|
Im Klartext: Betrogen hat die Frau Emmert-Blickenberger von der “Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie” deshalb nicht, weil sie zwar den Aufwand behauptet hat, gegen über der Franchise - Abrechnungsstelle Salzgeber (GWG) und dem Gericht, jedoch die Rechnung nicht selbst gestellt hat.
Da hat der Oberstaatsanwalt Winkler und Staatsanwältin Mühldorfer wohl einen Griff in’s Klo gelandet und Befehlen von oben gehorcht. Denn so wenig Mühewaltung kann es in einem Amt nur auf Befehl geben. Dass sich die Beamten nicht wehren? schliesslich werden sie ja jetzt ausgelacht wegen dem geringen Denkvermögen!
Oberstaatsanwalt scheint eigentlich auf Korruption spezialisiert zu sein (Siemens hier), jetzt wissen wir wenigstens mit welcher Qualität diese Sachen behandelt werden.
|
|
25.06.2010
|
|
Oberstaatsanwalt an Papa
|
|
Der Generalstaatsanwalt in München
|
|
Sachbearbeiter Herr Oberstaatsanwalt Winkler Telefon: 089/5597-5115 Telefax: 089/5597-5251
|
|
Bitte bei Antwort angeben Akten -/ Geschäftszeichen 6 Zs 2031/10
|
|
Ermittlungsverfahren gegen Christa Hannelore Emmert-Blickenberger wegen Betruges
|
|
hier: Beschwerde des Antragstellers Papa vom 15.05.2010 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.04.2010 (Az.: 235 Js 207022/10)..
|
|
Bescheid
|
|
Der Beschwerde vom 15.05.2010 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.04.2010 gebe ich keine Folge.
|
|
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.
|
|
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft München I führte hierzu bei Vorlage der Akten folgendes aus:
|
|
"Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen. Soweit der Anzeigeerstatter geltend macht, die Beschuldigte habe einen tatsächlich nicht entstandenen Aufwand abgerechnet, fehlt es im Übrigen an einem stoffgleichen Vermögensvorteil auf seiten der BeschUldigten, da ausweislich nicht die Beschuldigte, sondern die Gesellschaft GWG die Kosten gegenüber der Gerichtskasse abgerechnet hat."
|
|
Dem wird beigetreten.
|
|
Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.04.2010 sein Bewenden haben.
|
|
Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
|
|
Im Auftrag gez. Winkler Oberstaatsanwalt
Herr Winkler arbeitet nicht mehr für die Staatsanwaltschaft. Er ist heute Richter am Landgericht
|