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16.03.2012

 

An:

Staatsanwaltschaft Innsbruck
Maximilianstrasse 4
6020 Innsbruck

 

1OStA 1614/11g
E2/1143/2012
>816-23ST38/12g-1
BMJ 4049169/1 IV6/2011
NR XXIV 10721/J

 

per Facsimile an +43 (0)512/576456
Strafanzeige / Strafantrag gegen

 

Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger wegen Vereitelung der Strafverfolgung,
Amtspflichtverletzung usw. zu Gunsten Dr. phil. Elmar Köppl.

 

Hier: Zurückweisung des Schriftsatzes des StA Herrn Mag. Oberhofer

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

1

Mit einfacher Briefpost langte hier am 13.03.2012 ein 7 seitiger Schriftsatz zzgl. einem Anschreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein. Das Papier ist nicht unterschrieben, am Ende des Textes wurde der Name Mag. Florian Oberhofer abgedruckt.

2

Nach Prüfung wird hier der Schriftsatz als Versuch gewertet, zu begründen, warum die Beamtin Mag. Birgit Unterguggenberger nicht wegen der Amtspflichtverletzung zu Gunsten des Herrn Sachverständigen Dr. der Philosophie Elmar Köppl zu Innsbruck zu verfolgen ist.

3

Es bleibt bei dem Versuch, der Schriftsatz ist ungenügend und wird zurückgewiesen.

 

 

 

I.

 

Zum Ergebnis der Prüfung:

4

Der sachwaltenden Staatsanwalt gibt auf den Seiten 2-4 den Hergang zur Strafanzeige und den weiteren Aktenverlauf mehr oder weniger zutreffend wieder.

5

Dabei werden angebliche Umstände bekannt, die dem Akt selbst jedoch nicht zu entnehmen sind, die beschuldigte Staatsanwältin hätte das „Gutachten“ als „detailreich“ und „nachvollziehbar dokumentiert“ bewertet.

 

II.

6

Auf Seite 5 und 6 versucht Herr Mag. Oberhofer als Staatsanwalt eine Straffälligkeit der Kollegin zu Gunsten des Dr. der Philosophie Köppl zu verneinen.

7

Dabei stellt er darauf ab, die fehlende Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens und die Verwechslung von Opfer und Täter wäre nicht vorsätzlich vorgenommen worden. Dem wird hier beigetreten.

8

Völlig neben der Sache erscheint der Beitrag des Staatsanwaltes zur Bewertung der verweigerten Begründung zur Einstellung des Verfahrens. Eines der Opfer hat, wie der Beamte Oberhofer selbst feststellt, in klarem Deutschen Worte bei der Staatsanwaltschaft die Begründung der Einstellung beantragt. Daher ist eine Anfrage der beschuldigten Kollegin, ob das Verfahren gegen Entgelt weitergeführt werden soll, völlig unbeachtlich.

9

Dieses fehlende Vermögen der beschuldigten Beamtin stellt aus hiesiger Sicht jedoch kein Verbrechen dar. Zu Gunsten der Staatsanwältin wird es hier als Schikane und Zeichen der Missachtung ausgelegt. Auch das Verneinen des Verstehens der Worte „Antrag“ und „Begründung“ wird hier allenfalls als Verweigerung der eigenen Denkleistung verstanden. Die Beschuldigte hat schließlich Dritten glaubhaft gemacht, die Arbeiten zum Magister selbst ehrlich erstellt zu haben und auf den Lehrstoff zurückgreifen zu können. Daran kann es also nicht liegen.

10

Der Ausführung zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung wird soweit beigetreten. Tatgegenständlich ist in der Causa Köppl die Forderung von 4.000 Euro gegen die Parteien durch die Staatskasse für eine fehlende Lieferung.

 

III.

11

In weniger als einem Viertel der zwei beschriebenen Seiten widmet sich der Beamte Oberhofer dem eigentlichen Tatvorwurf, nämlich dem Vorwurf, die Kollegin hätte die Tatvorwürfe nicht gegen die Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges geprüft. Völlig zutreffend beschreibt Herr Mag. Oberhofer nicht, die beschuldigte Kollegin hätte dies so erledigt. Er beschreibt zutreffend nicht, die Kollegin hätte wirksam auf die Produkteigenschaft geprüft.

12

Verkürzt dargestellt beschreibt Herr Magister Oberhofer die abschließende juristische Tätigkeit
der beschuldigten Kollegin wie folgt:

Die beschuldigte Staatsanwältin hat das tatgegenständliche Schriftstück gelesen.

Alle anderen Tätigkeiten waren dem Bewegen von Akten zuzuordnen.

 

IV.

13

Es wird aus der Einlassung des Magister Florian Oberhofer als Staatsanwalt gefolgert, seiner Auffassung nach sei die juristische Tätigkeit mit Lesen des Beweisstückes erledigt. Eine naive Bewertung sei ausreichend, um über den Tatvorwurf zu bescheiden, der Beschuldigte Dr. der Philosophie Köppl habe über die Produkteigenschaft „Gutachten“ hinweggetäuscht um sich an Dritten zu bereichern.

14

Oder kurz: Eine Magistra als Staatsanwältin wählt ausschließlich die Methode „Lesen“ um eine schriftliche Leistung eines Psychologen und Philosophen auf die Eigenschaft „Gutachten“ zu prüfen.

15

Oder kurz: Eine Magistra als Staatsanwältin wählt ausschließlich die Methode „Lesen“ um eine schriftliche Leistung eines Psychologen und Philosophen auf die Eigenschaft „Gutachten“ zu prüfen.

16

Dabei war und ist es der Beschuldigten bekannt, dass es dem Philosophen Dr. Elmar Köppl bereits (vermutlich jahrelang) gelang, eine Juristin mit gleicher Mindestausbildung, aber höheren Dienstrang und Dissertation in der Disziplin der Rechtswissenschaften, zu täuschen.

17

Sowohl der beschuldigten Beamtin Unterguggenberger als auch dem jetzt sachwaltenden Beamten Oberhofer stehen die Prüfberichte internationaler Psychiater, Psychotherapeuten, Anatomen und Psychologen im Akt zur Verfügung. Alle Prüfberichte als Beweisstücke verneinen die Produkteigenschaft „Gutachten“.

 

V.

18

Zusammenfassung:

Der Schriftsatz des Mag. Florian Oberhofer ist umfangreich, verfehlt jedoch das Thema um etwa 6,5 Seiten, erledigt die Sache der Begründung nicht. Um Nachbesserung wird gebeten, es wird so beantragt. Nach Erledigung wird hier entschieden, ob eine kostenpflichtige Weiterführung zur Beweissicherung beantragt wird.

19

Hinweis:

Die Beschuldigte hat mehrfach den Hinweis erhalten, geeignetes Personal der Wissenschaft zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage herbeizuschaffen, ob die Leistung des Dr. der Philosophie Elmar Köppel die Mindesteigenschaften (Objektivität, Reliabilität, Validität, Normierung) eines Gutachtens erfüllt. Dabei handelt es sich nicht um einen Freibeweis sondern um einen Strengbeweis. Diesen Strengbeweis möchte die beschuldigte Kollegin scheinbar partout nicht erheben.

20

Diese Möglichkeit stand und steht einer Staatsanwaltschaft offen (Legalitätsprinzip). Ebenso steht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit offen, eines der Opfer, den Berichterstatter, zu laden um Unklarheiten zu klären oder eigenes Wissen zu ergänzen.

21

Alle Versäumnisse und Unterlassungen sind heilbar. Der Staatsanwaltschaft steht es jederzeit offen, die Entscheidung über die Einstellung der beschuldigten Kollegin von Amts wegen aufzuheben. Ein Zugewinn an Reputation wäre zu erwarten.

22

Es ergeht neuerlich der Hinweis, das die Möglichkeit besteht, die Ermittlungen in der Causa Köppl an eine vom Landesgericht Innsbruck und BMJ personell unabhängige Staatsanwaltschaft abzugeben um nicht den bösen Schein der Weisung aufkommen zu lassen.

 

 

 

Mit der Versicherung der Hochachtung

der Papa

 

 

 

Nachrichtlich an: Diverse, BMJ, BMI, Verfassungsgerichtshof, ZSWK

   

 

 

 

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