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05.04.2012
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A-6020 Innsbruck, Maximilianstraße 4 Telefon: +43 (0)512-5930-205 Fax: +43 (0)512-5930-500 Gruppenleiter: StA Mag. Markus KNAPP Sachbearbeiter: StA Mag. Florian OBERHOFER Bitte nachstehende Geschäftszahl in allen Eingaben anführen: 23 St 38/12g
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Stellungnahme zum Fortführungsantrag des Papa vom 01 .04.2012
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Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 17.02.2012 das Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck, Mag. Birgit UNTERGUGGENBERGER wegen des Verdachtes nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO ein.
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Dem Ermittlungsverfahren lag zusammengefasst nachstehender Sachverhalt zu Grunde:
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Die Beschuldigte war im Verfahren 19 St 212/11 i mit der Bearbeitung einer Anzeige des auch nunmehrigen Anzeigers Papa befasst.
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Zur Vorgeschichte:
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Im genannten Verfahren 19 St 212/11 i verdächtigte PAPA den Sachverständigen Elmar KÖPPL des Vergehens des schweren Betruges. Dieser habe nämlich als gerichtlicher Sachverständiger im Obsorgeverfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein, im Auftrag der dortigen Richterin Dr. Wibmer-Stern wissentlich ein falsches Gutachten erstellt. Trotz (erfolglosem) Ablehnungsantrag gegen die Richterin und dem Einwand, für ein allenfalls einzuholendes Sachverständigengutachten keinesfalls eine Kostenhaftung übernehmen zu wollen, habe die Richterin die Entscheidung über seinen Obsorgeantrag einem "Lohngehilfen" in der Person des SV KÖPPL überlassen. Das von KÖPPL erstellte Gutachten sei durch einen weiteren, unabhängigen Sachverständigen DI MEISSNER eingesehen und negativ bewertet worden. Zudem sei die Honorarnote des Sachverständigen überhöht ausgefallen.
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Mit Verfügung vom 11.07.2011 stellte Mag. UNTERGUGGENBERGER das Ermittlungsverfahren gegen Elmar KÖPPL gemäß § 190 Z 1 StPO ein.
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Mit Schreiben vom 16.01.2012 erstattete PAPA nunmehr Anzeige gegen die Sachbearbeiterin Mag. UNTERGUGGENBERGER wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und erhob in seinem polemisch gehaltenen Schreiben über seinen Unmut über die Einstellung hinaus auch den konkreten Vorwurf, Mag. UNTERGUGGENBERGER habe den Beschuldigten Elmar KÖPPL als Opfer geführt, dies obwohl sich seine Anzeige gegen KÖPPL gerichtet habe. Dies lasse sich aus dem Ermittlungsakt entnehmen. Sie habe es zudem unterlassen, entsprechende Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen und dadurch, dass sie eine rechtliche Prüfung des Sachverhaltes unterlassen habe, habe sie zudem den Beschuldigten KÖPPL begünstigt. Es gehöre zu den Amtspflichten der Staatsanwältin dem Opfer eine Einstellungsbegründung zu übermitteln und somit dessen rechtliches Gehör zu wahren.
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Der Anzeiger führt zudem neuerlich Gründe an, die auf ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Richterin Dr. Andrea WIBMER Stern, hindeuten würden.
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Die vom Anzeiger erhobenen Vorwürfe gegen RdBG Dr. WIBMER-Stern waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern behängt diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 15 St 396/11 v ein Verfahren wegen des Verdachtes nach des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB.
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Nach Einholung und Studium des Ermittlungsaktes 19 St 212/11i, Staatsanwaltschaft Innsbruck, zeigt sich folgendes Bild:
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Am 30.05.2011 langte bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Bericht "zur strafrechtlichen Beurteilung" des Polizeiinspektion Kufstein zu GZ B6/9923/2011 ein. Zu dem darin ausgeführten Sachverhalt darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Ermittlungsverfahren 19 St 212/11 i verwiesen werden.
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Mit Note vom selben Tag ersuchte die Staatsanwältin Mag. UNTERGUGGENBERGER unmittelbar nach Einlangen dieser Anzeige das Bezirksgericht Kufstein um Übermittlung des bezughabenden Gerichtsaktes 1 Ps 400/10v und nahm sich für das Einlangen des Aktes eine Frist von einem Monat in Vormerk, zumal aus dem Geschäftsregister ersichtlich war, dass sich der Akt noch beim Landesgericht Innsbruck, als Rechtsmittelinstanz, befand, die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft Innsbruck mithin einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
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Mit Note vom 09.06.2011 teilte das Bezirksgericht Kufstein mit, dass sich der Akt aufgrund eines Ablehnungantrages beim Präsidium des Landesgerichtes Innsbruck befinden würde und eine Übermittlung daher derzeit (wie erwartet) nicht möglich sei. In Kenntnisnahme dieser Mitteilung behielt die Sachbearbeiterin mit Verfügung vom 16.06.2011 den ursprünglichen Fristvormerk für die Einlangung des Aktes (01.07.2011) bei.
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Nachdem der Akt nach Wiedervorlage des Ermittlungsaktes am 01 .07.2011 noch immer nicht eingelangt war, nahm Mag. UNTERGUGGENBERGER Einsicht in das Geschäftsregister und stellte dabei fest, dass sich der begehrte Akt wieder beim Bezirksgericht Kufstein befinden müsste, weshalb sie neuerlich, unter Setzung eines kurzfristigen Fristvormerks (15.07.2011) um Übermittlung des Aktes ersuchte.
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Nach Einlangen des Aktes und Studium des Akteninhaltes stellte Mag. UNTERGUGGENBERGER das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Elmar KÖPPL gemäß § 190 Z 1 StPO mit der wesentlichen Begründung ein, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit im Verfahren 1 P 400/10 v des Bezirksgerichtes Kufstein nicht nachweisbar sei. Dem Gutachten des DI KÖPPL ließe sich nämlich entnehmen, dass dieses unter Zugrundelegung verschiedener Datenquellen erstellt worden sei. Die Gutachtenserstellung sei detailreich und nachvollziehbar dokumentiert. Letztlich sei der Sachverständige DI KÖPPL wohl zu einem für den Anzeiger unzufriedenstellenden Ergebnis gekommen. Am Gutachten würden sich aber keinerlei Zweifel dahingehend ergeben, dass der Sachverständige parteiisch agiert habe oder sein Gutachten nicht nach den regeln der Wissenschaft erstellt oder gar wissentlich eine Falschbefundung durchgeführt habe.
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Hinsichtlich der Kostennote habe sich der Verdacht einer tarifwidrigen Abrechnung nicht bestätigt, zumal selbst der Revisor des Landesgerichtes Innsbruck, dessen berufliche Bestimmung es sei, diese Gebührennoten auf deren Richtigkeit hin zu prüfen, zur Ansicht gekommen sei, dass gegen die von DI KÖPPL gelegten Honorarnoten keine Einwände zu erheben seien.
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Von dieser Einstellung verständigte die Sachbearbeiterin neben dem Beschuldigten und der Polizeiinspektion Kufstein auch das Opfer, wobei diesbezüglich unter Pkt. 2. der Einstellungsverfügung als Opfer nicht der nunmehrige Anzeiger, sondern Elmar KÖPPL angeführt wurde.
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Mit Schreiben vom 21.07.2011 (ON 4) ersuchte der Beschuldigte DI KÖPPL um Mitteilung über den Verfahrensstand.
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Diesem Ersuchen des Beschuldigten entsprach die Sachbearbeiterin mit Note vom 22.07.2011 (ON 5) mit welcher sie dem Beschuldigten den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht und die Einstellungsgründe näher brachte und den Beschuldigten auf dessen Recht auf Akteneinsicht hinwies.
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Mit dem am 15.12.2011 eingelangten Kurzbrief der Polizeiinspektion Kufstein wurde der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Nachhang ein Schreiben des nunmehrigen Anzeigers samt Anhang übermittelt.
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In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Sachbearbeiterin dem Anzeiger mit Note vom selbigen Tag mit, dass das gegen DI KÖPPL geführte Ermittlungsverfahren aus den oben ausgeführten Gründen zur Einstellung gelangt sei. Bedauerlicherweise sei der Anzeiger von der Einstellung offenbar nicht verständigt worden. Der Sachverhalt der neuerlichen Eingabe sei daher schon Inhalt der ursprünglichen Anzeige gewesen und werde gegen die Richterin DR. WIBMER-Stern ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt.
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Mit Eingabe vom 29.12.2011 tat der Anzeiger seinen Unmut über die erfolgte Einstellung kund und beantragte neben der Übermittlung einer Einstellungsbegründung auch sinngemäß die Übertragung der fortgesetzten Ermittlungen an einen anderen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Innsbruck.
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Mit Note vom 10.01.2012 ersuchte die Sachbearbeiterin den Anzeiger um Mitteilung, ob seine Eingabe vom 29.12.2011 als Fortführungsantrag zu werten sei, dies unter Hinweis auf die gesetztliche Kostenfolge im Falle, dass dem Fortführungsantrag ein Erfolg versagt bliebe. Zugleich legte die Sachbearbeiterin die Eingabe des Anzeigers hinsichtlich der darin enthaltenen Vorwürfe gegen ihre Person der Amtsleiterin zur allfälligen weiteren Veranlassung vor.
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Eine Beantwortung des Schreibens des Anzeigers ist im Verfahren 19 St 212/11 i nicht erfolgt.
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Zu den gegen Mag. UNTERGUGGENBERGER konkret erhobenen Vorwürfen:
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Vorauszuschicken ist, dass sich die Aufgabe der Staatsanwältin im Verfahre 19 St 212/11 i ausschließlich darauf beschränkt hat, das Verhalten des SV DI KÖPPL auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit von Entscheidungen unabhängiger Gerichte zu kommentieren oder gar zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist keine gerichtliche Rechtsmittelinstanz.
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Das von Mag. UNTERGUGGENBERGER geführte Ermittlungsverfahren konnte einen Sachverhalt von strafrechtlicher Relevanz nicht zutage bringen. Mag. UNTERGUGGENBERGER hat den einzigen zweckmäßigen ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsansatz, nämlich den Gerichtsakt eingeholt, den Akt studiert und insbesondere das vom Anzeiger bemängelte Gutachten des Beschuldigten auf eine allfällige strafrechtlich relevante Schädigungs- bzw. Täuschungshandlung hin überprüft.
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Eine von der Sachbearbeiterin in diesem Zusammenhang allenfalls wahrgenommen freie Beweiswürdigung steht einer Überprüfung in diesem Verfahren nicht offen. Diese ist ausschließlich einer gerichtlichen Überprüfung über Antrag des Opfers (Fortführungsantrag) zugänglich.
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Der Anzeiger wurde von der Sachbearbeiterin über sein Recht einen Fortführungsantrag nach §§ 195, 196 StPO einzubringen gesetzeskonform hingewiesen. Vielmehr forderte die Sachbearbeiterin den Anzeiger mit gesonderte Note auf, mitzuteilen, ob seine missverständliche Eingabe als ein solcher Antrag zu werten sei, oder nicht. Diese gesetzlich nicht zwingend vorgesehene "Serviceleistung" der Staatsanwaltschaft verfolgt den alleinigen Zweck, nicht eindeutig als Fortführungsanträge bezeichnete oder als solche zu erkennende Eingabe erst über ausdrückliches Ersuchen der Einschreiter der Entscheidungsinstanz vorzulegen, um eine ungewollte Kostenfolge der Einschreiter tunlichst zu vermeiden. Die von der Sachbearbeiterin ins Treffen geführte Kostenpflicht ist im § 196 Abs 2 StPO ausdrücklich verankert.
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Dass der Anzeiger seinen Opferrechten nicht nachgekommen ist, ist alleinig in seiner Sphäre gelegen.
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Wenn der Anzeiger nunmehr ausführt, Mag. UNTERGUGGENBERGER habe es unterlassen, ihn von der erfolgten Einstellung entsprechend als Opfer zu verständigen so ist dem beizupflichten. Dieser Irrtum wurde von Mag. UNTERGUGGENBERGER selbst erkannt, dem Anzeiger mit Schreiben vom 15.12.2011 unter Ausdruck des Bedauerns mitgeteilt und das Versäumnis zugleich unter Anschluss einer Einstellungsbegründung nachgeholt.
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Ein amtsmissbräuchliches Verhalten ist darin allerdings nicht begründet. Gemäß § 302 Abs 1 StGB begeht derjenige Beamte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.
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Missbrauch liegt in der bewussten Missachtung von Vorschriften. Ein derartiger Vorsatz kann Mag. UNTERGUGGENBERGER keineswegs unterstellt werden. Dass Mag. UNTERGUGGENBERGER den Anzeiger bewusst nicht von der Einstellung verständigt hätte ist schon allein dadurch widerlegt, dass sie die Verständigung des Opfers ausdrücklich verfügte. Dass es dabei offensichtlich zu einem Versehen bei der Opferbezeichnung gekommen ist, lässt eine Wissentlichkeit im Sinne obiger Ausführungen gerade zu nicht gegeben erscheinen. Letztlich spricht auch der Umstand, wonach sie einen erkannten Fehler unverzüglich durch Nachholen der Säumnis ausglich, eindeutig gegen eine wissentliche Missbrauchshandlung. Im Übrigen kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob der im Anordnungs- und Bewilligungsbogen entstandene Fehler auf einen Schreibfehler von Mag. UNTERGUGGENBERGER oder einen Fehler bei der Übertragung durch eine Schreibkraft entstanden ist.
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In Ermangelung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Mag. UNTERGUGGENBERGER war das Verfahren daher nach § 190 Z 1 StPO einzustellen und sind die entsprechenden Verständigungen durchzuführen.
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Mit Schreiben vom 16.03.2012 beantragte PAPA eine "Nachbesserung" des Ermittlungsverfahren, wobei er sich die Einbringung eines Fortführungsantrages ausdrücklich vorbehielt.
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Mit Note vom selben Tag wurde PAPA darauf hingewiesen, dass die von ihm eingeforderte Vorgehensweise nicht vorgesehen sei und er zu erklären habe, ob er nunmehr die Fortführung des Verfahrens verlange.
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Nunmehr teilte Papa mit, dass er vorsorglich beantrage, die Sache von amtswegen wieder in den Stand vor der Einstellung zu versetzen. Diese Ausführungen sind als Fortführungsantrag im Sinne der §§ 193 ff StPO zu verstehen.
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Der Ermittlungsakt wird sohin zur Entscheidung über den gegenständlichen Fortführungsantrag übermittelt.
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Staatsanwaltschaft I nnsbruck, am 05.04.2012 Mag. Markus Knapp Staatsanwalt Elektronische Ausfertigung gern. § 79 GO
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