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In Tirol scheinen die Väter wirklich nur unter Zwang den Umgang wahrzunehmen und keine Ahnung zu haben warum sie Umgang haben.

In dieser Grundstimmung wurde einem Vater nachfolgende Umgangsvereinbarung von Mag.  Sandra Rozsnyai; Kooperative Familienberatung Wörgl, vorgelegt, einem Vater, der 2 Jahre lang regelmäßig und pünklichst Umgang wahrgenommen hat und dem mit den Worten der Mutter “Ich will, dass der Umgang nur noch alle zwei Wochen stattfindet” die 3 Wochenenden gekürzt wurden, der Sohn danach ein halbes Jahr gar keinen Umgang hatte, in der Anstalt landete. und als 9 jähriger nun in eine “Sonderpädagogische” Schule besucht.

Dabei ignoriert die Magistra offensichtlich, dass Umgang (in Österreich > Besuch) nicht nur dem Kontakt zu dem sorgeberechtigten Vater dient sondern auch dem Erhalt der sonstigen sozialen Umfeld des Geburtshauses dient, schließlich hat der Filius seine ersten 6 Jahre dort gelebt und dann zwei weitere Jahre drei Wochenenden im Monat dort verbracht. Wenn der Vater jetzt in den Umgangszeiten das Kind von anderen isolieren soll und die Zeit ohne das heimische soziale Umfeld sondern nur zweit verbringen soll kann nur dem Ziel der akademischen Helferin dienen, das Kind vom Umfeld des Vaters zu entfremden.

Völlig neben der Sache ist es, dass ein Vater mit der umgangsvereitelnden Mutter bespricht, was am Wochenende zu unternehmen ist. Die Mutter erhält schon Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt, und nun soll sich der Vater auch noch der Gefahr aussetzen, dass es heisst: Wenn Du das nicht machst, geb ich ihn nicht mit.”
Davon abgesehen missachtet die Magistra die Autonomie des Vaters und unterstellt dass der Vater sich vollständig der Befehlsgewalt der Mutter zu unterwerfen hat.

Allein der Begriff Vater-Sohn Kontakt spiegelt schon eine innere Haltung der “Familienhelferin” wieder. Als “Kontakt” bezeichnet man schließlich niemanden der wirklich Bestandteil des Lebens, hier das Leben eines Kindes, ist.

Da kann die Magistra sich danach noch so sehr darüber auslassen wozu der Umgang da ist. Es mutet fast so an, wird ihrer Vorstellung nicht entsprochen (Kooperationsbereitschaft) wird auch der Umgang ausgesetzt.

Kein Wunder dass der Vater so etwas nicht unterschrieb. Wenn die Mutter nicht in der Lage ist ihre eigenen Probleme zu lösen und diese auf den Filius projeziert, das Kind also emotional misshandelt, dann wird auch ein Blatt Papier nichts daran ändern. Es ändert auch nichts an dem Unvermögen der Mutter Termine einzuhalten (zum Beispiel beim Zurückbringen nicht da ist) oder mit Datum versehenen Abholtermine vergisst.

Da hilft es auch nichts wenn die Mutter sich permanent entschuldigt, sich aber nichts ändert. Es ist vermessen zu glauben, eine “Hilfe zur Erziehung” könnte an dieser Grundeinstellung etwas ändern das es reicht sich zu entschuldigen ohne sich zu ändern.

Jedoch bestärkt eine solche Umgangsvereinbarung die Mutter in dem Gefühl der Macht. Wie bescheuert ist das denn? Ist das das Resultat von 1,5 Jahren “Hilfe zur Erziehung”?.
Man möchte hier nicht anmaßend sein, aber das Jugendamt sollte sich vielleicht einen anderen Dienstleister suchen um eine Zerstörung nicht weiter zu finanzieren.

Elternvereinbarung über die Vater–Sohn–Kontakte betreffend mj. Filius

Die Eltern des mj. .......................... – haben zum Wohl des Kindes einvernehmlich folgende Vereinbarung getroffen:

1.

Mutter und Vater akzeptieren & respektieren sich gegenseitig als Eltern. Beide Elternteile erklären einvernehmlich, die Beziehung des Sohnes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was diese Beziehung stören oder beeinträchtigen könnte.

2.

Es wurden bereits einvernehmlich Vater–Sohn–Kontakte vereinbart. Da eine erhebliche örtliche Distanz von Vater und Sohn besteht, entfallen die Besuche unter der Woche. Es finden daher mindestens 14-tägig Besuche des MJ bei seinem Vater in München statt. An folgenden Wochenenden wird der MJ von ( ______ Uhr) bis ( _______) Uhr bei seinem Vater sein:

FERIENREGELUNG:

Sommerferien:  keine Regelung, da am Ende des Schuljahres ohnehin geregelt werden muss, wie die weitere Schullaufbahn des Mj aussieht.

Weihnachtsferien:

Semesterferien:

Osterferien:

Die weiteren jährlichen Feiertage werden wie folgt vereinbart:

24.12. des Jahres

25.12. des Jahres

Osterwochenende

Muttertag: Bei der Mutter

Vatertag

Geburtstag des Kindes: bei der Mutter

Geburtstag der Mutter: bei der Mutter

Geburtstag der Vaters: Geburtstagskontakt Vater - Sohn

3.

Sollten vom KV darüber hinaus Vater–Sohn–Kontakte geplant sein, so ist dies spätestens zwei Tage vor dem geplanten Termin der KM direkt mitzuteilen.

4.

Grundsätzlich ist der Vater verpflichtet, den mj. .... jeweils am Wohnort der Mutter abzuholen & ihn dorthin wieder zurückzubringen. Der KV sorgt dafür, dass der mj. ..... während der ganzen Zeit des Besuchskontaktes unter seiner Aufsicht bleibt.

5.

Sollte der mj. ....  aus gesundheitlichen Gründen das vereinbarte Wochenende mit dem Vater nicht verbringen können, wird die Mutter den Vater umgehend telefonisch/per sms/per Mail informieren. Für den ausgefallenen Tag vereinbaren die Eltern ein „Ersatzwochenende“, damit der Vater den ausgefallenen Termin nachholen kann.

Sollte der Kindesvater das vereinbarte Vater–Sohn–Wochenende nicht wahrnehmen können, wird er die Mutter spätestens 2 Tage vorher (= Mittwoch) telefonisch/per sms/per Mail informieren. Sollte der Vater aus akuten gesundheitlichen Gründen das vereinbarte Wochenende überraschend nicht wahrnehmen können, wird er umgehend mit der Mutter telefonisch/per sms Kontakt aufnehmen und sie von der akuten Erkrankung informieren.

Grundsätzlich besteht Einvernehmen auf der Elternebene, auch in diesen Fällen mit dem Vater ein „Ersatzwochenende“ am darauf folgenden Wochenende zu vereinbaren, damit der Vater den ausgefallenen Termin nachholen kann. Zu betonen ist aber, dass sich der Vater ausdrücklich einverstanden erklärt, den vereinbarten Rhythmus beizubehalten & Änderungen nur im äußersten Notfall vorzunehmen.  Sollte ein Ersatzwochenende aus organisatorischen Gründen bei der Mutter ausnahmsweise nicht möglich sein, akzeptiert dies der Vater.

6.

Die vereinbarten Kontakte sollen regelmäßig stattfinden zum Wohle und zur Sicherheit aller Beteiligten: Kinder brauchen einen sicheren Rahmen, um ihr Vertrauen in die Eltern nicht zu verlieren, bzw. wieder zu erlangen. Freude auf ein Wiedersehen und Trauer beim Abschied können besser bewältigt werden, wenn diese Gefühle "erlaubt" sind.

7.

Diese Besuchszeiten dienen dem KV und .... zur gemeinsamen erlebnisorientierten und altersgemäßen Beziehungsgestaltung, weshalb die Inhalte gemeinsam festzulegen sind und die Anwesenheit des KV obligatorisch ist. Die Beziehung zum Vater, mit dem das Kind nicht mehr zusammenlebt, soll in den vereinbarten Zeiten durch ein Höchstmaß an gelebter Vater–Sohn-Beziehungszeit zu zweit gelebt werden, um die mit der Trennung eventuell verbundenen Verlust- und Verlassenheitsängste als unbegründet zu erleben und um sie überwinden zu können. Vorrangig ist, dass der mj. ....  in seinen Bedürfnissen und Interessen vom Vater wahrgenommen wird & dieser seinem Sohn die notwendige Zeit, Zuwendung und Aufmerksamkeit schenkt.

8.

Auf Verlässlichkeit, Pünktlichkeit & Regelmäßigkeit ist Wert zu legen, da dies dem Kind Sicherheit vermittelt. Die getroffenen Absprachen sind im Sinne des Kindes unbedingt einzuhalten. Abweichungen davon sollten sehr selten sein und mit dem Kind - falls möglich - besprochen werden.
Die vereinbarten Zeiten sind von beiden Eltern möglichst pünktlich einzuhalten. Als Toleranz ist ein Zeitraum von 15 Minuten vorgesehen. Alles, was darüber hinausgeht, bedarf eines gemeinsamen elterlichen Einverständnisses und ist dementsprechend rechtzeitig bekannt zu geben.1

9.

Fragen über Zeiten, Termine, Ausgestaltung der Besuche, Finanzen etc. werden zwischen den Eltern in direkter Kommunikation und NICHT über das Kind besprochen und geklärt.

Einvernehmliche Veränderungen dieser Vereinbarung erfolgen in schriftlicher Form und orientieren sich immer am Wohl des mj. .....

10.

Sollten Unstimmigkeiten oder unvorhergesehen Schwierigkeiten auftreten, werden sich die Eltern umgehend zur gemeinsamen Beratung an den zust. Jugendwohlfahrtsträger – Frau DSA  – wenden. Die Elternvereinbarung ergeht unterfertigt an den zust. Jugendwohlfahrtsträger, BH Kufstein.

Unterschrift ambulante Familienbetreuerin:
Frau Mag. ª Sandra Rozsnyai; Kooperative Familienberatung Wörgl

………………………………………….


im Auftrag des Fachbereich Jugendwohlfahrt, BH Kufstein

1   Man stelle sich vor, man hat 130 Kilometer Fahrt von München in das Tiroler Bergland. Am Irschenberg entstand ein Stau beim Zurückbringen, man verspätet sich um 20 Minuten, nun bittet man um Erlaubnis?? !! Oder man verspätetet sich auf den 130 Kilometer weil auf den den letzetn 20 Kilometer die Touristen in das Tal wollen. Erhält man von der Mutter keine Zustimmung, soll man dann wieder umkehren???? !!!!
Trifft man bei Zurückbringen niemanden an, soll man dann nach 15 Minuten mit Kind wieder zurückfahren??? Was, wenn die Mutter beim Zurückbringen regelmäßig eine SMS schickt, sie würde sich verspäten??? Soll man dann nicht einverstanden sein????? Man muss das Kind schliesslich abgegeben!

 

 

 

 

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