Die Einstellung erfolgte gemäߧ 190 Z 1 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Begründung: Nach eingehender Prüfung des Ermittlungsaktes 19 St 212/11i der Staatsanwaltschaft Innsbruck konnte ein strafbares Verhalten der Sachbearbeiterin in Richtung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB nicht erkanntwerden. Hinsichtlich der von der Sachbearbeiterin irrtümlich unterlassenen Verständigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens ist ihr ein wissentlicher Befugnismissbrauch dh. eine bewusste Missachtung ihrer Befugnis nicht zu unterstellen. Das Verfahren war daher mangels Straftat einzustellen.
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