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16.01.2012
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Papa an Obersten Gerichtshof
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Oberster Gerichtshof Dem Generalbundesstaatsanwalt Schmerlingsplatz 11 1016 Wien Republik Österreich
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Strafanzeige / Strafantrag gegen
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Magistra Birgit Unterguggenberger, Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu laden ebenda.
Wegen Vereitelung der Strafverfolgung, Amtspflichtsverletzung, Begünstigung von Straftaten gegen die Gesundheit und aller in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.
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Sehr geehrte Damen und Herren
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In der Causa des Sachverständigen Köppl wurde der Beschuldigten scheinbar die Sachbearbeitung innerhalb der Staatsanwaltschaft Innsbruck übertragen.
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Der Sachverständige Dr. der Philosophie Elmar Köppl zu Innsbruck wird beschuldigt, durch Eingabe und Fakturierung seiner Mühewaltung über die wahre Tatsache hinwegzutäuschen, dass die Mühewaltung kein Gutachten ist, keinerlei Handwerkskunst angewendet wurde um sich zum Schaden der verletzten Eltern / der Staatskasse um 4.000 Euro zu bereichern.
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Sachstand:
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Der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde die Strafanzeige von der Polizei Kufstein in 5/2011 zur Beurteilung übermittelt. Die Strafanzeige enthält drei Prüfberichte über die Tatsache, dass es sich bei der in den Rechtsverkehr eingebrachten Mühewaltung des Beschuldigten Köppl nicht um ein Gutachten handelt. Verfasser sind Fachärzte der Psychiatrie, Psychologie, Professoren der Psychologie, Psychotherapie u.v.m.
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Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Innsbruck geht hervor, dass die tatgegenständliche Gerichtsakte vom Bezirksgericht Kufstein angefordert wurde.
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Aus der Ermittlungsakte geht hervor, dass die Beschuldigte Unterguggenberger den des Betruges beschuldigten Sachverständigen Elmar Köppel als Opfer führte.
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Aus der Ermittlungsakte geht hervor, dass dem beschuldigten Dr. Köppel die Einstellung des Verfahrens in 7/2011 mitgeteilt wurde.
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Aus der Ermittlungsakte geht hervor, dass die beschuldigte Staatsanwältin Unterguggenberger auf Nachfrage mitteilt, dass der Verletzte nur unzufrieden mit dem Ergebnis sei und der Meinung sei, das „Gutachten“ sei nicht nach den Regeln der Kunst erstellt worden.
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Aus der Ermittlungsakte geht hervor, dass über die Polizei Kufstein in 12/2011 die Strafanzeige erneut einging mit der Anfrage um den Stand der Mühewaltung.
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Die Beschuldigte teilte mit, per einfachem Brief hier eingegangen am 23.12.2011, dass das Verfahren nicht weiterfolgt werden würde.
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Am 29.12.2011, also fristgerecht, begehrte der Verletzte eine ausführliche Begründung um davon abhängig zu machen, ob er die Ermittlung gegen Entgelt weiterführen möchte.
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Aus der Akteneinsicht, mit Zeugen am 03.01.2012, geht hervor, dass die Sachbearbeiterin Unterguggenberger keinerlei Aufzeichnungen über eine Subsumtion gefertigt hat, es gibt keinerlei Hinweise auf eine sachliche Prüfung. Die Mitteilung an den beschuldigten Sachverständigen Dr. Elmar Köppl enthält eine naive, ideologisch geprägte Darstellung und lässt keine Rückschlüsse auf eine Prüfung von Tatvorwurf auf Tatbestandsmerkmale zu.
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Scheinbar am 10.01.2012 verfasste die beschuldigte Staatsanwältin Magistra Birgit Unterguggenberger eine Mitteilung an den Verletzten, hier eingegangen am 14.01.2012 per einfacher Briefpost, eine Anfrage an den Verletzten, ob er denn die Weiterverfolgung gegen Entgelt wünsche.
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Soweit zum Sachstand.
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Der Tatvorwurf:
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Der beschuldigten mutmaßlichen Magistra und Staatsanwältin Birgit Unterguggenberger wird vorgehalten, keinerlei Tätigkeit aufgenommen zu haben die auf eine juristische Bearbeitung abgestellt ist. Jegliche Bearbeitung ist auf naive, also unsystematische, und ideologisch geprägte Handlung abgestimmt.
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Aus dieser Handlungsweise unterbleibt vernünftigerweise jegliche Strafverfolgung weil es der Beamtin nicht gelingt, Tatvorwurf und Beweise gegen die Tatbestandmerkmale des (schweren) Betruges zu prüfen.
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Das vorsätzliche Unterlassen der Subsumtion begünstigt den des Betruges beschuldigten Sachverständigen Dr. der Philosophie Elmar Koeppel und vereitelt eine Strafverfolgung.
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Zu den ordinären Amtspflichten der mutmaßlichen Beamtin gehört es auch, dem Verletzten auf Antrag die Gründe der Einstellung mitzuteilen um nicht das rechtliche Gehör zu schmälern.
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Beweis: Einvernahme des Verletzten Beweis: Einvernahme der Beschuldigten Beweis: durch Sicherstellung der Ermittlungsakte 19St 212/11i, STA Innsbruck
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Weiter wird ausgeführt:
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Das tatgegeständliche Schriftstück mit dem Titel „Psychologisches Gutachten“ wurde ohne Beweisbeschluss vom beschuldigten Sachverständigen Dr. Köppl gefertigt, in den Rechtsverkehr eingebracht und fakturiert. Die Tatrichterin, Hofrätin und Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein Dr. Andrea Wibmer-Stern hat das tatgegenständliche Schriftstück trotz Kenntnis der Methodenkritik als Gutachten bezeichnet und wurde deshalb abgelehnt. Die Gründe der Ablehnung wurden vom Landesgericht Innsbruck nicht bearbeitet, es wurde konsequent vorbeigeschrieben. Die verfahrensgegenständlichen Anträge beim BG Kufstein wurden mangels Rechtstaatlichkeit nicht weiterverfolgt, ein Beschluss wurde nicht gefasst.
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Zugegeben wird dem Leser des Schriftstückes „Psychologisches Gutachten“ ein erschlagendes Bild einer postFamilie. Der Leser muss sich jedoch zunächst von dem Gedanken lösen, dass Inhalte wahr sind, also dass Mutmaßungen und Einschätzungen von zahlreichen Mitteilern zutreffend sind. Keiner der Mitteiler bestätigte nach Vorhalt der Zitate die Richtigkeit der Ausführungen. Keiner der Mitteiler wurde vom Betroffenen autorisiert zur Offenbarung von Privatgeheimnissen. Aus den Äußerungen der Ärztinnen u.a. ist eine klare Schädigungsabsicht erkennbar.
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Dies kann den Leser sicher dazu verleiten, naiv und ideologisch geprägt zu schaffen. Wird die beschuldigte mutmaßliche Beamtin jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es ohne Belang ist, ob das Schriftstück inhaltlich richtig oder falsch ist, sondern dass es methodisch keinerlei Handwerkskunst (Wissenschaft) aufweist, niemals als Gutachten vergütet werden darf, spätestens dann verletzt sie die Amtspflicht auf Prüfung gegen die Tabestandsmerkmale des Betruges und begünstigt den Sachverständigen Elmar Köppel zu Innsbruck.
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Dabei kann der Leser, und auch nicht die Beamtin, darauf abstellen, dass die Tatrichterin Wibmer-Stern das Schriftstück schon geprüft hätte. Dies mag augenscheinlich so sein, die beschuldigte Beamtin verschließt sich dabei jedoch dem Gedanken, die Hofrätin Wibmer-Stern könne Mittäterin, befangen oder abhängig sein.
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Es wird hier nun gebeten, den Sachverhalt selbst auszuermitteln, geeignet zu delegieren, Anklage zu erheben und den Verletzten über das Ergebnis und die rechtliche Beurteilung zu informieren.
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Mit der Versicherung der Hochachtung Papa
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Nachrichtlich an: Diverse, BMI, BMJ, Verfassungsgerichtshof, Uni Innsbruck
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