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29.12.2011
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Papa an Staatsanwaltschaft
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Staatsanwaltschaft Innsbruck
Schmerlingstraße 1 6020 Innsbruck
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Strafanzeige / Strafantrag gegen Dr. der Philosophie Elmar Köppl, hilfsweise gegen Unbekannt, wegen Betruges und sonst in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.
Hier: Mitteilung einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch eine unbekannte Person, zu Kenntnis gebracht von Staatsanwältin Magistra Birgit Unterguggenberger
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Verehrte Damen und Herren
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Mit einfacher Post kam hier am 23.12.2011 ein Schreiben von Frau Magistra Unterguggenberger, Staatsanwältin zu Innsbruck, zur Kenntnis.
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Dem Dr. Pankraz Mähr wird wohl auch Betrug vorgeworfen, hier ist man der Meinung, der wär schon gestorben, man bittet um Mitteilung, ansonsten muss man hier vermuten, Köppl wäre ein Künstlername des Herrn Mähr, oder der Name eines IM.
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Es wird in dem Schreiben der Gedankenausfluss der Frau Unterguggenberger übermittelt, dass bereits eine Anzeige gegen den Dr. Köppl aus dem Mai des Jahres 2011 seit dem Juli 2011 nicht weiter bearbeitet wird, weil dem Beschuldigten Koeppl ein strafrechtliches Verhalten durch die Sachbearbeiterin nicht nachweisbar war. Dem Verletzten wurde die Einstellung der Mühewaltung nicht mitgeteilt.
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Dem Beschuldigten, dem Dr. der Philosophie Köppl, wird vorgeworfen, sich unsittlich um 4.000 Euro zum Schaden der Staatskasse, und weiter den Verletzten, bereichert zu haben.
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Er habe unter Verweigerung der Anwendung der Wissenschaft (Handwerkskunst) und jeglicher wissenschaftlicher Methode, ein Schriftstück als „Psychologisches Gutachten“ in den Rechtsverkehr eingebracht (verkauft). Wissenschaftlich anmutendende Floskeln täuschen die Hofrätin und Vorsteherin des Bezirksgerichts Kufstein Dr. Wibmer-Stern derart über die wahre Eigenschaft des Schriftstückes hinweg, so dass sie dieses es als Gutachten, und somit als Strengbeweis, verwerten wollte, aber sicher bezahlt hat. Entweder ist sie faul oder sie sei als Mittäterin zu verfolgen.
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Ferner wird dem Beschuldigten Köppl, Elmar, vorgeworfen, unredlich hoch, nicht dem Aufwand entsprechend, abgerechnet zu haben, unsäglich langsam zu arbeiten, aber auf jeden Fall den Aufwand nicht detailiert zu belegen, ihn unprüfbar zu machen, ihn also zu verschleiern.
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Der Staatsanwaltschaft wurden umfangreiche Beweise vorgelegt, die in klaren Worten und leicht verständlich belegen, dass es sich bei dem zu vergütenden Schriftstück nicht um ein Gutachten handelt, keinerlei Handwerkskunst angewendet wurde, keine Beweisfrage beantwortet worden ist, keinerlei wissenschaftliche Methode der Philosophie, Psychiatrie oder Psychologie angewendet wurde. Der Beschuldigte gibt aber vor, die Wissenschaft der Philosophie und Psychologie auf dem Weg der Hochschule erlernt zu haben und Dritten gegenüber sein Wissen glaubhaft gemacht zu haben (Ablegen einer Prüfung). Er könnte also seine Wissenschaft anwenden, wenn er denn wollte, es sei denn, er hätte nichts erlernt und wäre ein Trickser.
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Die Staatsanwaltschaft wurde darauf hingewiesen, dass es nicht von Belang sei, ob die Handlungsvorgaben des als Sachverständigen gegen Entgelt zutreffend seien oder nicht, es käme nur auf den Vollzug der Täuschung an, das Schriftstück sei ein „Gutachten“ oder sonst eine Anwendung der Wissenschaft der Philosophie, Psychiatrie oder Philosophie, um in den Genuss von Euro 4.000 zu kommen.
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Es wird nun darum gebeten, es wird so beantragt, ausführlichst und zutreffend zu begründen, warum es der Staatsanwaltschaft zu Innsbruck, Bundesland Tirol, nicht gelingt, an Hand der Aktenlage und/oder mittels Fachleute der Universität Innsbruck zu beweisen, dass der Dr. der Philosophie Köppl über die wahre Eigenschaft seines Schriftstückes hinwegtäuscht um die Verletzten um Euro 4.000 zu entreichern.
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Schließlich muss der Staat, durch Arbeit der Staatsanwaltschaft, nur beweisen (durch ein Gutachten irgendeiner wissenschaftlichen Disziplin), dass die Arbeitsweise nicht wissenschaftlich ist und damit kein Gutachten sein kann.
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Zudem sei bitte verständlich zu beschreiben, warum es nicht zur Amtspflicht eines „Sachverständigen“ gehören solle, seine Wissenschaft (Handwerkskunst) anzuwenden, wenn er im Auftrag der Verwaltung (der Judikative) auf Stundenlohn ein Schriftstück mit dem Titel „Gutachten“ einreicht.
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Von dieser Erläuterung macht man hier abhängig, ob man beantragen werde, dass von anderem Personal im Staatsdienst weiter ermittelt soll. Vorsorglich wird das zur Fristenwahrung beantragt.
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Zudem beantragt man Akteneinsicht, man wird sich zu diesem Zweck zwischen dem 2 u. 5ten Jänner 2012 in der Staatsanwaltschaft zu Innsbruck einfinden. Man bittet um kurze Mitteilung per Facsimile, an welchem Ort sich die Akten befinden.
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Mit der Versicherung der Hochachtung
Papa
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Nachrichtlich an: Diverse, BMI, BMJ, Verfassungsgericht, Generalprotekturat
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