Lets GörgVerfahrenStrafsachenBetrug Gutachterin (§263)> Oberstaatsanwalt Winkler>

 

 

Im Klartext: Betrogen hat die Frau Emmert-Blickenberger von der “Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie” deshalb nicht, weil sie zwar den Aufwand behauptet hat, gegen über der Franchise - Abrechnungsstelle Salzgeber (GWG) und dem Gericht, jedoch die Rechnung nicht selbst gestellt hat.

Da hat der Oberstaatsanwalt Winkler und Staatsanwältin Mühldorfer wohl einen Griff in’s Klo gelandet und Befehlen von oben gehorcht. Denn so wenig Mühewaltung kann es in einem Amt nur auf Befehl geben. Dass sich die Beamten nicht wehren? schliesslich werden sie ja  jetzt ausgelacht wegen dem geringen Denkvermögen!

Oberstaatsanwalt scheint  eigentlich auf Korruption spezialisiert zu sein (Siemens hier), jetzt wissen wir wenigstens mit welcher Qualität diese Sachen behandelt werden.

 

25.06.2010

 

Oberstaatsanwalt
an
Papa

 

Der Generalstaatsanwalt in München

 

Sachbearbeiter
Herr Oberstaatsanwalt Winkler
Telefon: 089/5597-5115
Telefax: 089/5597-5251

 

Bitte bei Antwort angeben
Akten -/ Geschäftszeichen
6 Zs 2031/10

 

Ermittlungsverfahren gegen Christa Hannelore Emmert-Blickenberger
wegen Betruges

 

hier: Beschwerde des Antragstellers Papa vom 15.05.2010 gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft München I vom 22.04.2010 (Az.: 235 Js 207022/10)..

 

Bescheid

 

Der Beschwerde vom 15.05.2010 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom
22.04.2010 gebe ich keine Folge.

 

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.

 

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Staatsanwaltschaft München I führte hierzu bei Vorlage der Akten folgendes aus:

 

"Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen. Soweit der Anzeigeerstatter geltend macht, die Beschuldigte habe einen tatsächlich nicht entstandenen Aufwand abgerechnet, fehlt es im Übrigen an einem stoffgleichen Vermögensvorteil auf seiten der BeschUldigten, da ausweislich nicht die Beschuldigte, sondern die Gesellschaft GWG die Kosten gegenüber der Gerichtskasse abgerechnet hat."

 

Dem wird beigetreten.

 

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.04.2010 sein Bewenden haben.

 

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

 

Im Auftrag
gez. Winkler
Oberstaatsanwalt

Herr Winkler arbeitet nicht mehr für die Staatsanwaltschaft. Er ist heute Richter am Landgericht

   

 

  

 

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