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Es gibt in Wien ein Bundesamt für Justiz. Dies ist auch gleichzeitig die “Zentrale Behörde”.
Die werden ja wissen wie das geht, mit der Übersetzung:

22.12.2009

Bundesministeriurn für Justiz
z.Hd. Frau Dr. Xxxxxx
Postfach 63
A - 1010 Wien

 

Sehr geehrte Frau Dr. Xxxxxx
meine Frau verzog mit den beiden minderjährigen Kindern im Jahre 2006 in Ihr Bundesland Tirol. Nach dem es eheliche Kinder sind haben wir die gemeinsame Obsorge, lediglich für den Sohn ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen worden. Das Deutsche Rechtsystem kennt also die Beurkundung einer Obsorge bei ehelichen Kindern nicht.

Dies bereitet allen möglichen Organisationen und Einrichtungen des Landes Tirols Kopfzerbrechen, denn die denken alle ich wäre nicht sorgeberechtigt weil keine österreichische Urkunde vorliegt.

Nun habe ich die Sorge dass bei Ausfall der Mutter, z.B. nach einem Reitunfall mit langem Krankenhausaufenthalt, ich mit den Kindern nicht mal zum Arzt gehen kann und etwas unterschreiben kann. Oder schulische Belange regeln kann.

Ich habe Ihnen eine Bestätigung eines Richters vom Amtsgericht zu München beigelegt. Gibt
es die Möglichkeit den Inhalt auf einem österreichischen Dokument weiterzuführen damit jedem Tiroler Empfänger klar werden kann, dass ich die Obsorge auch innehabe?

Weihnachtliche Grüsse
Der Papa

 

 

11.01.2010

REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
BMJ-C933.242/0001-1 10/2010

 

Betrifft: Ihr Rechtsauskunftsersuchen vom 22.12.2009.
Bestätigung des Obsorgeverhältnisses durch ein
österreichisches Gericht.

 

Sehr geehrter· Herr Papa!

 

Mit Beziehung auf Ihr Schreiben vom 22.12.2009 kann vom österreichischen Bundesministerium für Justiz mitgeteilt werden, dass gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes (AußStrG) die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ausfertigung einer Urkunde zu stellen, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist. Eine solche Urkunde kann auch ein ex lege zustehendes Obsorgerecht bestätigen, sie kann daher auch dann beantragt werden, wenn nicht gerichtlich über die Obsorge entschieden wurde. Gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit 109 Abs. 1 der österreichischen Juridiktionsnorm (JN) ist für Obsorgefragen jenes Bezirksgericht international und örtlich zuständig, an welchem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bitte wenden Sie sich mit einem solchen Antrag daher direkt an das zuständige österreichische Bezirksgericht.

 

Die andere - für Sie wahrscheinlich noch einfachere - Möglichkeit bestünde darin, eine Amtsbestätigung beim zuständigen deutschen Amtsgericht einzuholen, sofern dieses seine internationale Zuständigkeit bejaht. Diese Frage wäre nach dem deutschen Prozessrecht zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

11 Jänner 2010
Für die Bundespräsidentin:
Dr. XXXXX (Leserliche Unterschrift !!)

 

 

23.01.2010

Bezirksgericht In den Bergen
Kienbergstraße 8
6330 In den Bergen
Republik Österreich

 

Übersetzung Obsorge / Sorgerechtsbestätigung Österreich/Deutschland

 

Sehr geehrte Damen und Herren
meine Frau verzog mit den beiden minderjährigen Kindern im Jahre 2006 in das Bundesland Tirol. Nach dem es eheliche Kinder sind haben wir die gemeinsame Obsorge, lediglich für den Filius ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein übertragen worden. Das Deutsche Rechtsystem kennt also die Beurkundung einer Obsorge bei ehelichen Kindern nicht.

 

Dies bereitet allen möglichen Organisationen und Einrichtungen des Landes Tirols Kopfzerbrechen, denn die denken alle ich wäre nicht sorgeberechtigt weil keine österreichische Urkunde vorliegt. Europa ist noch nicht überall angekommen, bei uns auch nicht.

 

Nun habe ich die Sorge dass bei Ausfall der Mutter, z.B. nach einem Reitunfall mit langem Krankenhausaufenthalt, ich mit den Kindern nicht mal zum Arzt gehen kann und etwas unterschreiben kann. Oder schulische Belange regeln kann.

 

 

 

Ich habe Ihnen eine Bestätigung eines Richters vom Amtsgericht zu München beigelegt. Frau Dr. XXXX vom BMJ wies mich auf die Möglichkeit des AußStrG §107 Absatz 1 Zeile 1 hin. Dieses Schreiben habe ich als Kopie beigelegt.

 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in Deutschland ein Teilbereich des Sorgerechtes, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch §1671. Es wird so bestimmt, wer entscheidet, in wessen Haushalt das mdj. Kind zu leben hat. Weiter stellt die Übertragung fest, wer sich um Dinge des täglichen Lebens eigenverantwortlich, dass heißt auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils, zu kümmern hat. Gemeint sind damit gewöhnliche Zahnarztbesuche, Arztbesuche, Elternabende und vergleichbares.

 

In die elterlichen Pflichten greift das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ein.

 

Sollten Sie neben den Anlagen noch weitere Unterlagen benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit, gerne auch per Telefax.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Papa

Anlagen:
Personendatenblatt
Schreiben des Amtsrichter zu München, Dr. Jürgen Schmid
Schreiben der Frau Xxxxx, BMJ Wien
Ablichtung Reisepass Papa
Familienstammbuch (die Ehe wurde mittlerweile geschieden)

 

 

03.02.2010
(15.02.2010)

REPUBLIK ÖSTERREICH
Bezirksgericht (in den Bergen)

 

Betrifft: Ihr Schreiben vom 23.01.2010

 

Sehr geehrter Herr Papa!
In Ihrem Schreiben vom 23.01. dJ ersuchen Sie um Ausfertigung einer Urkunde, in welcher der Umfang der Betrauung mit der Obsorge hinsichtlich Ihrer beiden Kinder umschrieben ist.
Das Amtsgericht München hat offensichtlich im Jahr 2006 (dies lässt sich aus der Geschäftszahl ableiten) über die elterliche Verantwortung in der Weise entschieden, dass Sie und Ihre Gattin zwar die gemeinsame Sorge für Ihre beiden Kinder haben, Ihrer Gattin darüber hinaus jedoch das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Sohn zukommt.
Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass in Ihrem Fall die "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" zur Anwendung gelangt. Diese Verordnung genießt grundsätzlich Vorrang vor allen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, somit wird der von Ihnen
zitierte § 107 des österreichischen Außerstreitgesetzes durch diese Verordnung verdrängt.
 

Die korrekte Vorgehensweise in Ihrem Fall wäre folgende: Sie müssten sich zunächst erneut an das Amtsgericht München wenden und dort
1) eine mit dem Gerichtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung des Amtsgerichtes München zu Geschäftszahl 554 F 8630106 und
2) eine Bescheinigung nach Artikel 39 der oben erwähnten Verordnung beantragen.
Danach wären diese beiden Schriftstücke dem Bezirksgericht in den Bergen vorzulegen und dort der Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung des Amtsgerichtes München zu stellen.
Falls Sie noch Fragen zur Vorgangsweise haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch unter der im Briefkopf angegebenen Nummer erreichen.
 

Mit freundlichen Grüßen!
Bezirksgericht Kufstein
Abt. 1, am 03.02.2010
MMAG.

 

 

16.02.2010

Bezirksgericht In den Bergen
Kienbergstraße 8
6330 In den Bergen
Republik Österreich

 

Übersetzung Obsorge / Sorgerechtsbestätigung Österreich/Deutschland
Ihr Schreiben vom 03.02.2010, Frau MMag XXX

 

Sehr geehrte Frau MMagistra Xxxxx,
haben Sie herzlichen Dank für die Überlassung der Informationen, den Sohn betreffend habe ich die entsprechende Bitte um Erstellung der Unterlagen an das Amtsgericht zu München gestellt. Mit dem Abklingen der Närrischen Zeit wird dies sicher Eingang in die Bearbeitung finden.

 

Doch selbiges wird wohl nur die streitig angehängte Sache legitim beschreiben können, also die Obsorge den Filius  betreffend.

 

Eine Entscheidung die Filia  betreffend war nicht notwendig, und so verbleit alsUrkunde die Geburtsurkunde.

Was tun?

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

Ich möchte noch darum bitten, ggf. Schreiben die einer raschen Erledigung bedürfen vorab per Telefax zu senden, Ihr Schreiben ging erst am 15.02.2010 hier in Bayern ein…..

 

 

22.01.2010

REPUBLIK ÖSTERREICH
Bezirksgericht (in den Bergen) (per Telefax)

 

Sehr geehrter Herr Papa!
Wie ich aus Ihrem Schreiben vom 16. dM entnehme, wurde im Verfahren zu Geschäftszahl 554 F 8630/06 beim Amtsgericht München eine Obsorgeentscheidung hinsichtlich Ihres Sohnes getroffen, eine Entscheidung hinsichtlich Ihrer Tochter war nicht notwendig und wurde daher nicht gefälIt.
Im vorliegenden Fall ist deutsches Recht anzuwenden , da Ihre Kinder deutsche Staatsbürger sind. In Deutschland ist die Rechtslage so: Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen nach § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die elterliche Sorge für das minderjährige Kind gemeinsam zu. Bei Scheidung und Trennung soll in der Regel die elterliche Sorge beiden Eltern verbleiben. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat nach § 1687 8GB dann die so genannte Alltagssorge und darf in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Jedoch kann nach § 1671 8GB auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der Sorge einem Elternteil übertragen werden, wenn entweder beide Eltern dies übereinstimmend wünschen oder die Übertragung der Sorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Bereits in Ihrem Schreiben vom 23.01. dJ erwähnten Sie, dass Ihre Ehe mit Mama bereits geschieden sei. Nach deutschem Recht ist eine Regelung der Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder im Rahmen der Scheidung nicht erforderlich, wenn nicht ein Antrag auf Alleinsorge gestellt wurde, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht zutrifft. Somit gehe ich davon aus, dass Sie kraft Gesetztes mit der Obsorge hinsichtlich beider Kinder betraut sind.
Sollte daher in der Entscheidung des Amtsgerichtes München zu Geschäftszahl 554 F 8630/06 tatsächlich nur von Ihrem Sohn die Rede sein, besteht hinsichtlich Ihrer Tochter die Möglichkeit einer AntragsteIlung nach § 107 Abs 1 Z 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes (AußStrG). Dazu bedarf es der Beibringung einer Geburtsurkunde Ihrer Tochter, weiters benötige ich zur weiteren Bearbeitung eine Ausfertigung der Entscheidung im Scheidungsverfahren, beides in Kopie.
Ich würde an Ihrer Stelle dennoch die Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 39 der "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" sowie die Erstellung einer Ausfertigung der Entscheidung zu Geschäftszahl 554 F 8630/06 durch das Amtsgericht München abwarten, die Sie mir ohnehin im Original - und damit per Post - zukommen lassen müssen. Sollte in der Entscheidung des Amtsgerichtes München keine Rede von Ihrer Tochter sein, könnten Sie den Antrag auf Ausfertigung einer Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, nach § 107 Abs 1 Z 1 AußStrG stellen und die oben erwähnten Urkunden beilegen, Dies würde das Verfahren beim Bezirksgericht Kufstein nicht verzögern,
Mit freundlichen Grüßen!

 

 

06.04.2010

Bezirksgericht In den Bergen
Kienbergstraße 8
6330 In den Bergen
Republik Österreich

 

Übersetzung Obsorge / Sorgerechtsbestätigung Österreich/Deutschland
Ihr Schreiben vom 03.02.2010, per Telefax am 22.02.2010, Frau MMag XXXX
hier: Antrag auf Ausfertigung einer Urkunde; Obsorge Filius * dd.mm.2001
 

 

Sehr geehrte Frau MMagistra Ellinger,
vielen Dank für die außerordentliche Mühe die ich Ihren beiden Schreiben entnehme.

Für die Filius , * dd.mm.2001 zu München, möchte bitte eine Urkunde erstellt werden, die die gemeinsame Obsorge bekundend. (i.S. EGVo 2201/2003 Artikel39)

 

Die Filius entstammt aus der mittlerweile geschiedenen Ehe der Mama und Papa,
eine Sorgerechtentscheidung ist dahingehend erlassen worden, dass Mama  es alleine obliegt, über den Aufenthalt zu bestimmen.

 

Als Beweis wird angelegt die Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichtes zu München, des Beschlusses des Oberlandesgerichtes zu München als Beschwerdegericht und die Bescheinigung gemäß EGVo 2201/2003 Artikel39 (1), allesamt bestempelt und gezeichnet vom Amt. Weiter zur Glaubhaftmachung das Scheidungsurteil, Geburtsurkunde des Filius und der Auszug aus dem Familienstammbuch als Kopie. Der Schriftsatz wurde in Kopie beigelegt.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung
der Papa

 

 

15.05.2010

Wurde der Beschluss erlassen. In aller Deutlichkeit:

...

Mit der Obsorge hinsichtlich der mj. Filia, geboren am dd.mm..1997 und des mj. Filius , geboren am dd.mm.2001, sind beide Eltern, nämlich der Vater , geboren am dd.nn.1968 in Traunstein, und
die Mutter , geborene Xxxxx, geboren am dd.mm.1968 in München, gemeinsam betraut.
...

Was ich Klasse finde: Das was hier fett steht steht auch im Beschluss fett. Natürlich wurde auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingegangen. Aber das ist ja OK.

2012

Das bedeutet aber nicht, dass die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Kufstein und aktive Familienrichterin Hofrätin Dr. Andrea Wibmer-Stern aus Wörgl? tatsächlich das meint, was sie schreibt.

Als es nämlich später um das Wohl und die Gesundheit des Sohnes geht, also der Sohn zum Vater wechseln soll um nicht ausserhäuslich untergebracht zu werden oder mit Psychopharmaka abgefüllt zu werden - da tickt die Richterin ganz anders.

Sie unternimmt durch Verfahrensverschleppung und ausgeprägter Denkfaulheit alles, damit eben der Sohn sein Milieu nur noch mit Drogen ertragen kann.

2013

Harte Worte? Unzufriedenheit? Ja. Lesen Sie den Irrsinn unter: Volksrepublik Tirol

 

 

 

 

 

 

 

 

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