Lets GörgVerfahrenStrafsachenMandantenbetrug (§263)> Strafanzeige Vogl (§263)>

 

07.08.2009

Papa
an
Polizei

 

Polizeiinspektion 27

Rechner Strasse 11
81541 Haar

 

Strafanzeige, Strafantrag gegen Hans Peter Piep– Beschuldigter - wegen Betruges
in der Scheidungsfolgesache „nachehelicher Unterhalt“ in dem Verfahren 554 F XXXXX/08 am Amtsgericht zu München

 Weiblich als Klägerin auf nachehelichem Unterhalt und Verletze
Männlich als Beklagter auf nachehelichem Unterhalt, als Mitteiler und Verletzter
Schmid Dr., Jürgen, als Richter in Familiensachen am Amtsgericht zu München als Verletzter
die Kinder Filia und Filius, als Verletzte
Personendaten im Personalblatt auf Seite 6

Sehr geehrte Damen und Herren

 

1

Der Mitteiler zeigt an, Kenntnis von einer Tat zu haben, die im 21. Abschnitt des
STGB im § 263 Abs. 1 und Abs. 3 (1), (2), (3) und (4) mit ZPO §138 als Straf- bzw. Maßregel bewehrt dargestellt wird. Es ist zu besorgen, die Tat wird in diesem Akt und bei anderen weiter betrieben.

2

Der Beschuldigte wurde von der Klägerin  mit dem Mandat zur Scheidung einer Ehe, Versorgungsausgleich und andere Scheidungsfolgesachen vor dem Amtsgericht München versehen. Er scheint Anwalt zu sein, also ein Organ der Rechtpflege.

3

Trotz Vorlage der Jahreslohnbescheinigungen (DATEV) des VZ 2006 (Jahr der Trennung der Eheleute), 2007 und 2008 und der Erklärung, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, begann der Beschuldigte die Stufenklage der Auskunft.
Er generierte damit einen Streitwert und begehrt die Übernahme der Prozesskosten durch den Beklagten.

Beweis Seite 1-3: Klageschrift Auskunft

4

Trotz Vorlage der Einkommensteuerbescheide VZ 2006 und VZ 2007 betreibt der Beschuldigte das Verfahren der Eidesstattlichen Erklärung, die Auskunft zum Einkommen ehrlich und vollständig erstattet zu haben. Eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung hat der Beschuldigte im Auftrag der Mandantin scheinbar nicht gestellt. Er generierte damit einen Streitwert und begehrt die Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Beklagten.

Beweis: Seite 4 – 5:  Klageschrift Eidesstattliche Erklärung

5

Der Beschuldigte beziffert die Forderung auf nachehelichen Unterhalt nebst Nebenleistungen mit der Klageschrift in 6/2009auf Euro 1099, einem Betrag der auf die Bedürftigkeit der Klägerin durch Arbeitslosigkeit und Betreuung eines Kindes abzielt und so dem Richter zu vermittelt sucht , dauerhaft ohne Broterwerb zu sein und bei der Mandantin den Irrtum erregt, den Betrag auch fordern zu können. Er generierte damit einen Streitwert und begehrt die Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Beklagten.

Beweis: Seite 6 – 8: Klageschrift Elementarunterhalt

6

Unzweifelhaft war die Klageschrift darauf ausgelegt, den Irrtum zu erwecken, die Mandantin wäre bedürftig und hätte dauerhaft keine Möglichkeit, ihrer Verpflichtung zur Verantwortung aus §1570 BGB nachzukommen. Auf richterlichen Hinweis und Forderung der Beklagtenpartei zeigte der Beschuldigte Anfang 7/2009 an, die Klägerin wäre in einem Probearbeitsverhältnis.

Beweis: Seite 9 – 17: Befolgung des richterlichen Hinweises

7

Auf richterliche Anordnung, einen Gehaltsnachweis zu erbringen, verleugne der Beschuldigte diesen und legt alsdann eine Zusage über ein Beschäftigungsverhältnis ab 9/2009 vor. Diese Zusage des Arbeitgebers wurde bereits in 4/2009 erteilt, also etwa einem Monat bevor die Klageschrift eingereicht wurde.

Beweis: Seite 18 - 23: Antwort auf die richterliche Anordnung

8

Die Höhe des geforderten Unterhaltes und Nebenleistungen sind nicht mit dem Gesetz
vereinbar. Der Beklagte Vollzeitbeschäftigte wäre trotz einem steuerpflichtigen Betrag von
Euro X.XXX auf Leistungen des SGB II (Hartz IV) angewiesen. Der Beklagte ist nur leistungsfähig nach dem SGB II von 350 bzw. 550 Euro. Damit überzeichnet der Beschuldigte den Streitwert um mehr als 100 % und erregt bei der Mandantin den Irrtum, die Forderung sei nach dem Gesetz durchsetzbar.

Beweis: Seite 24 - 26:
Berechnung des Landratsamtes München – Sozialamt -
vorgelegte Unterlagen siehe Prozesskostenantrag Beklagter zzgl. Unterhalttitel Kinder

9

Als Organ der Rechtpflege wurde dem Beschuldigten die Befugnis von der Klägerin erteilt, Anträge im Rahmen der dem Beklagten aufgezwungen Streitsache zu stellen. Der Beklagte hatte nicht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Unterhaltslösung einzugehen, er kann sich dem Streit also nicht entziehen.

Beweis:Zu Satz 1: Bei den Gerichtsakten, hofft der Mitteiler

10

Die vom Gesetz her unwissende Klägerin, warum sonst ist sie nicht postulationsfähig, wird vom Beschuldigten scheinbar hemmungslos ausgenutzt, hängt doch der Sold des Organ der Rechtpflege vom Streitwert ab. Die versprochene Leistung des Organs der Rechtpflege kann niemals nie bei Anwendung der Gesetze und der Vernunft eines Richters den in Aussicht gestellten Erfolg haben, steht daher in einem groben Missverhältnis zu dargebrachten Leistung.

11

Der Beklagte kann sich der Zwangslage nicht erwehren.

Beweis: Das Gesetz: Zivil Prozess Ordnung §78

12

Vernünftigerweise kann der Beklagte dem beschuldigten Organ der Rechtpflege kein Berufsverbot (§70 STGB) erteilen oder die Ausübung des Berufs einschränken. Der Beschuldigte bedroht mit seinen Anträgen den Beklagten in seiner Existenz.

13

Der Beschuldigte hat nach der Auskunft die Kenntnis, dass der Beklagte keinerlei Vermögen hat, also keine Möglichkeit die geforderten Prozesskosten oder Gerichtskosten aus diesem Streitwert zu bezahlen. Von Hartz IV seinen StreitLohn abzubezahlen ist dem Landkreis München, als Träger der Grundsicherung, wohl nicht zuzumuten, der Öffentlichkeit auch nicht zu vermitteln. Aber versuchen kann man es ja mal.

14

Sowohl der Streithansel als auch das Organ der Rechtpflege des Beklagten zwingen dem Beklagten die Vergütung nach RVG auf, gar unsittlich wäre es auch, dem eigenen antragsbefähigten Organ der Rechtpflege seine Arbeit nicht zu entlohnen, ist diese doch ganz passabel. Doch womit? Es bleibt der Mahnbescheid, der Titel und der Offenbarungseid. Herzlichen Dank!

15

Seinen eigenen Anwalt kann der Beklagte in Sachen des Unterhaltes in dieser Höhe wohl nicht entlohnen. Nutznießer ist unzweifelhaft der Beschuldigte. Das Verhalten ist unsittlich, er übt das Recht scheinbar nur aus, um Rechtspflege seines Hintern zu betreiben, dort sitzt für gewöhnlich der Geldbeutel in der Gesäßtasche. Dies zum Schaden eines Anderen.

16

Es drängt sich der Verdacht auf, die Taten werden in einer Bande betrieben. Der Name der Anwaltgemeinschaft, als Prozessbevollmächtigte geführt, zeigt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an, sie gehen also gemeinsam das Risiko der Haftung ein. Kein vernünftiger Mensch würde dies tun, wenn er nicht gleichsam handeln würde.
Noch dazu  üben sie ja alle den gleichen Beruf aus!

17

Das öffentliche Aushängen einer Tätigkeit spricht unzweifelhaft eine große Zahl von Menschen an. Werbung dient nun mal dazu. Vornehmlich werden sich Menschen an die augenscheinliche Bande oder den Beschuldigten wenden, die sich nicht mit dem Gesetz auszukennen haben. Diese Menschen sind erklärtes Ziel des Beschuldigten und dieser bringt diese Menschen in
Not, entweder verteidigen sie sich oder greifen an, stets müssen sie die überhöhten Gebühren bezahlen, was im Falle der Scheidung einer Ehe seltenst aus umfangreichen Rücklagen zu meistern ist.

18

Die Klägerin suchte um Prozesskostenhilfe an, sie gibt vor, mittellos zu sein, nur Lebensversicherungen nennt sie ihr Eigen. Die PKH wurde mit der Begründung abgelehnt, diese Lebensversicherungen seien zu beleihen. Sie scheint in einer Notlage zu sein. Es muss dahin stehen, ob die Darstellung der Mittellosigkeit der Wahrheit entspricht oder die Klägerin an Verschwendungssucht leidet.

Beweis: Seite 27 - 28  Antrag PKH Klägerin
Beweis: Seite 29 - 30  Nichtabhilfebeschluss der Beschwerde der PKH Klägerin AG MUC
Beweis: Seite 31 - 32 Beschwerde der Klägerin zur Ablehnung der PKH

19

Der Beschuldigte greift offensichtlich in die Altersversorgung der Klägerin ein, eben in die, die der Beklagte mit seiner eigenen Arbeit aufgebaut hat. Ziel der Lebensversicherungen ist unzweifelhaft auch die Versorgung der Hinterbliebenen, wer ahnt es schon: die Kinder!
Zumindest bis sie für sich selbst Sorge tragen können. Bis dahin wird wohl der Vater auf Zuschüsse angewiesen sein. Die Zeiten der Not sollten doch bitte nicht durch ein Organ der Rechtpflege eingeläutet werden!

20

Gegen die beschriebene perfide Art ist der, möglicherweise gemeinschaftlich mit der Klägerin als Klagegesellschaft, Anschlag auf mehr als die Hälfte des verbleibenden Netto-Gehaltes eines Vollzeitbeschäftigten unter dem Deckmantel der Bedürftigkeit wahrscheinlich zu vernachlässigen. Durch Vorenthalten der Stellenzusage aus dem April in der Klageschrift im 06/2009 erregt die Partei zweifellos den Irrtum, die Klägerin auf nachehelichen Elementarunterhalt wäre dauerhaft bedürftig.

21

Der Versuch zielt auf das monatliche Gehalt des Beklagten ab, nachdem es schon um fast
50% durch gesetzliche Abgaben reduziert wird, verbleiben dem Beklagten nach Unterhalt für die Kinder noch etwa ein Drittel. Durch bewusste Unterschlagung möchte die Klagegesellschaft den Lohn der Arbeit auf etwa 12% sehen.

22

Aus dieser Perspektive möchte der Mitteiler aufmerken, es handle sich um die Bedrohung von großen Vermögenswerten.

23

Zugegeben wird der klagenden Parteigesellschaft, für die steuerliche Entsorgung der bedürftigen Restfamilie könne sie nichts. Hülfreich wäre die Lohnsteuerklasse 3 für den Beklagten, dann wäre auch ein Unterhalt für die Klagende einfacher möglich. Auch könne sie für irgendwelche Leitlinien von Familienrichtern, herausgegeben vom OLG, nichts. Es ist dem Familienrichter schlicht nicht zuzumuten einige Gesetz zu lernen und zu behalten, gar von Neuerungen Notiz zu nehmen, schließlich stammt das Gesetz Sozialgesetzbuch aus dem Sozialministerium und nicht aus dem Justizministerium.

24

Auf diese Unwissendheit eines Familienrichters in Bezug auf das Gesetz setzt die Klagegesellschaft wohl.

25

Das Erkennen einer Strafbarkeit des Unterlassens der Mitteilung über eigene Einkünfte in unmittelbarer Zukunft kann das Gesetz bei einem Amtsrichter, gerade im Familienrecht, nicht sicherstellen, bestenfalls hoffen und an die Leistungsfähigkeit eines Amtsrichters im Familiengericht glauben.

26

Der vom  Gesetz unabhängig handelnde Familienrichter schritt bisher nicht ein, obwohl er aus dem PKH-Antrag des Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse nun auch kennt. Er scheint also keine Möglichkeit dazu zu haben oder besitzt gar wenig Kenntnisse von anderen Gesetzen um die Opfer vor gemeiner Gefahr zu schützen (z.B. §323c STGB).

Beweis: Seite 33 - 61           PKH Antrag des Beklagten
Beweis: Seite 64 - 81         Beschwerde des Beklagten zur Ablehnung auf PKH

27

Der Mitteiler als Beklagter auf nachehelichen Elementarunterhalt sieht den Tatbestand des Betruges mit der Überhebung des Streitwertes in einem Prozess vor dem Amtsgericht München als gegeben, Opfer sind die - noch - Eheleute , die MDJ Filia  und Filius, innerhalb des Dreieckbetruges, der RiAG Dr. Jürgen Schmid.

28

Als alleiniges Opfer sieht sich der Mitteiler als Beklagter zu nachehelichem Unterhalt. Die Klagegesellschaft hat eine Beschäftigungszusage unterschlagen und so versucht die dauerhafte Bedürftigkeit vorzutäuschen und sich durch Unterschlagung, nicht durch ehrliche Arbeit, zu bereichern.

29

Ein Ende der Taten des Herrn Vogl sind nicht in Sicht, er scheint noch weit von der Verrentung entfernt zu sein. Das Durchschnittsalter der augenscheinlichen Bande ist nicht bekannt.

30

Die objektive Würdigung des Sachvortrags und der Beweise dürften zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben die ein Einschreiten verpflichtend machen.

Geschlossen
Papa

  

 

 

 

 <<<<  zurück

zum Anfang

weiter >>>>