ermangelung an Quellenangaben wandte sich der Geschädigte an die Verfasserin des Verfahrens und musste feststellen, dass das Verfahren noch nicht veröffentlicht sei und nur klinisch valide sei.

108

Nun vermag der Geschädigte die Verwendung eines nicht veröffentlichten Verfahrens nicht mit dem Begriff der angewandten Wissenschaft in Einklang bringen. Ist ein Verfahren oder Test, ein Forschungsergebnis nicht veröffentlicht, so ist die Forschung noch nicht abgeschlossen, das Ergebnis ist noch nicht Grundlage für die angewandte Wissenschaft.

109

Würde die Judikative es als Erledigung des Beweisauftrages anerkennen, müsste sie gleichsam darstellen, ab welchem Erfüllungsgrad der Forschung, bei fehlender Veröffentlichung, eine Grundlage für eine Tatsachendarstellung, und damit ein Gutachten, gewährleistet ist.

110

Nun hat die Beschuldigte den akademischen Grad einer Dipl. Psychologin errungen und die Zusatzausbildung im Bereich der forensischen Psychologie genossen. Es ist dem Geschädigte somit nicht glaubhaft zu machen, sie hätte das Verfahren nicht aus dem Grund angewendet um den Anschein der angewandten Wissenschaft zu erwecken und damit den Irrtum zu erregen, dem gerichtlichen Beweisauftrag nachzukommen.

Der Achte Teil

111

In der umfänglichen Leistung der „psychologischen Stellungnahme“ der als sachverständig bestellten Beschuldigten werden auf Seite 7 Zeile 14 alle Tests als „metrisch“ dargestellt. Diese Darstellung ist dazu geeignet, den unzähligen Empfängern der Zeugnisse den Eindruck zu vermitteln, die Testungen wären herausragend dafür geeignet, Tatsachen mit einem hohen Anspruch auf Objektivität und Normung zu ermitteln.

112

Da diese Darstellung auf weniger als 30% der Testungen Anwendung findet, die Fachwelt nachhaltig bezweifelt oder gar verneint, dass projektive Testverfahren zum Beleg von Tatsachen im Kontext geeignet sind, zielt diese Darstellung darauf ab, den Irrtum zu erregen, ein auf wissenschaftliche Arbeitsweise beruhendes Zeugnis abgelegt zu haben. Denn einfache Nachlässigkeit in der Darstellung ist angesichts der hohen Qualifikation nicht anzunehmen, zumal die Unterscheidung der beiden Testarten leicht nachzulesen und sicher Bestandteil der Ausbildung war. Auch begleitet die Diskussion um die Verwendbarkeit die Forschung schon einige Jahrzehnte. Daher ist Vorsatz zu unterstellen, projektive Testverfahren als metrisch darzustellen um die entsprechende Güte der Aussage zu betonen

Der Neunte Teil

113

Auf den Seiten 6, 9 und 45 des schriftlichen Zeugnisses stellt die Beschuldigte dar, die Interaktion zwischen Vater und Sohn bei der Erledigung von Aufgaben in Anlehnung an die „Marshak Methodik“ beobachtet zu haben. Den Grad der Anlehnung beschreibt die Beschuldigte nicht näher, sie lässt also dem Leser keine Möglichkeit zu beurteilen, ob die Erwähnung der „Marshak Methodik“ den nötigen Halt für eine Anlehnung vermittelt oder ob die definierte Methode so verändert wurde, dass die Erwähnung eben haltlos ist.

114

Da die Beschuldigte nicht darstellt, warum die definierte Marshak Methode nicht anwendbar war, warum und in welchem Umfang die Methode verändert wurde, kann das Ergebnis, also die Interpretation der Beobachtung, dem Anspruch auf Wissenschaftlichkeit deshalb nicht standhalten, da die Gewinnung der Erkenntnisse nicht auf einer validen, reproduzierbaren und wissenschaftlich anerkannten Methode basiert. Es besteht die Gefahr, dass die Methode so verändert wurde um die Bestätigung für eine gefestigte Meinung der Beschuldigte zu erlangen, die Anwendung der definierten Methode hätte möglicherweise Ereignisse hervorgerufen, die nicht zu dieser Bestätigung herhalten konnten.

115

Der Geschädigte, eben der Vater, zeigt an, dass die einzigen Übereinstimmungen mit der publizierten Marshak Methode die Anwesenheit zweier Personen in einem Raum und der Erledigung von Aufgaben zu finden sind. Daher kann die Benennung der „Marschak Methode“ nicht als Halt für den Begriff der Anlehnung dienen. Der geringe Grad der Übereinstimmung mit der publizierten Methode ist eher dazu geeignet, darzustellen dass die Benennung dazu herhalten muss, um den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken um den Irrtum zu erregen, den Auftrag des Gerichtes erledigt zu haben.

116

Die Erwägung, die Methodik wäre schlicht falsch und fehlerhaft angewendet worden, findet in der Tatsache den freien Fall, dass die Beschuldigte den akademischen Grad einer Diplom Psychologin errungen hat und zweifelsfrei in der Lage ist, das geschriebene deutsche Wort lesen zu können und Sätze der Beschreibung der Methodik in ihrer Sinnhaftigkeit erfassen zu können. Würde man die Fähigkeiten auf den Zeitpunkt der Abschlussarbeit zur Diplom Psychologin beschränken, wäre die Frage nach dem Verfasser der bei Gericht vorgelegten Schriftstücke zu stellen.

Der Zehnte Teil

117

Auf Seite 39 des vorliegenden Schriftstückes beschreibt die Beschuldigte die beziehungsdiagnostische Untersuchung mit Hilfe des Verfahrens „ Familie in Tierform“ nach L.Brem Graser im Umfeld der Mutter anlässlich eines Hausbesuches in der österreichischen Wahlheimat der Mutter und ständigen Aufenthaltsortes der Tochter. Da die Beschuldigte durch die Begriffsverdoppelung Diagnostik und Untersuchung versucht, den Eindruck zu erwecken, das Verfahren sei uneingeschränkt dazu verwendbar, eben diese Aufgabe zu erfüllen, möchte der Geschädigte doch darauf hinweisen, daß möglicherweise nur die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) dieser Überzeugung 13 ist. Letztlich wurde dieses Verfahren in der Sinnhaftigkeit schon von den öffentlich-rechtlichen Medien öffentlich angezweifelt.14

118

Das nur teilweise normierte Verfahren wird von der angewandten Wissenschaft weder als objektiv, reliabel noch als valide dargestellt. Literat wird beschrieben, dass dieses Verfahren dazu geeignet ist, jedwedes gewünschte Ergebnis zu interpretieren. Einhergehend mit dem Ort und dem Grund der Durchführung kann weder die Nennung noch die Durchführung des Verfahrens dazu herhalten, einen wissenschaftlich fundierten Aufschluss über das Beziehungsleben der Tochter abzuleiten.

119

Es kann dem Geschädigte nicht glaubhaft vermittelt werden, dass die Beschuldigte in Unkenntnis der Einschränkungen dieses Verfahrens selbiges durchführt und die Ergebnisse innerhalb eines Beweisauftrages umfangreich niederschreibt.

120

Da die Kenntnis (innerhalb der Fortbildungspflicht für Psychologen/innen) vorausgesetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, das Verfahren wäre schlicht falsch angewendet worden oder der Sinn und Wertigkeit wäre verkannt worden. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, die Durchführung und Niederschrift der Interpretation müssen zum Schein der Wissenschaftlichkeit herhalten um den Irrtum zu erregen, den Beweisauftrag in Form eines psychologischen Gutachtens erledigt zu haben.

Der Elfte Teil

121

Auf Seite 41ff zeigt die Beschuldigte auf, der Filius hätte den „Family Relation Test“ durchgeführt, dies jedoch offenbar nicht als Test sondern „explorationsunterstützend“. Im Vordergrund stand also die Exploration, nicht die Durchführung des Tests. Daher scheint Beelmanns 15 Besorgnis über den Umgang mit diesem Test berechtigt, wenn er den Umgang in der diagnostischen Praxis als „haarsträubend“ bezeichnet.

122

Nun kann man dem Geschädigten nicht glaubhaft vermitteln, dass ein Test der als Beiwerk einer Exploration angeführt wird, die notwendigen Vorrausetzungen zur Gewinnung von Tatsachen mitbringen kann. So vermag die tabellarische Darstellung und die umfangreiche Interpretation sicher dazu geeignet sein, den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken, die Gewinnung des Inhaltes der Tabelle gibt dies jedoch nicht her, und, folgt man Beelmann, sind dazu geeignet, jedes beliebiges „Ergebnis“ im Rahmen der Interpretation zu erreichen.

123

Nun hat die Beschuldigte sicher auf die Einschränkung des „Tests“ durch den Begriff „explorationsunterstützend“ hingewiesen, jedoch ist Art und Umfang der Darstellung und Interpretation darauf abgestimmt, dem Auftraggeber die Wissenschaftlichkeit zu vermitteln um den Irrtum zu erregen, eine Tatsache darzustellen. Dies jedoch ward der Auftrag.

Der Zwölfte Teil

124

Während die Beschuldigte in der „psychologischen Stellungnahme“ auf Seite 7 darstellt, die Kinder hätten das „subjektive Familienbild“ nach Mattejat und Scholz bearbeitet, in dem „Gutachten“ wird auf Seite 5 die Durchführung dieses Verfahrens jedoch den Eltern zugeschrieben, auf Seite 32 erfährt die Ausführung der Beschuldigte die Verneinung einer Auswertbarkeit, weil beide Testunterlagen nicht vollständig wären.

125

Vermag der Geschädigte noch Nachsicht üben bei der Verwechslung der Testmitglieder, tragen sie ja auch alle den gleichen Familiennamen, eine wissenschaftliche Methode kann er nicht erkennen, wenn die Durchführung eines Verfahren mehrfach benannt wird um dann in einem Satz darzustellen, das Verfahren wäre nicht vollständig durchgeführt worden und deshalb nicht verwendbar. Das Vorgehen ist eher dazu geeignet den Irrtum zu erregen, den Auftrag des Gerichtes an eine Wissenschaftlerin erledigt zu haben, ein Gutachten zu erstellen das sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.

126

Dieser Umstand scheint auch erst bei der Erstellung des „Gutachtens“ aufgefallen zu sein, es schien zur Erstellung der „psychologischen Stellungnahme“ nicht von Belang gewesen zu sein ob das Verfahren verwendet wurde oder nicht. Auch scheint die Anwendung und Auswertung des Verfahrens von Beginn an nicht von Bedeutung gewesen zu sein, da zu keinem Zeitpunkt überprüft wurde ob die bearbeiteten Unterlagen vorhanden und vollständig sind. Wäre das Verfahren notwendig gewesen, hätte sicher eine Prüfung stattgefunden. Daher ist zu behaupten, die Durchführung des Verfahrens ist nur deshalb in Erwägung gezogen worden um der Leistung der Beschuldigte den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu vermitteln, das Ergebnis jedoch zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Meinung der Beschuldigte gehabt hätte.

Der Dreizehnte Teil

127

Die Formulierung auf Seite 32 Zeile 16 :„Eine Auswertung des Tests konnte nicht erfolgen, da die beiden Unterlagen unvollständig waren.“ lässt der Möglichkeit, ein Test wäre in keiner Weise bearbeitet worden, keinen Raum. Die Formulierung stellt fest, die Unterlagen wären unvollständig, also teilweise vorhanden, beide hätten einen Teil bearbeitet. Wird vom möglicherweise Ausfüllen der Personaldaten auf einem Deckblatt abgesehen, dass sicher nicht wissenschaftlich auszuwerten ist, zeigt der Geschädigte an, keinen Teil des in der Literatur beschrieben Verfahren „Subjektives Familienbild“ nach Mattejat und Scholz bearbeitet zu haben. Da es die der Beschuldigte vorliegenden Unterlagen nicht hergeben, den Begriff „unvollständig“ zu verwenden ist zu behaupten, die Beschuldigte legt in ihrem Schriftstück ein unwahres Zeugnis ab. Dies geschieht vorsätzlich, nicht fahrlässig, die wissenschaftliche und auf die Ermittlung von Tatsachen ausgerichtete Arbeitsweise ist nicht erkennbar, jedoch geeignet um dem Auftraggeberdahingehend zu täuschen, den Auftrag erfüllt zu haben, ein wahrheitsgetreues Zeugnis abgelegt zu haben.

Der Vierzehnte Teil

128

Die Beschuldigte beginnt auf Seite 7 des Zeugnisses den Verlauf der Begutachtung mit den Worten: „Nach dem Anschreiben der SV vom 30.11.2006 meldete sich Muttern am 04.12.2006 und Papa auf ein erneutes Anschreiben am 11.12.2006 in der GWG“.

129

Sicher ist es richtig, der Geschädigte mußte erneut angeschrieben werden. Der Erfolg der Zustellung stellt sich ein, wenn man an die richtige Adresse versendet. Dies gelang offenbar erst im zweiten Anlauf, das erste Schreiben wurde in die Wasserburger Landstrasse versendet. Diese Strasse taucht nur in keiner der Akten auf und hat keinerlei Bezug zu dem Geschehen.

130

Nun unterläßt es die Beschuldigte, auf diesen Umstand hinzuweisen, möchte aber doch den zeitlichen Verlauf in dem ihr rechten Licht dargestellt sehen. So ist zu behaupten die Methode der Darstellung und Unterschlagung ist dazu geeignet, den Geschädigten als unkooperativ erscheinen zu lassen, er bedarf ja eines zweiten Anschreibens.

131

Vorsatz ist sicher nicht zu unterstellen, Sorgfalt jedoch auch nicht, wenn sensible Schriftstücke an wildfremde Personen verschickt werden. Das Unterdrücken der Information der Falschversendung ist jedoch nicht einfach fahrlässig abzutun, die Beschuldigte ist letztlich Akademikerin der Psychologie und mag sich der Suggestion sehr wohl bewußt sein, wie schlecht müßte sonst die Ausbildung gewesen sein; gleichwohl sie den runden Stempel der beeidigten Sachverständigen nutzen darf. Dem ist sicher nicht so, und so ist zu behaupten, die Unterdrückung von Tatsachen zum Zwecke der Suggestion nutzt die Beschuldigte mit Vorsatz, verläßt die Wissenschaftlichkeit und handelt dem geleisteten Eid zuwider, in dem sie letztlich Unwahrheit niederschreibt und Partei ergreift.

132

Der Suggestion bedient sich die Beschuldigte auch in weiteren Darstellungen, wie sonst wird aus einer Schwangerschaft eine Frühschwangerschaft. Was diese Form der Schwangerschaft auch immer bedeuten mag, es birgt Leidvolles, hat aber im Kontext keinen Ursprung.

133

Wenn die Beschuldigte mehrfach beschreibt, der Filius suche bei der Mutter Schutz und Geborgenheit, impliziert den Gedanken, er würde beides erhalten. Einen Beleg dafür kann die Beschuldigte jedoch nicht liefern.

Der Fünfzehnte Teil

134

Ein Indiz für den fehlenden Abstand zu den Beteiligten, also die Objektivität gegenüber dem Geschehen, dem Gehörten, ist das zu Eigen machen von Ansichten und Werten sowie das Anerkennen von selbst nicht erlebten sondern erzählten Begebenheiten und ggf. den Folgerungen des Erzählers. Dieses Problem ist in der Psychologie bekannt, eine probate Methode dem entgegenzuwirken, die Supervision, gängige Praxis. Es ist also davon auszugehen, dass ein Gericht erwartet, das eine (regelmäßig) bestellte Dipl. Psychologin mit entsprechender Fachausbildung zur Therapeutin alles tun wird um ihren Patienten im Rahmen von Therapien die entsprechende Qualität zu bieten, innerhalb der gerichtlichen Bestellung nicht Gesagtes zur Tatsache zu erheben..

135

Augenscheinlich wird die Erhebung zur Tatsache am Beispiel des Einnässens der Filia. Auf Seite 17 Zeile 25 im Rahmen des Gesprächs mitgeschrieben, auf Seite 55 Zeile 11 als Zitat vermerkt um letztlich auf Seite 66 Zeile 10 als Tatsache festgestellt, hält Gesagtes, ohne weitere Prüfung, als scheinbare Realität Einzug in die gutachterliche Zusammenfassung..

136

Wäre es ein schlichter Mangel am Zeugnis, müßte man in der Konsequenz auch in Frage stellen, ob die Beschuldigte in der Lage war, Absichtserklärung der Explorationsteilnehmer und Fähigkeiten objektiv zu werten und diese gegen deren Möglichkeiten zu prüfen. In Abhängigkeit zu der Handlungsempfehlung zeigt Seite 68 Zeile 5-21 die beleglose Übernahme der Annahme, einem Elternteil würde es gelingen, Unterstützung anzunehmen, gleichwohl eben dies auf der selben Seite durch die Begrifflichkeit der „gering ausgeprägten Kritikfähigkeit“ diese Möglichkeit nahezu ausschließt.

137

Es ist nicht glaubhaft, dass eine scheinbar so hochqualifizierte Fachkraft der „forensischen Psychologie“ den Abstand nicht waren konnte. Dies als einfachen Fehler innerhalb der Selbstdefinition der Wissenschaft, ein Gutachten müsse objektiv sein, zu bezeichnen, vermag der Geschädigte nicht nachzuvollziehen. Die bestellte Beschuldigte bildet Studenten aus, ist im Berufsverband als Fachkraft gelistet, ziert den Briefkopf der „GWG Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“. Der Mitbegründer und jetzt organisatorische Leiter der Organisation formuliert die Qualität mit „Es gibt keine Organisation, die kompetenter ist als wir“ und so ist zu unterstellen, er trägt Sorge, dass diese Qualität in die Leistungen vor Gericht einfließt. Übrig bleibt der Vorsatz, Gehörtes zur objektiven Wahrheit, also Tatsache, zu erheben.

Der Sechzehnte Teil

138

Das etwa zwanzig Seiten lange Kapitel „Exploration der Eltern“ gibt im wesentlichen die Gesprächsmitschriften der Eltern wieder. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass Eltern in einer Angelegenheit der Kinder vor Gericht unterschiedlicher Meinung sind. Um den Wahrheitsgehalt, und das ist wohl maßgebend, beurteilen zu können, müsste sie Belege für die verschieden Aussagen beibringen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe einer Psychologin, sondern die Aufgabe von Ermittlungsorganen, die Bezeichnung als „Gehilfin des Gerichts“ im Sinne des „Sachverständigen“ gibt dies wohl nicht her.

139

Wenn die Beschuldigte die Gesprächsmitschriften in diesem Umfang und Art zu Papier bringt, ist sie wohl genötigt, darzustellen, nach welcher Methode sie die Glaubwürdigkeit des Gesagten ermittelt, damit der Wahrheitsgehalt beurteilt werden kann. Tut sie dies nicht, bietet sie eine breite Plattform, Unwahrheiten zu verbreiten und, in eigenem Ermessen, Gesagtes zu unterschlagen oder Gesagtes als Tatsache zu erheben. Um sich der Nachvollziehbarkeit zu entziehen verzichtet sie auf die Tonbandaufzeichnung 16.

140

Nun mag man versucht sein, die Beschuldigte als wenig sorgfältig zu bezeichnen und die Art und Weise der Berichterstattung als Mangel darstellen, sicher trifft dies auch zu, jedoch musste der Beschuldigte ihr Auftrag klar sein, sie hätte sonst um richterliche Weisung bitten müssen, auch kann man dem Geschädigte nicht glaubhaft machen, die Beschuldigte hätte nicht gewusst, dass sie das gesprochene Wort nicht vollständig im Original anhören kann, wenn sie es nicht auf einem Tonträger aufzeichnet. Dies ist jedoch Bedingung der Nachvollziehbarkeit.

Der Siebzehnte Teil

141

Die Rechtswissenschaften fanden es für notwendig in §52 FGG dem Gericht aufzutragen, so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken. Als „Gehilfen des Gerichts“, Tatsachen belegbar aufzuklären und zu publizieren, sind der als sachverständig bestellten Beschuldigten jedoch wohl die Grenzen des §52 dahingehend aufgezeigt, das aus der gesetzlichen Forderung entsprechend das Verbot entsteht, den möglichen, gar vor Gericht belegten, Konflikt zu schüren. Auch die Wissenschaft der Psychologie ist eher bemüht, den Umgang mit Konflikten zu vermitteln und deeskalierend zu agieren. Ein gängiges Mittel ist die Verschwiegenheit des eigentlich unbeteiligten Dritten und somit das Bewahren von Geheimnissen Dritter.

142

Die unterschiedliche Darstellung auf Seite 14 Zeile 13-16 und 23 Zeile 7 gibt der Beschuldigten eindeutig den Hinweis auf das fehlende Wissen des Geschädigten um die Kinderwünsche der Mutter. Das Eröffnen dieser Wahrnehmung der Beschuldigten aus Mitschriften der Exploration führt unweigerlich dazu, dass der andere Elterteil sich betrogen fühlen kann.

143

Es scheint in der Wissenschaft der Psychologie, und in dieser hat die Beschuldigte den akademischen Grad „Diplom Psychologin“ erworben, Erkenntnisse zu geben, das es eine schonungslose Aufklärung aller Begebenheiten der Vergangenheit in Form eines schriftlichen Zeugnisses bedarf um zu einer „sachverständigen Sicht“ zu gelangen. Besteht die Beschuldigte auf diese Darstellung so ist zu unterstellen, das Jahrzehnte an Publikationen an ihr vorbei gezogen sind, da sie eine Entwicklung und Veränderung der eigenen Persönlichkeit entsprechend dem sozialen und persönlichen Umfeld verneint; Und weiter die Erkenntnis besitzt, dass nur die unverblümte Wahrheit einer einvernehmlichen, zumindest von Toleranz und Akzeptanz getragenen Zukunft anreichen kann.

144

Dem ist sicher nicht so. Als bestens ausgebildete Diplom Psychologin mit Zusatzausbildung und Fachausbildung zur Therapeutin ist sie sich der Wirkung dieser Darstellung ihrer Wahrnehmung bewusst. Auch ist sie sich bewusst, dass Persönlichkeiten sich verändern. Daher ist Vorsatz zu unterstellen, unzähligen Dritten die ureigensten Wünsche der Mutter zu offenbaren und den Konflikt zu schüren.

Der Achtzehnte Teil

145

Sowohl die Rechtswissenschaften also auch die Lehre der Psychologie oder Soziologie erkennen es als unabdingbare Fähigkeit eines Elternteils, den Einfluss des anderen Elternteils nicht zu schmälern. Die Fähigkeit, dem Kind zu vermitteln, dass es den anderen Elternteil achten und wertschätzen soll, die Fähigkeit den zwanglosen Kontakt wahrnehmen zu können, nennen die Wissenschaften dann „Bindungstoleranz“. Folgt man der Literatur, so ist diese Fähigkeit ein bedeutendes Merkmal des Konstruktes „Kindeswohl“. Es ist unglaubwürdig, die Beschuldigte wisse dies nicht.

146

Gibt nun ein Elternteil vor, aus rein ökonomischen Gründen in das 130 Kilometer entfernte Ausland zu ziehen, so steht zu bezweifeln, dass das Wohl der Kinder berücksichtigt wird, da die Entfernung und Lage der Wahlheimat stets einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu Gewährleistung des Umgangs darstellt. Fehlen die finanziellen Mittel, ist der Umgang unterbunden. Das Ausland schließt auch ein Wechselmodell grundsätzlich aus. Dies nimmt der auswandernde Elternteil billigend in Kauf.

147

Nun ist der „Hinweis auf Einschränkung der Bindungstoleranz in starker Affektspannung“ eben nur ein Hinweis, kein Beleg. Entsprechend den Ausführungen der Beschuldigten unternahm sie keine eingehenden Untersuchungen um Belege zu finden oder den Hinweis zu widerlegen. Ein Telefongespräch ist wohl weniger dazu geeignet, eine Untersuchung darzustellen oder diese als eingehend zu bezeichnen. Offensichtlich misst die Beschuldigte, anders als die Wissenschaften, der Bindungstoleranz keine besondere Bedeutung zu und stellt sich so gegen die Wissenschaft der Psychologie und der Rechtswissenschaft. In keiner dieser Wissenschaft wird die Bindungstoleranz kontrovers diskutiert. Es ist also zu unterstellen, die Beschuldigte hat keine weiteren Untersuchungen angestellt um nicht in die Verlegenheit zu kommen, ein unwahres Zeugnis ablegen zu müssen, um ihren eigenen Vorstellungen des Ergebnisses den nötigen Raum zu verschaffen. Bare Nachlässigkeit kann nicht unterstellt werden, da der Leiter der Unternehmung, deren Briefkopf mit dem Namen der Beschuldigte versehen ist, sich durch Publikationen zum Thema „PAS“ 17 (im letzten Jahrtausend auch „Entfremdungssyndrom“ genannt) geäußert hat.

Der Neunzehte Teil

148

Auf Seite 56 des Zeugnisses strapaziert die Beschuldigte die Möglichkeiten innerhalb eines Beweisauftrages doch sehr: „Allerdings ist seine zum Teil beobachtete aversive Haltung 18 dem Vater gegenüber deutlich gekennzeichnet durch Fremdbeeinflussung bzw. möglicherweise auch der Beeinflussung durch intensive Nähe und Identifikation mit seiner Schwester. Wahrscheinlich spielt hierbei auch seine emotionale Identifikation mit der Stimmungslage der Mutter eine beeinflussende Rolle. Möglicherweise macht er den Vater auch dafür verantwortlich, dass er seine - bis zur Veränderung seines Wohnortes beim Vater - Hauptbezugspersonen von Mutter und Schwester verloren hat.“.

149

Nun lebt die angewandte Wissenschaft nicht von der Aufzählung von Möglichkeiten die eine Feststellung fast schon entschuldigen, am Umstand jedoch nichts ändern. Ebenso könnte man nahe liegende Möglichkeiten aufzeigen, die eine negative Beeinflussung durch Mutter und auch der Tochter im extremistischen Licht erscheinen lassen. Da nun die Beschuldigte es unterlässt, die Beeinflussung des Filius näher zu untersuchen, nicht prüft, wie und mit welcher Methode der Filius zu der aversiven Haltung im mütterlichen Umfeld, nachvollziehbar und plausibel, kommt, bleibt zu behaupten sie unterlässt es nur deshalb, da ein mögliches Ergebnis nicht dazu geeignet ist, ihrer Handlungsempfehlung anzureichen. Denn streicht man die Möglichkeiten bleibt nur die Beeinflussung, als unbewiesene Tatsachenbehauptung im Rahmen der Menschenkenntnis, übrig. Und das ist Wissenschaftlichkeit von geringer Menge.

150

Dabei wäre es, so der Geschädigte, schon notwendig, die unbekannte, gar geheime
Beeinflussung zu ergründen, laut der Beschuldigten handelt es sich, wie zitiert, um eine
Fremdbeeinflussung. Mutter, Vater und Tochter sind bekannter maßen nicht fremd, wer
oder was kommt dann noch in Frage?

151

Fehlendes Fachwissen oder Unkenntnis der Deutschen Sprache wird der Beschuldigten mitnichten unterstellt, zu gut ist die Ausbildung, welche sie belegt durch den Abschluss zur Dipl. Psychologin genossen hat, zu umfangreich (?) ihre Fortbildung zur Fachkraft. Auch wäre es vermessen zu unterstellen, die gängige Literatur 19 wäre nur bekannt, jedoch ward nicht gelesen oder verstanden.
Gar die Rechtsvertretung der Antrags / Beschwerdegegnerin , Herr Hans-Peter Vogl 20
zeigt mit seinem Schreiben vom 04.01.2008 an das OLG München an, die Beschuldigte
sei als seriös und hoch qualifiziert gerichtsbekannt.
Den geforderten Pfad der Wissenschaft hat sie nachvollziehbar und vorsätzlich verlassen, da sie Quellen ausblendet die ihre Darstellung der Möglichkeiten in Frage stellt.

Bitte besorgen Sie sich eine Tüte Chips und Flaschbier. Es wird länger dauern. 

Der Zwanzigste Teil

152

Die Unterdrückung von Tatsachen, hier dem Gesagten innerhalb eines Gespräches mit den Elternteilen, einem teilnehmenden Kollegen und der Beschuldigte, mag einem Richter innerhalb seiner absoluten Unantastbarkeit, nicht unumstritten, zustehen, einer Beschuldigten, die der Wissenschaft verpflichtet ist und als Gehilfin des Gerichts Tatsachen ermitteln soll, jedoch nicht. Diese Freiheit steht ihr nur dann zu, wenn sie der festen Überzeugung wäre, gesagtes wäre zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung nicht von Relevanz. Jedoch ist es dem Geschädigte nicht glaubhaft zu vermitteln, dass die beiden Gespräche inhaltlich nichts Wesentliches hergaben, das relevant für die Beantwortung gewesen wäre. Abgesehen von dem vermeintlichen Erfolg, die Abschiedsszenen verträglicher zu gestalten, stellt die Beschuldigte dar, in nahezu 4 Stunden Gespräch keine wesentlichen Kenntnisse erlangt zu haben, da sie nicht wesentlich darauf Bezug nimmt.

153

Der Geschädigte, als Zeuge des Gesprächs, zeigt an, das die Wiedergabe des Verlaufs und Erkenntnis der Beschuldigte und deren Kollegen nicht dazu geeignet sind, wissenschaftliche Grundlage für die Auffassung der als „psychologische Empfehlung“ formulierten Beantwortung der gerichtlichen Frage zu sein. Wenn einem Elternteil dringend angeraten wird, das Kind in seiner Obhut einer psychologischen Behandlung anzuvertrauen, der Elternteil jedoch auf den Zeitpunkt nach der gerichtlichen Entscheidung verweist, so ist entschieden und nachhaltig danach zu forschen, was die Beschuldigte unter Gewissen versteht, wenn sie diese Aussagen , nicht einmal inhaltlich, wiedergibt und damit die notwendige Hilfe für das Kind nachhaltig unterbindet. Zeigt jemand nun an, diese Tatsachenbehauptung wäre unwahr, so sind sämtliche Zeugen des Vorgangs zu vereidigen. Bitte jedoch nicht den Eid des Sachverständigen vor Gericht.

Der Einundzwanzigste Teil

154

Um nicht in den Konflikt der Begrifflichkeiten zu kommen, verwendet der Geschädigte fortan den Begriff „gefangen“ in den eigenen Vorstellungen. Diese Begrifflichkeit schließt eine wissenschaftliche Arbeit im Bereich der Psychologie als Gehilfin des Gerichts aus.

155

Die Beschuldigte sieht sich offenbar nicht in der Lage der Vorstellung der Geschwistertrennung den nötigen Raum zu verschaffen. Wie sonst ist es zu erklären, dass sie diese Möglichkeit nicht explizit untersucht, nur mit wenigen Worten in der Zusammenfassung erwähnt. Somit versetzt sie den Auftraggeber in den Irrtum, die Erkenntnisse der Wissenschaft gäben es nicht her, diese Möglichkeit in Erwägung zu ziehen. Sicher war das 1976 so, also vor über 30 Jahren, jedoch erörtert 25 Jahre später
die Fachgruppe Rechtspsychologie in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie 21 diese Möglichkeit sehr ausführlich, die Ergebnisse sind der Beschuldigten im Rahmen der Fortbildung sicher zur Kenntnis gelangt.
Statt dessen stellt sie die innige Geschwisterbeziehung in den Vordergrund und scheinbar nutzt sie dies auch als Grundlage für ihre Handlungsempfehlung. Wann Wohltat zur Plage wird lässt sie unerörtert.

156

Es ist also zu behaupten sie unterdrückt Erkenntnisse der aktuellen Wissenschaft um ihre vorgefasste Meinung als wissenschaftlich darzustellen und täuscht über die fehlende Grundeigenschaft eines Gutachtens, der Objektivität, hinweg.

Der Zweiundzwanzigste Teil

157

Obwohl das Gericht ein Gutachten aufgetragen hatte, wurde zunächst eine „Psychologische Stellungnahme“ gefertigt. Auch dies ist eine wissenschaftliche Leistung und hat sorgfältig erstellt zu werden. Jedoch ist die Verwendbarkeit auf wenig komplexe Sachverhalte beschränkt oder auf Ergänzung bestehender Gutachten oder ergänzende Fragen 22 . Da letztere Umstände nicht vorliegen, wurde das Gericht möglicherweise durch die Frage der Beschuldigten mit ihrem Schreiben vom 04.07.2007 dahingehend getäuscht, es handle sich um einen wenig komplexen Sachverhalt.

158

Dieser Darstellung folgt weder der Geschädigte noch die Wissenschaft, beide sehen in der konfliktbehafteten Situation nach der Trennung der Kinder aus dem Familienverbund ein komplexes und sensibel zu handhabendes Gebilde. Dies muss der Beschuldigten bekannt sein, es wäre sonst zu behaupten, sie hätte keinerlei Ausbildung genossen oder Fortbildungen besucht, selbst die Lektüre diverser Trennungspublikationen wäre spurlos an ihr vorbei gegangen. Dies ist sicher nicht so, jedoch ist dieser Weg dazu geeignet, den Eindruck der Banalität der Sache zu erwecken, um den eigenen Vorstellungen den nötigen Raum zu verschaffen. Betrachtet man den Zeitpunkt der Fragestellung an das Gericht könnte sich dem Leser der Verdacht aufdrängen, die Beschuldigte hätte erkannt, ihre bisherigen Leistungen könnten den Anforderungen an ein Gutachten nicht anreichen.

Der Dreiundzwanzigste Teil

159

Selbst in der „sachverständigen Sicht“ findet sich ein deutlicher Hinweis auf das Gedankengut der als sachverständig bestellten Beschuldigte:“ Bei einer Akzeptanz der Eltern wäre aus psychologischer Sicht kein Eingriff in die elterliche Sorge notwendig, da die Aspekte der dann für die Mutter gültigen Alltagssorge ausreichen würden“.

160

Würde man nun unterstellen, und das muß man wohl, die „sachverständige Sicht“ wäre eine wissenschaftlich fundierte Darstellung einer Diplom Psychologin, kommt man nicht umhin, den möglichen Umkehrschluß auf Quellen in der Wissenschaft zu untersuchen. Demnach ist bei fehlender Akzeptanz, ein Indiz könnte die Beschwer in der nächsten juristischen Instanz sein, dem Geschädigte neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (dies impliziert der vorstehende Handlungsempfehlung und der Verweis auf die Alltagsorge) die elterlichen Sorge zu entziehen, möglicherweise begrenzt auf Teilbereiche wie die medizinische Versorgung o.ä.

161

Dem entsprechend ist der Literatur wohl diese Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse vorenthalten geblieben, die angewandte Wissenschaft bietet also keinen Halt für die Darstellung der bestens ausgebildeten Akademikerin der Wissenschaft der Psychologie. Deshalb kann nicht fehlende Sorgfalt, schlichte Unkenntnis für das Dargelegte gezogen werden. Vorsätzlich verlässt die Beschuldigte den Weg der angewandten Wissenschaft., möchte aber angezeigt wissen, diesen Teil auch beleuchtet zu haben um den Schein der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu wahren, um den Irrtum zu erregen, ein Gutachten im Sinne des Beweisauftrages erstellt zu haben..

162

Offenbar sieht die Beschuldigte es für unumgänglich, den Richter Dr. Jürgen Schmid darauf hinzuweisen, daß bei Einvernehmen oder Akzeptanz keine gerichtliche Entscheidung notwendig ist. Man könnte nun anführen, die Beschuldigte hält Herrn Dr. Jürgen Schmid persönlich oder die Beauftragenden in der Regelmäßigkeit für zu doof, dies selbst zu erkennen und Erlerntes behalten zu haben.

163

Mit einer wissenschaftlichen, möglicherweise mit dem Anspruch auf Durchschnittlichkeit verbundenen, Arbeitsweise hat dies jedoch nichts tun, da es scheinbar an Banalität nur schwer zu übertreffen ist und den Bestellenden schlicht verhöhnt.

Der Vierundzwanzigste Teil

164

Im Folgenden werden Vorgänge und Textstellen dargestellt, die einen Einblick in das Verständnis der bestellten Beschuldigte vom wissenschaftlichen arbeiten geben sollen:

165

Auf Seite 2 stellt die Beschuldigte dar, die (Gerichts)akte sei am 28.11.2006 bei der GWG eingegangen. Das ist schön. Unklar ist, wann die Beschuldigte die Akte bekommen hat. Möglicherweise hat sich die Beschuldigte auf den Eingangsstempel verlassen da sie sich nicht mehr daran erinnern konnte wann sie persönlich die Akte erhalten hat.

166

Dies wäre eine schlüssige Erklärung, ließt man 9 Zeilen nach dem Zitat des Auftrages dass die Beschuldigte zunächst eine „psychologische Stellungnahme“ erstellt hat. Offensichtlich konnte die Beschuldigte sich nicht an den Auftrag des Gerichtes erinnern, oder wo sie den Akt hingelegt hatte, denn sie fragte bei Gericht an, in welchem Umfang ihre Leistung erbracht werden sollte. Ob nun der Richter Dr. Schmidt im Rahmen seiner Möglichkeit, die Beschuldigte zu leiten, den Auftrag von Gutachten zu “psychologischer Stellungnahme“ änderte, bleibt unerwähnt, die Vertreter der Beteiligten erbaten, auf richterliche Nachfrage, ein Gutachten zur Beantwortung der Frage des Gerichts.

167

Die Beschuldigte schreibt: „Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung“. Offensichtlich hat die Beschuldigte kein Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten, denn nach was sonst sollte sich das Vorgehen richten?

168

Durch die Betonung, die Beschuldigte hätte „themenzentrierte“ Gespräche geführt versucht sie sicherzustellen, dass der Leser wirklich erkennt, sie habe ganz gewiss ihre Arbeit erledigt. Welcher Art sollen sonst Gespräche mit „wildfremden“ Leuten sein? Sicher nur der Gestalt, daß im Rahmen der ihr aufgetragenen Arbeit, ein Gutachten erstellt werden kann..

169

Wenn die Beschuldigte darlegt: „Das vorliegende Gutachten versteht sich vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer Termine der Verfahrensbeteiligten vor dem Familiengericht und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse“ zeigt sie damit an, keine Methoden verwendet zu haben die den Ruf haben, die Zukunft vorherzusagen (Glaskugel, Kaffeesatzlesen). Dies erfreut. Jedoch gibt es zu denken, da die Beschuldigte explizit darauf hinweist.

170

Ob der Darstellung: „Die überlassene Gerichtsakte wurde nach psychologischen Gesichtspunkten ausgewertet. Auf eine schriftliche Darstellung der Aktenanalyse wird auftragsgemäß verzichtet.“ eine mehrstündige Berechnung folgen kann, ist angesichts der Tatsache, das in dieser solchen Akte nicht wirklich relevante Informationen enthalten sind um ein „psychologisches Gutachten“ zu erstellen, war nicht zu erwarten. Der Wissenschaftler wird sich jedenfalls hüten, die Schriften der Anwälte und des Gerichts auf Basis der Psychologie zu analysieren.

171

Welchen Sinn es haben könnte, einer Diplom Psychologin den Auftrag zu erteilen, die Analyse der Gerichtsakten darzustellen, möchte hier nicht erörtert werden, es scheint aber vorzukommen, denn die Beschuldigte weist explizit darauf hin, den Auftrag nicht erhalten zu haben, ihre Aktenanalyse darzustellen.. Dies kann dazu führen, dass der Eindruck erweckt wird, der Richter hätte sie angewiesen, keine Darstellung zu verfassen. Herzlichen Dank.

172

Die Beschuldigte beschreibt, die Hausbesuche wären mit Einverständnis der Eltern durchgeführt worden und eröffnet die Option, Hausbesuche können auch ohne Genehmigung der Eltern durchgeführt werden. Irgendwo sind doch dann der „Gehilfin des Gerichts“ Grenzen gesetzt.

173

Auch scheint die Beschuldigte Erkenntnisse aus der Wissenschaft zu besitzen die den Begriff „Alltagssituation“ beschreibt. Die Gesellschaft bezeichnet es jedenfalls nicht als „Alltagssituation“ wenn ein Kind nach Monaten, und nach einem heftigen Streit, wenige Minuten vor dem Besuchstermin der Beschuldigte, in das Geburtshaus zurückkehrt, eine Stunde im Kinderzimmer ein Gespräch führt, unter Beobachtung ein Brettspiel bestreitet, in der Gewissheit, nur wenige Minuten nach der „Begutachtung“ wieder von dem anderen Elternteil abgeholt zu werden.

174

Die Beschäftigung eines Kindes in einem fensterlosen Kellergewölbe der Rabl Strasse mit zerfleddertem Spielzeug als Alternative zum Kindergarten als „alltäglich“ zu bezeichnen zeigt den Bezug der Beschuldigten zur Gesellschaft und der Wissenschaft. Für die Beschuldigte mag dies Alltag bedeuten, es ist aber für die Erstellung eines Gutachtens nicht von Belang. So ist zu bezweifeln, ob die Erkenntnisse aus der Beobachtung dazu geeignet sind, Aufschluss über die Interaktion im Alltag zu geben.

175

Wenn die Beschuldigte schreibt: „Der Sinn und Zweck der einzelnen Verfahren wurde ihnen vorab erklärt.“ könnte bei dem Leser der Eindruck erweckt werden, die Beschuldigte hätte die Testverfahren und deren Zweck erläutert. Da sie das beim Geschädigte unterlassen hat wäre die Frage zu stellen, welche Verfahren sie erklärt hat. Ob eine unwahre Darstellung im Sinne der Wissenschaft ist, wird nicht kontrovers diskutiert.

176

Könnte sich bei dem Leser bei der Darstellung: „…und bestehende aktuelle Konflikte zu besprechen bzw. Regelungen zu treffen, wurde von beiden Elternteilen angenommen.“ die Vorstellung breit machen, es handle sich bei diesem Angebot der Besprechung um einen Dialog in welchem der Eine Rat suchend berichtet, der Andere zuhört und eine Diskussion leitet, verschiede Aspekte einbringt oder ggf. einen fachkundigen Rat gibt.

177

Diese Vorstellung ist irrig, seitens des Geschädigten wird angezeigt, er hätte nur berichtet. Welche Regelungen getroffen wurden, lässt die Beschuldigte, wohl aus Mangel, unerwähnt. Bei dieser Formulierung scheint es sich um einen Textbaustein zu handeln, stets verwendet, jedoch nie verstanden, aber durchaus dazu geeignet, den Eindruck zu vermitteln, den Auftrag des Gerichts erledigt zu haben.

178

Ob die bare Behauptung: “Im Rahmen des diagnostischen Prozesses wurden Konfliktlösungsmöglichkeiten berücksichtigt. Das Bestreben der Sachverständigen (fortan SV) richtete sich dabei gemäß KJHG und dem geltenden Kindschaftsrechtsreformgesetz, die Eltern soweit als möglich in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu stärken und entsprechende Hilfestellungen zu geben“ glaubhaft vermitteln kann , die Beschuldigte hätte auch so gehandelt, ist zu bezweifeln. Es muss wohl die allgemeine Glaubwürdigkeit eines „bestellten Sachverständigen“ herhalten. Das vorliegende Zeugnis gibt, abgesehen von einem Nebensatz, nichts her, was dies belegen könnte. Seitens des Geschädigten wird angezeigt, die Beschuldigte habe nichts unternommen um die Zweifel am Wohlergehen des Filius bei der Mutter zu zerstreuen. Unwahre, nicht nachvollziehbare Darstellungen sind jedoch nicht mit einer wissenschaftlichen Arbeit in Verbindung zu bringen, wohl aber dazu geeignet, den Irrtum zu erwecken, den Auftrag des Gerichts erledigt zu haben, ein Gutachten nach geltenden Vorschriften erstellt zu haben.

Der Fünfundzwanzigste Teil : Aus der Rechtswissenschaft

179

Die Beantwortung einer Frage ist in der Wissenschaft das Ziel, wenn es um die Erstellung eines Gutachtens geht. Dies steht nicht im Gegensatz zu dem gemeinen Zeugen, auch dieser wird gefragt, das Gericht erwartet eine Antwort. Das Gericht wirdden Zeugen sicher niemals fragen, wie es vorzugehen hätte und welche Rechtsfolgen oder Beschlüsse festzustellen sind. Es bleibt stets in der Verantwortung des Gerichtes eine juristische Frage zu beantworten. Würde das Gericht nun einem Wissenschaftler auftragen, eine juristische Frage auf Basis der Wissenschaft des entsprechenden Fachgebiets, auf dem das Gericht keine Fachkompetenz hat, zu beantworten, müsste man  dem Gericht vorwerfen, die Entscheidung aus der Hand zu geben, da ihr Ursprung ja nicht mehr in der Rechtswissenschaft zu finden ist. Deshalb ist an dem Auftrag des Gerichts, ob es dem Wohl der Kinder am Besten entspricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem einen oder dem anderen zu übertragen, nichts
auszusetzen. Die juristische Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen ist, bleibt zur Beantwortung dem Gericht.

180

Augenscheinlich gelang es dem Richter nicht, den Auftrag so zu formulieren, dass einer Diplom Psychologin die klaren Grenzen des Auftrages bewusst wurden. Der Schein trügt, bedenkt man, dass die Beschuldigte auf dem Briefkopf just der Gesellschaft steht, die Fortbildungen für Richter durchführt, die Beschuldigte Studenten ausbildet und innerhalb des Berufsverbandes, nach entsprechender Fortbildung, als Fachkraft gelistet ist.

181

Es bleibt also festzustellen, dass die Beschuldigte die Frage des Gerichts nicht beantwortet hat, jedoch eine Frage, die nicht gestellt wurde. Dem gemeinen Zeugen würde man mit den Worten entgegentreten: „Das hab ich Sie nicht gefragt“. Der Aufsatz, eines Schülers , als minimalste Anforderung an die Wissenschaftlichkeit, wäre mit 0 Punkten zu versehen, ergänzt um die Randnotiz „Thema verfehlt“.

182

Die Beschuldigte überschreitet ihren Auftrag, in dem sie eine Handlungsempfehlung über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Filius abgibt. Sie glaubt also offensichtlich, ihre bisherigen Ausführungen seien nicht dazu geeignet, ihre Vorstellung der Umsetzung sicherzustellen. Sie bestätigt damit den Verdacht, das vorliegende Zeugnis, wäre im Sinne der Wissenschaft nicht schlüssig und überzeugend, eine ordinäre Forderung der Wissenschaft an eine wissenschaftliche Leistung; Denn nur dann muss eine Handlungsempfehlung niedergeschrieben werden, die über den Auftrag hinausgeht.

183

In der angewandten Rechtswissenschaft, also der Rechtsprechung, findet man die verbreitete Ansicht, die Überschreitung des gerichtlichen Auftrages durch eine Gutachterin/ durch einen Gutachter würde Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Auch in München 23 .

Conclusium

184

Dem Bereich der Wissenschaft sind die Zeugnisse der als sachverständig Bestellten entzogen, weil sie den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen, sondern systematisch verfehlen. Das ist insbesondere der Fall, weil sie nicht auf Tatsachenerkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung bei fehlender Nachweisbarkeit verleihen.

185

Die Leistung der Wissenschaftlerin kann sicher nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen der Beteiligten unzureichend berücksichtigt, dies mag auf ein fehlerhaftes Gutachten innerhalb der Selbstdefinition der Wissenschaften hindeuten.

186

Die wissenschaftliche Leistung ist jedoch dann zu verneinen, wenn gegen die Grundsätzlichkeit des wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wird. Darauf deutet die fehlende Thesenbildung, naives (unsystematisches) Arbeiten, fehlende Quellenangaben und der Einsatz von Methoden, gar das Streben nach Erkenntnissen, die von den Wissenschaften der Psychologie, des Rechts, der Gesellschaft und letztlich auch der Philosophie als nicht verwertbar angesehen werden, dies nicht einmal kontrovers in diesen Wissenschaften diskutiert wird..

187

Auch verneint die bestellte Beschuldigte als „Fachkraft für forensische Psychologie“ die Forschung der letzten Jahrzehnte und die Forschung der Psychologie der letzten Jahrhunderte.

188

Angesichts der scheinbar hohen Qualifikation und dem Lehrauftrag für Studenten darf, so die Überzeugung des Geschädigten, nicht von barer Nachlässigkeit ausgegangen werden und so hat die Beschuldigte vorsätzlich durch die Art der Aufmachung und Ausführungen in dem „Psychologischen Gutachten“ und in der „Psychologischen Stellungnahme“ die Vorstellung erweckt, ein Gutachten erstellt zu haben und täuscht über fehlende Eigenschaften eines Gutachten. Die Beschuldigte unterhält den Irrtum der rechtschaffenden Arbeit u.a. durch Ihre Einlassung vom 24.11.2009.

189

Die Schriftstücke der Beschuldigten liegen allesamt im Original beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 554F8630/06 auf, sie sind als Beweis einfach zu sichern. Darum wird ausdrücklich gebeten.

190

Die fehlende Möglichkeit der Prüfung auf Wissenschaftlichkeit und Art der Prüfung desAufwandes ist niedergelegt am Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 11WF1868/08 und 11WF1869/08 mit dem Beschluss des Herrn Bauers.

191

Es darf nicht erheblich sein, dass ein Dr. Jürgen Schmid als Amtsrichter ein Gutachten gefordert hat, dieser Umstand darf eine Wissenschaftlerin nicht vor Ermittlung und Bestrafung schützen. Und es ist schlicht unsittlich sich an Eltern und Familie zu bereichern. Dies scheint jedoch im Vordergrund der Arbeit der Beschuldigten zu sein, sie nutzt ihren Titel aus um sich und andere in Garantenstellung zu bereichern.

192

Zur Wahrung aller rechtlichen Ansprüche, insbesondere der Ansprüche gegenüber der Landesjustizkasse auf Rückerstattung der Entschädigung, und ggf. Schadenersatzforderungen möchte der Geschädigte als Nebenkläger auftreten.

 

Geschlossen

Papa
 München den 01.03.2010

Anlage:
2 Stück Datenträger CD mit dieser Strafanzeige nebst Anlage als PDF mit Verlinkungen auf
interne und externen Quelle (Internetzugang erforderlich)

 

 

 

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