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04.01.2012

Papa
an
Staatsanwaltschaft Innsbruck

Schmerlingstraße 1
6020 Innsbruck

 

Strafanzeige / Strafantrag  gegen
Dr. der Philosophie Elmar Köppl (Sachverständiger),
hilfsweise gegen Unbekannt, wegen Betruges und sonst in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.

Hier: Vorsorglicher Hinweis auf Vereitelung der Strafverfolgung durch Staatsanwältin Magistra Birgit Unterguggenberger

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Mit einfacher Post kam hier am 23.12.2011 ein Schreiben von Frau Magistra Unterguggenberger, Staatsanwältin zu Innsbruck, zur Kenntnis.

Es wird in dem Schreiben der Gedankenausfluss  der Frau Unterguggenberger übermittelt, dass bereits eine Anzeige gegen den Dr. Köppl aus dem Mai des Jahres 2011 seit dem Juli 2011 nicht weiter bearbeitet wird, weil dem Beschuldigten Koeppl ein strafrechtliches Verhalten durch die Sachbearbeiterin nicht nachweisbar war. Dem Verletzten wurde die Einstellung der Mühewaltung zunächst nicht mitgeteilt.

Dem Beschuldigten, dem Dr. der Philosophie Köppl, wird vorgeworfen, sich unsittlich um 4.000 Euro zum Schaden der Staatskasse, und weiter den Verletzten, bereichert zu haben.

 

Am 03.01.2012 wurde die Akte der Staatsanwaltschaft durch einen der Verletzen eingesehen.

 I.

Der Staatsanwältin Magistra Unterguggenberger lagen zur Beurteilung der Sache der Prüfbericht des Anzeigeerstatters, der Prüfbericht des Diplom Mediziners und Facharzt für Psychiatrie Wilfried Meissner und der Prüfbericht der Gießener Akademischen Gesellschaft, ausgeführt von dem Psych. Psychotherapeut, Prof. der Psychologie Dr. phil. Phillip Churchill, Herrn Prof. Dr. Aris Christidis und der Psychologin Andrea Jacob, vor.

Im dem Akt enthalten ist die Nachricht an den Beschuldigten Dr. der Philosophie Köppl, es läge kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, man bemängele nur, das Gutachten wäre nur nicht nach den Regeln der Kunst ausgeführt worden, ansonsten habe man nur subjektiv den Eindruck, das Gutachten wäre falsch.

Weitere Einlassungen der Staatsanwältin waren in dem Akt nicht zu finden.

Weiter wird festgestellt: In dem Akt wird der Beschuldigte als Opfer geführt, Eine Benachrichtigung über die Einstellung erhielt der Verletzte zunächst nicht. Erst die Erinnerung in 12/2011 veranlasste die Mitteilung.

Tatvorwurf:

Die Staatsanwältin prüft den Tatvorwurf nicht gegen die Tatbestandsmerkmale. Sie folgt der naiven , also unsystematischen, Arbeitsweise. Sie hat die Prüfung zum Magister abgelegt und Dritten ihr Wissen und die Befähigung glaubhaft gemacht. Sie wendet ihr Erlerntes nicht staatstreu und rechtspflegerisch an. Sie schadet damit den Verletzten.

 II:

Zum Vorwurf des Betruges:

Fehlt es an den Grundbedürfnissen der Wissenschaft kann das Ergebnis nicht eine Eigenschaft haben, die einem Produkt zugeschrieben wird, dass den Einsatz von Wissenschaft voraussetzt. Und das ist ein Gutachten, als Ergebnis, nunmal. Auch in der Juristerei.

Die Staatsanwältin Magistra Unterguggenberger verkennt in ihrer Wortäußerung gegenüber dem Beschuldigten, dass es nicht von Belang ist, ob ein Gutachten subjektiv oder objektiv richtig ist. Konkret bedarf es keiner Einlassung des als Sachverständigen geführten und so von der Staatsanwältin angesprochenen Dr. der Philosophie Köppl auch nicht mehr. 

Das Tatgegenständliche Verfahren wurde wegen Mangels an Rechtsstaatlichkeit nicht weiter verfolgt. Anträge wurden von der mutmaßlichen Mittäterin Dr. Wibmer-Stern eh nicht bearbeitet. Nachdem die Hofrätin und Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein und der
„ Sachverständige „ und Beschuldigte Elmar Köppl vorsorglich in Haftung genommen wurden ging die Mutter erstmals nach drei Jahren !!!!! mit dem Buben zum Zahnarzt. Von 1.400 Euro Unterhalt wird nun auch ordentliche, warme Kleidung gekauft. Der Vierzehntägige Umgang (Besuchsrecht des Kindes) funktioniert auch wieder tadellos!

Wenn es für den Ausgang eines Verfahrens, zu welchem Zweck ohne Beweisfrage die Lohnleistung des Dr. der Philosophie in Anspruch genommen wurde, nicht mehr von Belang ist, ob ein Strengbeweis richtig oder falsch im Ergebnis ist, so kann sich die Staatsanwältin auch von Ideologien lösen und die Tatbestandsmerkmale abprüfen.

III.

Die Staatsanwältin äußert sich gegenüber dem Beschuldigten mit der Redewendung „Nach den Regeln der Kunst“.  Die Kunst ist hier die Wissenschaft. Die Wissenschaft der Psychologie. Werden keine Regeln der Wissenschaft angewendet, ist es keine Kunst. Das Ergebnis kein Kunstwerk, also kein Gutachten.

Künstlerische Freiheit ist nur denkbar innerhalb der Kunst. Der Begriff der wissenschaftlichen Freiheit ist hier unbekannt.

Eine wissenschaftliche Leistung ruht auf wissenschaftlichen Grundsätzen und validen Datenmaterial. Das Gesagte von Dritten und Vierten ist nicht valide sofern nicht wissenschaftliche Methoden der Glaubwürdigkeitsprüfung angestellt wurden. Zudem war zumindest in den Einlassungen der DI Kogler klar ersichtlich, dass sie Ihre Schweigepflicht gebrochen hat und private Geheimnisse verraten hat um einem Verletzten zu schaden. Auch die Mutmaßungen der Beschuldigten Magistra Burcsik, Dr. Weiss und DSA Mann der TILAG Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (Psychosomatik Innsbruck) enthalten ausufernde Denunzierungen. Erstgenannte wollten dem damals 8 jährigen Buben ein Medikament gegen Schizophrenie verabreichen dass in D für Kinder nicht zugelassen ist, und auch sonst nur bei Minderbemittelten verwendet werden darf. Hier zeigte sich der Vater nicht kooperativ und verweigerte die Zustimmung der Verabreichung.

Das Verarbeiten von Daten, die nur dem Zwecke der Denunzierung  dienen, ist nicht wissenschaftlich.  Wissenschaftlich belegte Grundsätze führt der Beschuldigte nicht an.

Liegen keine valieden Daten vor, kann kein Gutachten erstellt werden. Ohne Farbe kann der Maler nicht malen.

IV.

Der Verletzte regt an, alle eingegeben Beweismittel einer Hochschule zur Erstellung eines Gutachtens zu überlassen mit der Frage, ob das tatgegenständliche Schriftstück die Eigenschaft eines Gutachtens besitzt oder ob es durch Verletzung der Grundsätze der Wissenschaft  dem Bereich der Wissenschaft entzogen ist. Vergleiche hierzu Fußnote zu RN 15 der Anzeige.

Weiter wird darum gebeten, die Ermittlungen derart wieder aufzunehmen, dass den Verletzten keine Kosten entstehen.

Dem hier erfolgten Hinweis ist der Antrag auf Verfügungsbegründung vom  29.12.2011 nochmal beigefügt da sich der Empfängerkreis erweitert hat.

Mit der Versicherung der Hochachtung
Papa


Nachrichtlich an: Diverse, BMI, BMJ, Verfassungsgericht, Generalprotekturat

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