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28.02.2012

A-6020 Innsbruck, Maximilianstraße 4
Telefon: +43 (0)512-5930-205
Fax: +43 (0)512-5930-500
Sachbearbeiter:
StA Mag. Oberhofer
Bitte nachstehende Geschäftszahl in allen
Eingaben anführen: 23 St 38/12g

Betrifft:

Ermittlungsverfahren
gegen StA Mag. Birgit UNTERGUGGENBERGER
Antrag vom 25.02.2012

Sehr geehrter Herr Papa

Ihr Schreiben vom 25.02.2012 habe ich zunächst als Antrag auf Übermittlung einer Einstellungsbegründung gedeutet, noch nicht jedoch als Fortführungsantrag, da ich davon ausgehen darf, dass sie für einen solchen die der Einstellung zu Grunde gelegte Begründung kennen sollten. Sollten Sie nach Erhalt dieser Begründung die Fortsetzung des Verfahrens begehren, bitte ich Sie mich darüber in Kenntnis zu setzen, damit ich den Akt dem Landesgericht Innsbruck vorlegen kann.

In Beantwortung Ihres Schreibens darf ich Ihnen daher zunächst nachstehende Einstellungsbegründung übermitteln:

Die Vorgeschichte zum gegenständlichen Ermittlungsverfahren darf ich als bekannt voraussetzen. Mit Schreiben vom 16.01.2012 erstatteten Sie Anzeige gegen Mag. Unterguggenberger wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und erhoben in ihrem Schreiben über ihren Unmut über die Einstellung hinaus auch den konkreten Vorwurf, Genannte habe den Beschuldigten Elmar KÖPPL als Opfer geführt, dies obwohl sich seine Anzeige gegen KÖPPL gerichtet habe. Dies lasse sich aus dem Ermittlungsakt entnehmen. Mag. unterguggenberger habe es zudem unterlassen, entsprechende Ermittlungstätigkeitenaufzunehmen und dadurch, dass sie eine rechtliche Prüfung des Sachverhaltes unterlassen habe, habe sie zudem den Beschuldigten KÖPPL begünstigt. Es gehöre zu den Amtspflichten der Staatsanwältin dem Opfer . eine Einstellungsbegründung zu übermitteln und somit dessen rechtliches Gehör zu wahren.

Sie führten zudem neuerlich Gründe an, die auf ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Richterin Dr. Andrea WIBMER Stern, hindeuten würden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren gegen Mag. Unterguggenberger geführt wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich das von Ihnen geschilderte Verhalten von Mag. Unterguggenberger auf eine strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe gegen RdBG Dr.WIBMER-Stern sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens sondern behängt diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 15 St 396/11 v ein Verfahren wegen des Verdachtes nach des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB.

Nach Einholung und Studium des Ermittlungsaktes 19 St 212/11 i, Staatsanwaltschaft Innsbruck, zeigt sich folgendes Bild:

Am 30.05.2011 langte bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Bericht "zur strafrechtlichen Beurteilung" des Polizeiinspektion Kufstein zu GZ B6/992

.

Mit Note vom selben Tag ersuchte die Sachbearbeiterin Mag. Unterguggenberger unmittelbar nach Einlangen dieser Anzeige das Bezirksgericht Kufstein um Übermittlung des bezughabenden Gerichtsaktes 1 Ps 400/10v und nahm sich für das Einlangen des Aktes eine Frist von einem Monat in Vormerk,zumal aus dem Geschäftsregister ersichtlich war, dass sich der Akt noch beim Landesgericht Innsbruck, als Rechtsmittelinstanz, befand, die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft lnnsbruck mithin einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Mit Note vom 09.06.2011 teilte das Bezirksgericht Kufstein mit, dass sich der Akt aufgrund eines Ablehnungantrages beim Präsidium des Landesgerichtes Innsbruck befinden würde und eine Übermittlung daher derzeit (wie erwartet) nicht möglich sei. In Kenntnisnahme dieser Mitteilung behielt die Sachbearbeiterin mit Verfügung vom 16.06.2011 den ursprünglichen Fristvormerk für die Einlangung des Aktes (01.07.2011) bei.

Nachdem der Akt nach Wiedervorlage des Ermittlungsaktes am 01.07.2011 noch immer nicht eingelangt war, nahm Mag. Unterguggenberger Einsicht in das Geschäftsregister und stellte dabei fest, dass sich der begehrte Akt wieder beim Bezirksgericht Kufstein befinden müsste, weshalb sie neuerlich, unter Setzung eines kurzfristigen Fristvormerks (15.07.2011) um Übermittlung des Aktes ersuchte.

Nach Einlangen des Aktes und Studium des Akteninhaltes stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Elmar KÖPPL gemäß § 190 Z 1 StPO mit der wesentlichen Begründung ein, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit im Verfahren 1 P 400/10 v des Bezirksgerichtes Kufstein nicht nachweisbar sei. Dem Gutachten des 01 KÖPPL ließe sich nämlich entnehrTIen, dass dieses unterZugrundelegung verschiedener Datenquellen erstellt worden sei. Die Gutachtenserstellung sei detailreich und nachvollziehbar dokumentiert. Letztlich sei der Sachverständige DI KÖPPL wohl zu einem für den Anzeiger unzufriedenstelIenden Ergebnis gekommen. Am Gutachten würden sich aber keinerlei Zweifel dahingehend ergeben, dass der Sachverständige parteiisch agiert habe oder sein Gutachten nicht nach den regeln der Wissenschaft erstellt oder gar wissentlich eine Falschbefundung durchgeführt habe.

Hinsichtlich der Kostennote habe sich der Verdacht einer tarifwidrigen Abrechnung nicht bestätigt, zumal selbst der Revisor des Landesgerichtes Innsbruck, dessen berufliche Bestimmung es sei, diese Gebührennoten auf deren Richtigkeit hin zu prüfen, zur Ansicht gekommen sei, dass gegen die von DI KÖPPL gelegten Honorarnoten keine Einwände zu erheben seien.

Von dieser Einstellung verständigte die Sachbearbeiterin neben dem Beschuldigten und der Polizeiinspektion Kufstein auch das Opfer, wobei diesbezüglich unter Pkt. 2. der Einstellungsverfügung als Opfer nicht der nunmehrige Anzeiger, sondern Elmar KÖPPL angeführt wurde.

Mit Schreiben vom 21.07.2011 (ON 4) ersuchte der Beschuldigte 01 KÖPPL um Mitteilung über den Verfahrensstand.

Diesem Ersuchen des Beschuldigten entsprach die Sachbearbeiterin mit Note vom 22.07.2011 (ON 5) mit welcher sie dem Beschuldigten den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht und die Einstellungsgründe näher brachte und den Beschuldigten auf dessen Recht auf Akteneinsicht hinwies.

Mit dem am 15.12;2011 eingelangten Kurzbrief der Polizeiinspektion Kufstein wurde der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Nachhang ein Schreiben von Ihnen samt Anhang übermittelt.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte Ihnen die Sachbearbeiterin mit Note von selbigen Tag mit, dass das gegen 01 KÖPPL geführte Ermittlungsverfahren aus den oben ausgeführten Gründen zur Einstellung gelangt sei. Bedauerlicherweise sei der Anzeiger von der Einstellung offenbar nicht verständigt worden. Der Sachverhalt der neuerlichen Eingabe sei daher schon Inhalt der ursprünglichen Anzeige gewesen und werde gegen die Richterin DR. WIBMER-Stern ein gesondertes Ermitt!ungsverfahrengeführt.

Mit Eingabe vom 29.12.2011 taten sie Ihren Unmut über die erfolgte Einstellung kund und beantragten neben der Übermittlung einer Einstellungsbegründung auch sinngemäß die Übertragung der fortgesetzten Ermittlungen an einen anderen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Innsbruck.

Mit Note vom 10.01.2012 ersuchte die Sachbearbeiterin den Anzeiger um Mitteilung, ob seine Eingabe vom 29.12.2011 als Fortführungsantrag zu werten sei, dies unter Hinweis auf die gesetzliche Kostenfolge im Falle, dass dem Fortführungsantrag ein Erfolg versagt bliebe. Zugleich legte die Sachbearbeiterin die Eingabe des Anzeigers hinsichtlich der darin enthaltenen Vorwürfe gegen ihre Person der Amtsleiterin zur allfälligen weiteren Veranlassung vor.

Eine Beantwortung dieses Schreiben ihrerseits ist im Verfahren 19 St 212/11 i nicht erfolgt.

Zu den konkret erhobenen Vorwürfen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Aufgabe von Mag. unterguggenberger im Verfahre 19 St 212/11 i ausschließlich darauf beschränkt hat, das Verhalten des SV 01 KÖPPL auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit von Entscheidungen unabhängiger Gerichte zu kommentieren oder gar zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist keine gerichtliche Rechtsmittelinstanz.

Das von Mag. unterguggenberger geführte Ermittlungsverfahren konnte ein Verhalten strafrechtlicher Relevanz nicht zutage bringen. Sie hat den einzigen zweckmäßigen ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsansatz, nämlich den Gerichtsakt an sich wahrgenommen, den Akt · studiert und insbesondere das vom Anzeiger bemängelte Gutachten des Beschuldigten auf eine allfällige strafrechtlich relevante Missbrauchs- bzw. Täuschungshandlung hin überprüft.

Eine von der Sachbearbeiterin in diesem Zusammenhang allenfalls wahrgenommen freie Beweiswürdigung steht einer Überprüfung in diesem Verfahren nicht offen. Diese ist ausschließlich einer gerichtlichen Überprüfung über Antrag des Opfers (Fortführungsantrag) zugänglich.

Sie wurden von der Sachbearbeiterin über Ihr Recht einen Fortführungsantrag nach §§ 195, 196 StPO einzubringen gesetzeskonform hingewiesen. Vielmehr forderte die Sachbearbeiterin Sie mit gesonderter Note auf, mitzuteilen, ob ihre missverständliche Eingabe als ein solcher Antrag zu werten sei, oder nicht. Diese gesetzlich nicht zwingend vorgesehene "Serviceleistung" der Staatsanwaltschaft
verfolgt den alleinigen Zweck, nicht eindeutig als Fortführungsanträge bezeichnete oder als solche zu erkennende Eingabe erst über ausdrückliches Ersuchen der Einschreiter der Entscheidungsinstanz vorzulegen, um eine ungewollte Kostenfolge der Einschreiter tunlichst zu vermeiden. Das von der Sachbearbeiterin ins Treffen geführte Kostenpflicht ist im § 196 Abs 2 StPO ausdrücklich verankert.

Wenn Sie nunmehr ausführen, Mag. Unterguggenberger habe es unterlassen, Sie von der erfolgten Einstellung entsprechend als Opfer zu verständigen so ist dem beizupflichten. Dieser Irrtum wurde von Mag. Unterguggenberger selbst erkannt, dem Anzeiger mit Schreiben vom 15.12.2011 unter Ausdruck des Bedauerns mitgeteilt und das Versäumnis zugleich unter Anschluss einer Einstellungsbegründung nachgeholt.

Ein amtsmissbräuchliches Verhalten ist darin allerdings nicht begründet. Gemäß § 302 Abs 1 StGB begeht derjenige Beamte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Missbrauch liegt in der bewussten Missachtung von Vorschriften. Ein derartiger Vorsatz kann gegenständlich keineswegs unterstellt werden. Dass Mag. unterguggenberger Sie bewusst nicht von der Einstellung verständigt hätte ist schon allein dadurch widerlegt, dass sie die Verständigung des Opfers ausdrücklich verfügte. Dass es dabei offensichtlich zu einem Versehen bei der Opferbezeichnung gekommen ist, lässt eine Wissentlichkeit im Sinne obiger Ausführungen nicht vermuten. Letztlich spricht auch der Umstand, wonach sie einen erkannten Fehler unverzüglich durch Nachholen der Säumnis ausglich, eindeutig gegen eine wissentliche Missbrauchshandlung. Im Übrigen kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob der im Anordnungs- und Bewilligungsbogen entstandene Fehler auf einen Schreibfehler der Staatsanwältin oder einen Fehler bei der Übertragung durch eine Schreibkraft entstanden ist.

In Ermangelung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens war das Verfahren daher nach § 190 Z1 StPO einzustellen und sind die entsprechenden Verständigungen durchzuführen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen!
Staatsanwaltschaft Innsbruck,
am 28.02.2012

Mag. Florian Oberhofer,
Staatsanwalt
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

 

 

 

 

 

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