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auf Ihre Schreiben vom 7. September 2009 teile ich Ihnen folgendes mit: Aus der Ihrem Schreiben beigefügten Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Mün- chen I vom 2. September 2009 ergibt sich, dass diese das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 265 Js 223974/09 nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt hat. Das Original der Einstellungsverfügung, welches von der verfügenden Staatsanwältin handschriftlich unterschrieben ist, verbleibt bei den Akten. Die formlose Mitteilung der Einstellung an Sie als Anzeigeerstatter muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. Dies ergibt sich aus § 24 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern.
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