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15.04.2012

 

An:

Staatsanwaltschaft Innsbruck
Maximilianstrasse 4
6020 Innsbruck
per Facsimile an +43 (0)512/5930-500

 

>1OStA 1614/11g
E2/1143/2012
816-23ST38/12g-1
BMJ 4049169/1 IV6/2011
NR XXIV 10721/J

 

Strafanzeige / Strafantrag gegen
Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger wegen Vereitelung der Strafverfolgung,
Amtspflichtverletzung usw. zu Gunsten Dr. phil. Elmar Köppl, hilfsweise gegen unbekannt.

 

Hier: Antrag auf Fortführung der Strafverfolgung

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

1

Mit diesem Schreiben wird die Fortführung der Strafverfolgung gegen die beschuldigte Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger begehrt.

2

Der Beschuldigten, sofern sie es auch wirklich selbst war, wird vorgehalten, im Amt als tätige Staatsanwältin die dargelegten und nachgewiesenen Tatvorwürfe in der Causa Köppl nicht gegen die Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges nachvollziehbar abgeprüft zu haben.

3

Der sachwaltende Staatsanwalt Mag. Florian Oberhofer wähnt in seinem Versuch der Begründung zur Einstellung der Strafanzeige, das Studium, also das Lesen, der Akten würde einer juristischen Arbeit genügen. Er behauptet zwar, die beschuldigte Kollegin der anderen Abteilung hätte dies unter strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten getan, einen Beweis dafür gibt die Aktenlage jedoch nicht her, es handelt sich also um eine kollegiale Vermutung.

4

Die Forderung nach juristischer Sachwaltung zieht sich durch alle Schriftstücke. Es wurde stets eine Subsumtion angemahnt.

 

I.

5

In der Hauptsache geht es um die Strafverfolgung des Dr. der Philosophie Elmar Köppl aus Innsbruck. Bei dem als Sachverständigen auftretende Philosophen wurde von der Hofrätin Dr. Andrea Wibmer-Stern als Richterin am BG Kufstein ein Gutachten gegen Entgelt bestellt. Das gelieferte Schriftstück entbehrt jeglicher Wissenschaft, entbehrt also den Produkteigenschaften die einem Gutachten zugeschrieben werden, nicht nur zum Teil sondern zur Gänze. Die der Strafanzeige angelegten wissenschaftlichen Prüfberichte belegen dies.

6

Dem Philosophen gelang es offensichtlich bei der Hofrätin Dr. Andrea Wibmer-Stern als Tatrichterin den Irrtum erregen, bei der Leistung handle es sich um eine wissenschaftliche Leistung in Form ein Gutachtens. Dieser Irrtum veranlasste die Tatrichterin Dr. Andrea Wibmer-Stern zu einer Anweisung von etwa Euro 4.000 zu Lasten der Staatskasse und zu Gunsten des beschuldigten, als Sachverständiger im Register geführten, Dr. der Philosophie Elmar Köppl. Den summarischen Schaden von der Staatskasse wendet die Hofrätin dahingehend ab, in dem sie beschließt, die Kosten für die Leistung des Sachverständigen haben die Eltern (die Parteien) zu tragen. Damit werden sie zum Opfer (Dreiecksbetrug).

 

II.

7

Mit einfacher Post gelangte hier am 04.04.2012 ein Schreiben des Mag. Florian Oberhofer ein. Im Tenor sieht er keine Möglichkeit der Nachbesserung, also Erledigung, seiner Erklärung zur Einstellung der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft, also seiner Person.

8

Die Erklärung zur Einstellung geht auf den Tatvorwurf nicht ein. Der beschuldigten Magistra Birgit Unterguggenberger als Staatsanwältin wird vorgehalten, die Tatbestände vorsätzlich nicht gegen die Tatmerkmale des schweren Betruges geprüft zu haben. Der ermittelnde Staatsanwalt Mag. Florian Oberhofer schreibt selbst, die beschuldigte Kollegin hätte die Akte gelesen. Einen Beweis, dass die Beschuldigte eine Subsumtion durchgeführt hätte, liefert er nicht und behauptet dies jedoch auch nicht.

9

Aus der Akte ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Rechtswissenschaft angewendet hat. Als Indiz, dass die Beschuldigte ideologisch gehandelt hat, muss die Mitteilung an den begünstigten „Sachverständigen“ herhalten. Darin stellt die Beschuldigte auf die Unzufriedenheit eines Tatopfers ab. Dies würde allenfalls möglicherweise das Motiv begründen, warum die Strafanzeige gestellt, die Strafverfolgung gefordert wird. Mehr als ein Verdacht ist dies jedoch auch nicht. Nüchtern betrachtet macht sich die beschuldigte Staatsanwältin sogar lustig über eines der Opfer.

10

Vorsatz ist billigend zu unterstellen, weil die Beschuldigte Staatsanwältin durch Ablegen einer Prüfung zur Magistra, vermutlich der Rechtswissenschaft, Dritten glaubhaft gemacht hat, über notwendiges Mindestmaß an Wissen ob der Sache zu verfügen. Auch die Instanzen zur Zulassung zur Tätigkeit als Staatsanwältin haben wohl ihr Wissen geprüft.

 

III.

11

Als hohes Maß der Missachtung empfindet es eines der Opfer, dass die beschuldigte Staatsanwältin den Antrag auf Erstellung einer Begründung der Einstellung durch vorbeifragen konsequent ignoriert. Die Beschuldigte hat zwei Einlassungen nebst Antrag erhalten, welche in klaren Deutschen Worten den Antrag enthalten, sie möge doch eine Begründung abliefern.

12

Damit die Begründung auch zutreffend sein kann, wurde klargestellt, welche Tatsachen aus hiesiger Sicht erheblich sind, dass eine Einstellung begründet sei.

13

Selbst der ermittelnde Beamte Magister Oberhofer hat bei gleicher Ausbildung erkannt, dass eine Begründung der Einstellung notwendig ist, um einen Antrag auf Weiterführung der Ermittlung durch Richterinnen zu stellen und diesen auch zutreffend zu begründen. An der Ausbildung der Beschuldigten kann es also nicht liegen.

14

Völlig neben der Sache ist jedoch die Vorstellung des Staatsanwaltes Mag. Oberhofer, die Kollegin hätte Zweifel an dem Antrag in Deutschem Worte mit ihrer Nachfrage ausräumen wollen.

15

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf folgende Schriftstücke verwiesen und als Beweis in das Verfahren eingebracht:

16

1. Strafanzeige gegen den Dr. der Philosophie Elmar Köppl
2. Einstellungsbescheid vom 15.12.2011
3. Antrag auf Begründung und Akteneinsicht
4. Vorsorglicher Hinweis auf Inhalt der Begründung u. Androhung der Strafverfolgung
5. Anfrage einer Staatsanwältin
6. Strafanzeige gegen Mag. Birgit Unterguggenberger
7. Einstellungsbescheid des Mag. Florian Oberhofer
8. Antrag auf Begründung
9. Zurückweisung und Möglichkeit der Nachbesserung
10. Hinweis des Mag. Florian Oberhofer

 

V.

17

Sowohl die sächlichen als auch die tatsächlichen Umstände rechtfertigen eine Ausermittlung der wahren Tatsachen. Die Erhebung und klare Würdigung der Tatsachen werden ergeben, dass die Beamtin Mag. Unterguggenberger vorsätzlich ihr ganzes Wissen beiseite geräumt hat um die ihr übertragene Aufgabe zu Gunsten des Philosophen Elmar Köppl nicht zu erledigen.

18

Sie nimmt vorsätzlich in Kauf, dass die Strafverfolgung unterbunden wird.

19

Mit der Versicherung der Hochachtung

Papa

20

Nachrichtlich an: Diverse, BMJ, BMI, Verfassungsgerichtshof, ZSWK

 

 

 

 

 

 

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