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Erhebt irgendwer Daten über jemanden so derjenige natürlich auch das Recht, diese Daten einzusehen. Dies ist bei Jugendamt ganz anders. Da darf man nichtmal nachlesen, was man selbst gesagt hat. Das ist komisch.

Nun ist die Mitwirkung des Jugendamtes bei einem Verfahren nach BGB §1671 ja im wesentlichen durch Beratung geprägt, auch wenn der SozPaed mehr neugierig als beratend tätig ist.

In dem Selbstverständnis des Amtes, beteiligt, also mitmischend, zu sein, liegt es auf der Hand mal ein Blick in die Akte zu werfen. Und dies ist sehr ratsam.

Auf jeden Fall braucht man ein begründetes Interesse. Das ergibt sich aus der Bedrohungslage die vom Amt ausgeht. Denn das Amt kann jederzeit in das Rennen um das Kind einsteigen und sich an den Tisch der Eltern setzen, als Dritter Mann, als Dritter Elternteil.

Bedeutsam ist bei Beratung (Mitwirkung) nach SGB VIII §50 und §17 (3) der Umstand dass es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Richter nannte es “Internum”. Es gibt auch Literatur dazu, warum es kein Verwaltungsakt ist (Hausner Kommentar, 2007 RN146ff), doch DAS JUGENDAMT begründet immer, es bestehe aus dem §25 SGB X kein Anspruch weil das Verfahren ja schon abgeschlossen sei und weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Tasächlich gibt es kein Gesetz, dass es den Eltern verbietet, die Akten einzusehen, nur einen Grund muss man nennen. Man muss nichtmal alles verraten.

Als ob ich mit dem Weihwasser drohen würde verweigert mir der Herr Sozialpädagoge (FH) R.G. vom Landratsamt München und die Frau Schartl von der Regierung von Oberbayern die Akteneinsicht.

Mit dieser Haltung, liebes Jugendamt, gewinnst Du keine Blumentöpfe, schon jetzt haben alleinstehend erziehende junge Mütter Angst vor Dir. Lass doch, SozPaed, einfach die Finger aus der Juristerei.

Hier wird behandelt die Akteneinsicht nach dem Verfahren die Kinder betreffend (und damit auch nach der Tätigkeit §50 SGB VIII) aber vor der Scheidung der Ehe. Es endet mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

12.11.2008

Und so beantragte ich am 12.11.2008 Akteneinsicht:

Sehr geehrte Damen und Herren
Es wird Akteneinsicht in oben genanntes Zeichen beantragt um festzustellen ob noch
abschließende Maßnahmen notwendig sind und ggf. verlustige Unterlagen im eigenen
Akt diesem zuzuführen.

Was ich dann nur 3 Tage vom Herrn Sozialpaedagogen (FH) R.G. des Kreisjugendamtes München wieder bekam sah nach Textbausteinen, gar nach Vordruck aus:

14.11.2008

Das Kreisjugendamt
an
Papa


Sehr geehrter Herr Papa
auf Grund Ihres Schreibens vom 12.11.2008 gestellten Antrags auf Akteneinsicht ergeht folgender
Bescheid:

1. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

Mit Antrag vom 12.11.2008, eingereicht per Schreiben, beantragen Sie Akteneinsicht in der Familiensache Xxxx - Filius und Filia in die seit 2006 bis heute geführten Akten.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann sich aus § 25 SGB X ergeben, ansonsten steht die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X ist nicht gegeben.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass ein Verfahren noch anhängig ist und die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist. Beim Kreisjugendamt München ist in der Familiensache Görg kein Verfahren mehr anhängig. Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X scheidet damit aus.

Auch bei Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens gelangen wir zu dem Ergebnis, dass Ihrem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben wird.

Sinn und Zweck der Akteneinsicht durch Beteiligte ist es, dass sie sich über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte informieren können und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs finden. Nachdem jedoch beim Kreisjugendamt München derzeit kein Sie bzw. Ihre Kinder betreffendes Verfahren anhängig ist, ist eine Akteneinsicht zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen nicht erforderlich.
Im Übrigen besteht auch kein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X (Auskunft an den Betroffenen). Demnach unterbleibt eine Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Drillen, geheim gehalten werden müssen (§ 83 Abs. 4 Ziffer 3 SGB X). Ein solches Hindernis zur Auskunftserteilung stellt der Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe dar, insbesondere § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe).
Einem Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X steht auch § 83 Abs. 2 SGB X entgegen, da die Daten nur auf Grund von Aufbewahrungsvorschriften archiviert wurden und eine Auskunftserteilung unter Beachtung der Datenschulzbestimmungen In der Jugendhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

12.12.2008

Natürlich wiederspricht man diesem Bescheid und schreibt an die Führung der Abteilung an 12.12.2008:

Papa
an
Kreisjugendamt, der Führung

Hier:
Widerspruch zur Bescheidung des Versagens der Akteneinsicht vom 14.11.2008 durch Herrn
SozPaed (FH) R.G. .

Sehr geehrte Damen und Herren

1

Dem Bescheid vom 14.11.2008 widerspreche ich.

2

Keine der genannten Gründe kann das ordinäre Recht des Betroffenen dahingehend unter Druck setzten, Daten die von einer Organisation gesammelt wurden, auf Richtigkeit zu prüfen, um diese im Anschluß möglicherweise richtigstellen, sperren oder gar löschen zu lassen.

3

Es widerspricht dem allgemeinen Rechtempfinden, daß eine Organisation Daten sammelt und speichert, jedoch dem Betroffenen keinen Einblick in das Gesammelte gibt.

4

Der Verweis auf den zu schützenden Dritten ist nicht nachvollziehbar. Die bescheidende Organisation ist zu keinem Zeitpunkt während des Aufrufes  im Rahmen der erzieherischen  oder persönlichen Hilfe faktisch tätig geworden. Das berechtigte Interesse  eines Dritten zum Versagen der Einsicht der Akte läge  dem entsprechend außerhalb dieser Tätigkeit.

5

Aus der Perspektive der bescheidenden Organisation kann nicht erkennbar sein, ob der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat um rechtliches Gehör zu erlangen. Die Notwendigkeit kann sich aus der Einsicht in die Akte ergeben.

6

Es wird daher auf die umfängliche Akteneinsicht bestanden.

23.12.2008

Das Kreisjugendamt
an
Papa am 23.12.2008

Akteneinsicht Familiensache XxxxI Widerspruchsverfahren
Sehr geehrter Herr Xxxx,

Ihr Schreiben vom 12.12.2008 mit Widerspruch zum Bescheid des Kreisjugendamtes vom
14.11.2008 ist fristgerecht eingegangen.

Auch nach nochmaliger Prüfung des Anliegens kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden
und Bezugnahme auf den Bescheid vom 14.11.2008.

Das Kreisjugendamt München wird daher der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung in
Ihrem Anliegen die Akten sowie Ihre Schreiben mit Bescheid des Kreisjugendamtes vorlegen.

01.01.2009

Was wissen die Gemeinderäte? Nach der Frage wissen auch die Gemeinderäte mehr, lesen Sie hier.... >>>>>>>>>>>>

08.01.2009

Vom Herrn Krampfl, Regierung von Oberbayern
an
Papa am 08.01.2009

Betreff: Jugendhilfe für Filia und Filius

Das Landratsamt München hat Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn der Regierung von Oberbayern am 08.01.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs nimmt noch einige Zeit in Anspruch.

11.01.2009

Papa
an
Regierung von Oberbayern am 11.01.2009

Per Telefax an: 089 -2176 -403213
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Krampfl

1

Ihre Mitteilung vom 08.01.2009 zeigt in der Betreffzeile an, Sie wären in einer
Angelegenheit der Jugendhilfe für meine Kinder tätig.

2

Bitte teilen Sie mir umgehend die Gründe mit, auf welcher Grundlage Sie tätig sind oder
denken, tätig werden zu müssen.

3

Bitte zeigen Sie unverzüglich an, wann, wo und wie irgendwer den beiden Kindern
Jugendhilfe geleistet hat, Sie haben offenbar Kenntnis davon erhalten, ein
Sorgepflichtiger Elternteil jedoch nicht.

12.01.2009

Vom Herrn Krampfl, Regierung von Oberbayern
an
Papa am12.01.2009

Jugendhilfe für Filia und Filus - Mitwirkung
in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten nach § 505GB VIII -

Sehr geehrter Herr Papa,

das Landratsamt München - Kreisjugendamt - war bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 50
SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten - tätig.
Mit Schreiben vom 12.11.2008 haben Sie beim Kreisjugendamt München Akteneinsicht in die Jugendhilfeakte
gefordert. Das Kreisjugendamt München hat die von Ihnen beantragte Akteneinsicht
mit Bescheid vom 14.11.2008 abgelehnt. Mit Schreiben vom 12.12.2008 haben Sie Widerspruch
gegen diese Entscheidung erhoben. Das Kreisjugendamt München hat Ihrem Widerspruch nicht
abgeholfen und den Vorgang am 08.01.2009 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.01.2009 haben wir Ihnen den Eingang dieses Widerspruches bestätigt
und mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Widerspruchs noch einige Zeit in Anspruch nimmt.

 

 

 

11.01.2009

Papa
an
Regierung von Oberbayern am 11.01.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Krampfl

1

Ihre Mitteilung vom 12.01.2009 zeigt an, das Landratsamt München – Kreisjugendamt - wäre in einer Angelegenheit der Jugendhilfe für meine Kinder bis zum Abschluss der Verfahren tätig gewesen.

2

Damit unterliegt die Ihnen berichtende Organisation – der Sachbearbeiter – dem Irrtum, den Kindern Jugendhilfe gewährt zu haben, sofern sich auf den §50 des SGB VIII nach dem Jahre 2003 bezogen wird. §50 (1) regelt deutlichst die Adressaten der zu erbringenden Leistung des Jugendamtes.

3

Da Sie keinen Grund zur Annahme haben, Mitarbeiter des Kreisjugendamtes hätten sich nicht pflichtgemäß verhalten, bedarf es wohl keiner Einsicht in die Aufzeichnungen des Kreisjugendamtes, Herrn SozPaed (FH) R.G. , durch Ihre Person oder sonst einem Mitarbeiter der Regierung von Oberbayern um die Rechtmäßigkeit des Begehrs auf Akteneinsicht des Unterzeichners festzustellen.

4

Sollten Sie Grund zu der Annahme haben, Mitarbeiter des Kreisjugendamtes hätten sich nicht pflichtgemäß verhalten, steht Ihnen der Weg zu ermittelnden Behörden mit Angabe von tragfähigen Hinweisen oder zu den Eltern offen. Letztere werden Sie bei der Aufklärung unterstützen. (Also zumindest ich, meine Gattin lebt jetzt in Österreich und wird sich wohl von einem deutschen Jugendamt fernhalten, denn auch in Österreich gibt es Fernsehen und Internet). Es berechtigt Sie oder einen anderen Mitarbeiter dennoch nicht, Einblick in die Aufzeichnungen zu nehmen.

5

Sollten Sie den Wunsch hegen, der Verfasser möge doch auf Hinweise auf ein pflichtabgängiges Vorgehen achten und Ihnen ein Ergebnis zum Zwecke der Qualitätssicherung überlassen, teilen Sie es diesem bitte mit. Er wird sich dann noch näher mit der Materie beschäftigen und neben dem eigentlich Zweck der Akteneinsicht auch Zeit dafür einplanen. Sie dann bitte aber auch.

Sehr geehrter Herr Krampfl, der Termin der Scheidung der Ehe ist für den 28.01.2009 angesetzt. Ich hatte wahrlich nicht gedacht, dass eine Organisation den simplen Vorgang einer Akteneinsicht so zur Last von Anderen machen kann. Aber der Schreibtisch des Einen war zur Jahreswende leer.

Der Papa

REGIERUNG VON OBERBAYERN

16.02.2009

an
Papa am 16.02.2010

5GB VIII;
Einsicht in Akten des Jugendamts;
Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 14.11.2008

Sehr geehrter Herr Papa
mit Schreiben vom 12.12.2008 haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts München - Kreisjugendamt - vom 14.11.2008 eingelegt. Wir haben daraufhin den gesamten Vorgang überprüft und erlassen hiernach folgenden

Widerspruchsbescheid:

1. Ihren Widerspruch weisen wir zurück.
2. Sie haben die Ihnen entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:
I.

Zum Sachverhalt im Einzelnen verweisen wir auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den
Inhalt des angefochtenen Bescheides und Ihres Widerspruchsschreibens.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Mit Schreiben vom 12.11.2008 beantragten Sie beim Kreisjugendamt München Akteneinsicht
in das Zeichen 2.1-436-2, um festzustellen, ob noch abschließende Maßnahmen notwendig
sind und ggf. verlustige Unterlagen im eigenen Akt diesem zuzuführen.
Das Kreisjugendamt München hat Ihren Antrag auf Akteneinsicht zu Recht abgelehnt.

1. Sie haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X.
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X). Dieses Recht auf Akteneinsicht ist auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens beschränkt, d.h. es endet mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Eingeschränkt wird das Einsichtsrecht durch § 25 Abs. 3 SGB X, wonach die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.

§ 25 SGB X ist' nur auf Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuchs anwendbar.


Sie begehren Einsicht in die Akten des Jugendamts im Zusammenhang mit dessen Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII. Diese Akten wurden nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des Sozialgesetzbuchs angelegt. Das Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein (§ 8 SGB X). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).

Bei der Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren fehlt es an einer rechtlichen Regelung mit Außenwirkung durch das Jugendamt. Gegenüber den am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten werden durch die abgegebenen Stellungnahmen des Jugendamts weder Verwaltungsakte begründet, festgestellt oder aufgehoben noch Rechtsverhältnisse gestaltet. Die Stellungnahme des Jugendamts an das Familiengericht stellt lediglich eine Entscheidungshilfe für das zuständige Gericht dar. Das Gericht ist nicht an die Vorschläge des Jugendamts gebunden; es ist Aufgabe des zuständigen Gerichts, Einwendungen der Betroffenen gegen die Stellungnahmen des Jugendamts zu überprüfen und ggf. weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren ist also nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen und folglich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet.

Damit liegt hier kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X vor, auf das § 25 SGB X anwendbar wäre.

Im Übrigen ist mit dem Beschluss des OLG München vom 03.01.2008 auch das familiengerichtliche
Verfahren beendet.

2 Ausnahmsweise kann auch außerhalb des Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse bestehen, Einsicht in verwaltungsbehördliche Aktenunterlagen zu nehmen. Darüber, ob dem Betroffenen ein Einsichtsrecht gewährt werden kann, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hat die Behörde das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht gegen die besonderen Interessen einer Geheimhaltung des betreffenden Akteninhalts abzuwägen. Die berechtigten Interessen an der Geheimhaltung können dabei öffentlicher Art oder Interessen Dritter sein.

Laut Ihrem Schreiben vom 12.11.2008 begehren Sie Akteneinsicht in die Akten des Kreisjugendamts München, um festzustellen, ob noch abschließende Maßnahmen notwendig sind und ggf. verlustige Unterlagen im eigenen Akt diesem zuzuführen. Das familiengerichtliche Verfahren hat mit der Entscheidung des OLG München vom 03.01.2008 seinen Abschluss gefunden.

Es ist in keiner Weise ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die verwaltungsbehördlichen Aktenunterlagen erkennbar.

Das Kreisjugendamt München hat daher im Rahmen seiner Ermessensausübung die begehrte Akteneinsicht abgelehnt. Es hat hierbei sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Ermessensfehler liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 63, § 64 Abs. 1 SGB X.

Wow, bei soviel Text muss man erstmal durchsteigen. Natürlich erkennen die Herrschaften nicht was ich eigentlich will. Ich weiss ja nicht, was in der Akte alles drin ist. Und hat ein SozPaed einmal ein Straftat begangen dann glaubt ja an alles. A bisserl was geht oiwei. Also schreibt Papa auch mal soviel wie die RegObb. Weiter gehts in den Verfahren: Hier >>>>>>>>>>>

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Rudolf Gabrysch