Lets GörgVerfahrenStrafsachenMandantenbetrug (§263)> Der Oberstaatsanwalt Dr. Ebert>

 

02.03.2010

Oberstaatsanwalt
an
Papa

 

Der Generalstaatsanwalt in München

 Sachbearbeiter
Herr Oberstaatsanwalt Dr. Eber!
Telefon: 089/5597-5121
Telefax: 089/5597-5251

Bitte bei Antwort angeben
Akten -/ Geschäftszeichen
17 Zs 722/10

Strafanzeige gegen Hans-Peter Piep
wegen Betruges

hier: Beschwerde des Antragstellers Papa vom 01.02.2010 gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft München I vom 26.08.2009 (Az.: 265 Js 223974/09).

Bescheid

Der Beschwerde vom 01.02.2010 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München Ivom
26.08.2009 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Staatsanwaltschaft München I führte hierzu bei Vorlage der Akten folgendes aus:

"Es handelt sich vorliegend um einen Zivilrechtsstreit ohne erkennbare strafrechtlich relevante bewusste Täuschungshandlung des Beschuldigten".

Dem wird beigetreten.

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafjustiz die im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit umstrittenen Rechtsansichten, Sachverhaltsauslegungen und I oder Subsumtion mittels strafprozessualer Eingriffsmaßnahmen zu klären.

Im Übrigen lässt sich vorliegend im Hinblick auf die weitestgehend schlüssige Argumentation in den vorgelegten Unterlagen ein Anfangsverdacht für einen Vorsatz nicht sehen.

Auch besteht kein (hinreichend konkreter) Anfangsverdacht für eine Gebührenüberhebung. Dieser kommt überhaupt nur im Hinblick auf die Gebührenerhebung gegenüber der Mandantin selbst in Betracht. Die Geltendmachung als fremdes Recht gegenüber dem Prozessgegner. Insbesondere als Kostenersatz / Schadensersatz fällt nicht unter den Tatbestand.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 26.08.2009 sein Bewenden haben.

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Im Auftrag
gez. Dr. Ebert
Oberstaatsanwalt

  

 

 

 

 <<<<  zurück

zum Anfang

weiter >>>>