Mitarbeiter des Jugendamtes / der Jugendwohlfahrt sind oft Grenzgänger wenn es in Verfahren des BGB §1671 darum geht zu erforschen, ob der von einem Elternteil gestellte Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen, dem Wohl des Kindes am Besten entspricht oder dies zu erwarten ist.
Das Verfahren an sich macht die Mitarbeiter des Landrates noch nicht zum Grenzgänger, sie sind ja aussen vor und haben nur Beratung anzubieten (SGB VIII §17(3)). Siehe Mitwirkung.
Doch wie mag es sich verhalten wenn die Eltern sich getrennt hatten, das Kind nach Sorgerechtsstreit in die Obhut des einen Elternteils wechselte, dann die Schergen des Landrates "Hilfe zur Erziehung" leisten mussten?
Was passiert wenn das Kind nach zwei einhalb Jahren doch in der Anstalt landet und mit Psychopharmaka sediert werden soll?
Wie sollen die SozPaeds und die Organisation reagieren wenn der andere Elternteil zwei Jahre den Umgang zuverlässig und regelmässig wahrgenommen hat, plötzlich jedoch der Umgang vom betreuenden Elternteil ausgesetzt wird (weil es das Kind so will), das Kind jedoch ausflippt und innerhalb eines halben Jahres nur noch durch die Anstalt zu halten ist? Danach nur noch in der Sonderschule darben kann, obwohl zu intelligent dafür?
Was soll das Personal des Landrates tun? Den nicht betreuenden Elternteil fragen, ob er denn nicht das Kind betreuen kann? Was, wenn dieser in einem anderen Gerichtsbezirk eines anderen Bundeslandes eben das Sorgeverfahren Jahre vorher nicht bestehen konnte weil das Kind ein Geschwisterteil hat das bei dem anderen Elternteil lebt? Nichts darauf hindeutet, dass das der Elternteil eingeschränkt sei (Lebensraum, Finanzen, Psyche).
Vernünftigerweise wird der nicht betreuende Elternteil nach dem Aufenthalt in der Anstalt nun einen Antrag stellen, die alltägliche Sorge auf ihn zu übertragen. Und natürlich wird die ORG aufgerufen, entweder Stellung zu beziehen oder Beratungsleistung im Rahmen der Mitwirkung zu erbringen.
Die ORG hat umfangreiches Wissen gesammelt in den Jahren der Betreuung, sie hat mitbekommen wie die Umgangsvereitelung vollzogen wurde. Mangels Möglichkeit zum Eingriff (Wo fängt Kindeswohlgefährdung an?) blieb die ORG am Ball. Dies alles natürlich mit Einverständnis des Elternteils, vielleicht auch ohne Wissen des nichtbetreuenden Elternteils. Dies alles nur im Vertrauen auf die Schweigepflicht, hat ja die ORG tiefen Einblick in die Ängste und Nöte des betreuenden Elternteil bekommen.
Nun steht die ORG vor dem Problem, selbst einen Antrag stellen zu müssen, auf komplette ausserhäusliche Unterbringung oder sie unterstützt den antragstellenden Elternteil.
Mit der Preisgabe der Wissensberichte aus der “Hilfe zur Erziehung” in einem Verfahren in dem die ORG keinen Antrag gestellt hat positioniert sich die ORG dahingehend dass sie das Verfahren über die Schweigepflicht, über das Vertrauen des betreuenden Elternteils, stellt.
Andererseits wäre es niemanden vermittelbar, dass die ORG erst selbst einen Antrag stellt, dann der nicht bereuende Elternteil gegen die ORG klagen muss, und das obwohl aller einer Meinung sind.
Mit dem Offenbaren der persönlichen Umstände hat es die ORG dem betreuenden Elternteil jedenfalls unmöglich gemacht noch unbeschwert Hilfe anzunehmen, ja wieder ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Und damit entzieht sich dieser Elternteil auch der Kontrolle.
Nun kann die ORG ja nicht den Richterspruch orakeln, schlimm ist es wenn die Richterin nicht arbeiten will, das Verfahren durch Entreicherung mittels Gutachten verzögert werden soll. In dieser Zeit treibt es der betreuende Elternteil munter weiter, oder tut gar so als ob er sich schlagartig ändert / geändert hat, um der Richterin zu gefallen, gar das Kind zu beeinflussen, unter Druck zu setzten. Hilfe kann die ORG nicht mehr leisten, das Kind schützen auch nicht.
Wie sicher können die Beteiligten sein, dass der Wissensbericht der ORG so objektiv wie möglich ist, tatsächlich den Sachstand wiedergibt und nicht getrieben wird vom antragstellenden Elternteil mit Gerüchten und Mutmassungen? Wie kann die ORG die Lebensverhältnisse beim anderen Elternteil erfassen und einigermassen sicher sein, dass der nicht aus Trotz den Umgang vereitelt sobald das Kind die Obhut gewechselt hat?
Für diesen Grenzgang reicht das normale Handwerkszeug des SozPaeds jedenfalls nicht aus. Er kann nur erfolgreich für’s Kind werden wenn der nicht betreuende Elternteil der ORG nur über sich berichtet, möglichst keine Gerüchte und Mutmassungen einstellt. Den Rest muss sich die ORG selbst erarbeiten, selbst fühlen, sehen und riechen. Denn nur dann kann der SozPaed der ORG seinem Gewissen folgen.
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