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20.02.2012

Von:

Staatsanwaltschaft Innsbruck
Maximilianstraße 4
6020lnnsbruck
Tel.: +43 (0)512/5930517

816 23 St 38/12g- 1

 

STRAFSACHE:
GEGEN:
Beschuldigter:
Mag. Birgit Unterguggenberger
WEGEN: § 302 (1) StGB

 

BENACHRICHTIGUNG
des Opfers
von der Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat keinen Grund zur weiteren Verfolgung von

Name:Birgit Unterguggenberger, unb. Geburtsdatum
Bericht durch: Polizeiinspektion KUFSTEIN, Inngasse 4, 6330 Kufstein
Zahl: E2/1143/2012


gefunden und das Ermittlungsverfahren eingestellt.

...

Die Einstellung erfolgte gemäߧ 190 Z 1 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

Begründung: Nach eingehender Prüfung des Ermittlungsaktes 19 St 212/11i der Staatsanwaltschaft Innsbruck konnte ein strafbares Verhalten der Sachbearbeiterin in Richtung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB nicht erkanntwerden. Hinsichtlich der von der Sachbearbeiterin irrtümlich unterlassenen Verständigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens ist ihr ein wissentlicher Befugnismissbrauch dh. eine bewusste Missachtung ihrer Befugnis nicht zu unterstellen. Das Verfahren war daher mangels Straftat einzustellen.

Staatsanwaltschaft Innsbruck
Geschäftsabteilung 23
Mag Florian Oberhofer
(STAATSANWALT)

 

 

 

 

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